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Bäuerliche Freiheiten hinter dem Zaun
Während des Hochmittelalters verfügten die Menschen auch in den Dörfern über die Möglichkeit, ihre Angelegenheiten zum Teil selbst zu regeln. Mit dem Beginn der frühen Neuzeit wurden diese Freiheiten jedoch schrittweise wieder zurückgenommen.
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von HERMANN PÜNDER
„Stadtluft macht frei!“ – mit diesem Motto wird gewöhnlich der besondere Rechtsstatus beschrieben, der sich im Schutz der Mauern mittelalterlicher Städte herausbildete. Dass es auch hinter den Zäunen der dörflichen Gemeinschaften eine Selbstverwaltung gab, ist dagegen wenig bekannt. Dabei galt im hohen Mittelalter das Rechtssprichwort: „Bürger und Bauer unterscheidet nichts als ein Zaun und eine Mauer“. Im Artikel 28 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland heißt es ganz selbstverständlich: „Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln.“ Aber wie genau war die Lage der Dörfer nun im Mittelalter? Was durften sie in eigener Verantwortung regeln?
Ursprünglich waren dörfliche Gemeinschaften von Unfreiheit geprägt gewesen. Die Unsicherheit im frühen Mittelalter – man denke an die Einfälle der Normannen und der ungarischen Magyaren im 9. Jahrhundert – bewog viele Germanen dazu, sich unter die munt, den „Schutz und Schirm“ eines mächtigen Herrn, zu begeben und sich als („unmündige“) „Minderfreie“ ihr ehemals freies Land mit Abgabe- und Dienstverpflichtungen zurückgeben zu lassen. Kriegsdienst konnten man sich so ersparen. Das „Feudalsystem“ – hergeleitet vom lateinischen feudum für Lehen – hat auch hier seinen Ursprung. Es entstand der ritterliche Adel mit einer Grundherrschaft, die sich nicht nur auf den Boden bezog, sondern auch auf die an die „Scholle“ gebundenen „hörigen“ Bauern.
Die Grundherren hatten einen „Herrenhof“, eine villa dominica. Darum herum gab es kleinere Bauernstellen, die den Hörigen leihweise überlassen wurden. Mit dem Tod des Bauern fielen Haus und Hof wieder an den dominus terrae zurück. Die Hörigen hatten den Großteil des auf dem ihnen zur Verfügung gestellten Land Erwirtschafteten abzugeben. Zudem mussten sie „Frondienste“ (vom mittelhochdeutschen fro für Herr) leisten, für das Vieh des Fronhofs sorgen, die Äcker pflügen und Getreide säen, ernten, dreschen und mahlen. Die Frauen und Töchter der hörigen Bauern wurden, wenn sie nicht auf dem Feld arbeiteten, zu Back-, Spinn-, Web- oder Wascharbeiten herangezogen.
Überwacht wurden die Hörigen von einem „Ammann“ (Amtmann), „Vogt“ (von advocatus für den Herbeigerufenen), „Hausmeier“ (von maior für den Größeren), „Schultheiß“ (von althochdeutsch sculdheizo für den eine Leistung Befehlenden) oder (gelehnt an das Wort villa), von einem villicus. Die „Fronhofsgenossenschaft“ – zu der das noch gänzlich unfreie Gesinde gehörte – war auf den Grundherrn gerichtet. Es war eine „Herrschaft über die Bauern“, keine „Herrschaft mit den Bauern“.
Wirtschaftliche Gründe sprechen für etwas mehr Selbstbestimmung
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Die Lage änderte sich im Hochmittelalter. Nach und nach wurden seit dem 11. Jahrhundert Frondienste abgeschafft und der „Fruchtzins“ durch Geldzahlungen ersetzt. Es entstand eine bloße „Rentengrundherrschaft“. Darüber hinaus wurden die Höfe der „Zinsbauern“ als „Erblehen“ ausgegeben. Damit blieben sie über Generationen erhalten. Rasch zersplitterte freilich der Besitz dort, wo im Erbfall die „Realteilung“ zugunsten des ältesten oder jüngsten Sohnes üblich war.
Die ältere Grundherrschaft löste sich bis zum Ende des 13. Jahrhunderts auf, weil man erkannte, dass die unfreie Bewirtschaftung des herrschaftlichen Besitzes im Vergleich zur selbständigen, auf Zinszahlungen beschränkten bäuerlichen Wirtschaft weniger produktiv war. Da die Bevölkerung zunahm – die Zahl verdreifachte sich vom 11. bis zum beginnenden 14. Jahrhundert, wurde zