Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Embryo jedoch schützenswertes menschliches Leben. Der Schutz gebühre dem Embryo bereits ab der Verschmelzung zwischen Spermie und Eizelle. Das wird nicht in allen Ländern so gesehen: In Spanien etwa genießt ein Embryo erst ab dem 14. Tag Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht wollte indes die Grenzen, innerhalb deren die Würde des Menschen rechtliches Gut ist, so weit wie möglich hinausschieben.
Diese Auffassung lehnt die DFG zwar nicht ab. Aber sie bemüht sich um einen Kompromiss zwischen dem Lebensrecht eines Embryos und den Interessen der Forscher. Hier einen Kompromiss zu suchen sei nicht anstößig, auch das Verfassungsgericht setzt das Lebensrecht des Embryos nicht absolut, betont Wolfrum. So entschied sich das Gericht etwa für die Möglichkeit des Schwangerschaftsabbruchs, bei dem die Interessen von Schwangeren gegen die Rechte der Embryonen gestellt werden.
Die DFG fordert entsprechend, den Embryonenschutz mit dem ebenfalls von der Verfassung geschützten Streben nach Erkenntnis abzuwägen. Mit zwei Einschränkungen in der Embryonenforschung sucht hier die Forschungs-Gemeinschaft einen Mittelweg: So soll die Gewinnung von Zelllinien aus Embryonen nur für Studien zugelassen werden, bei denen ein klares klinisches Ziel zu erkennen ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn im Tierversuch eine Stammzelltherapie bereits funktioniert und im nächsten Schritt erste Versuche am Menschen durchgeführt werden sollen. Allerdings dürften dazu nur Embryonen verbraucht werden, die bei einer künstlichen Befruchtung ungenutzt übrig bleiben und daher sowieso keine Chance auf ein Weiterleben hätten.
Sollte sich der Bundestag den DFG-Vorschlägen anschließen, hätte die Bundesrepublik immer noch einen vergleichsweisen restriktiven Embryonenschutz. In den USA entscheidet die Regierung derzeit darüber, ob sie Embryonenforschung staatlich fördern soll oder nicht. Die verbrauchende Embryonenforschung selbst steht jedoch nicht zur Disposition. In den USA wie etwa auch in Schweden wird bei den entsprechenden Studien überdies mit abgetriebenen Feten experimentiert. Das in England zugelassene “therapeutische Klonen” ist mit den Vorschlägen der DFG ebenfalls nicht zu vereinbaren: Beim therapeutischen Klonen werden lebensfähige Embryonen gezüchtet, um sie für medizinische Zwecke auszuschlachten.
Angesichts der Argumente der DFG verwundert es, dass die Gemeinschaft bereits Forschungen an embryonalen Stammzellen fördert. Die Zellen werden im Ausland legal hergestellt und anschließend in die Bundesrepublik importiert. Dem naheliegenden Vorwurf der “Doppelmoral” entgegnet die Gemeinschaft mit juristischen Argumenten: “Rechtsunterschiede im internationalen Vergleich sind nicht per se anstößig”, schreibt die DFG in ihrem Empfehlungen. Schließlich könne man nicht deutsches Recht auf andere Länder anwenden. Anders wäre es, wenn etwa ein Deutscher im Ausland einen Vorgang begünstigt, der hierzulande verboten ist. Dies geschieht beim Import von embryonalen Stammzellen jedoch nicht: Die Embryonen, von denen die Zellen stammen, wurden bereits vor einigen Jahren getötet, so die DFG. Neben dem Import aus dem Ausland gibt es noch eine prinzipielle Alternative zu Stammzellen aus Embryonen: Auch im Körper von Kindern und Erwachsenen gibt es Stammzellen, etwa im Knochenmark oder an den Außenwänden der Hirnkammern. Diese Zellen können sich ebenfalls zu vielen Gewebearten des Körper weiterentwickeln. Außerdem haben sie den Vorteil, dass man sie vergleichsweise einfach aus dem Körper eines Patienten gewinnen kann und sie nach einer späteren Rücktransplantation in ein krankes Organ keine Abstoßungreaktionen des Körpers hervorrufen. Bisher ist es jedoch nicht gelungen, diese sogenannten “adulten” Stammzellen im Reagenzglas zu vermehren. Außerdem ist es schwieriger als bei embryonalem Gewebe, die Stammzellen genetisch zu manipulieren. Aber gerade von einer Manipulation des Erbguts dieser Zellen versprechen sich Forscher entscheidende medizinische Fortschritte.
Trotz dieser Nachteile hofft die DFG, eines Tages mit adulten Stammzellen die ethischen Probleme bei Therapien mit embryonalem Gewebe umgehen zu können. Allerdings müssen dazu aus Sicht der Gemeinschaft die Vor- und Nachteile der verschiedenen Stammzellen bekannt sein. Um deutlich zu machen, dass es der DFG genau um dieses Ziel bei der embryonalen Stammzellforschung geht, schlägt sie eine ungewöhnliche Einschränkung vor: In Deutschland soll die Züchtung von embryonalen Stammzellen zunächst nur fünf Jahre lang erlaubt sein. Anschließend muss neu über das Thema verhandelt werden.
Angesichts all dieser Einschränkungen könne man bei der DFG weder von einer Meinungsänderung noch von einem Dammbruch in Bezug auf die Embryonenforschung sprechen, so Wolfrum. Doch angesichts der sich abzeichnenden Forschungspraxis greift diese Selbsteinschätzung wahrscheinlich zu kurz. So wird die Embryonenforschung nach Wolfrums eigener Einschätzung ein Jahrzehnt oder länger brauchten, um Therapien zu entwickeln. Wie kann man die Embryonenforschung dann auf fünf Jahre beschränken? Der aus jüngsten Fortschritten resultierende Druck hat die DFG innerhalb von zwei Jahren zu einer Meinungsänderung gegenüber der Embryonenforschung bewogen. Dieser Druck wird in den nächsten Jahren nicht plötzlich wieder nachlassen. Neue Erkenntnisse werden neue Forschungsziele hervorbringen, neue Hoffnungen wecken und die Wege zur praktischen Nutzung der Forschungen klarer hervortreten lassen. Es wäre nicht nur ungewöhnlich, sondern ist sogar unwahrscheinlich, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse in einem unüberschaubaren wie patentträchtigen Bereich innerhalb von nur fünf Jahren zu einem zufriedenstellenden Abschluss führen.
Auch Wolfrum ist das nicht entgangen, wie ein von ihm gewählter historischer Vergleich zeigt: “Als die Indianer das erste Mal eine Lokomotive sahen, erklärten sie, niemals darin fahren zu wollen. Die Seele könne bei diesen Geschwindigkeiten nicht mitkommen.” Es geht also darum, angesichts einer lukrativen Zukunftstechnik, irrationale und religiöse Widerstände zu überwinden. Neben den rein medizinischen Argumenten für die Embryonenforschung gibt es noch eine zweite Argumentationslinie, der die DFG in ihren Äußerungen jedoch weniger Gewicht gibt. In ihr verbinden sich nationale, wirtschaftliche und egoistische Interessen der Forscher: Wenn hierzulande Wissenschaftler mit importierten Stammzellen arbeiten, treten sie Nutzungsrechte an neuen Erkenntnissen an die liefernde Firma ab. Veröffentlichungen müssen mit den Herstellern der Zelllinien abgesprochen werden. Die Hersteller haben zudem kein Interesse daran, dass die belieferten Forscher sich eigene Patentrechte sichern. “Es wäre Doppelmoral”, so Wolfrum, “heute die embryonale Stammzellforschung in Deutschland zu verbieten, aber in Zukunft die sich daraus ergebenden Therapien zu importieren.” Dabei übersieht er, dass man für einen späteren Import der Therapien und gegen den Vorwurf der Doppelmoral genau so argumentieren könnte, wie es die DFG heute beim Import von embryonalen Stammzellen tut. Insgesamt jedoch vertritt die DFG nationale Interessen betont zurückhaltend: Trotz aller Nachteile sollen Wissenschaftler zunächst die auf dem internationalen Markt angebotenen Stammzellen nutzen. Nur, wenn es für bestimmte Forschungsansätze noch keine passenden embryonalen Stammzellen gibt, soll es erlaubt werden, in Deutschland entsprechende Zelllinien zu züchten.





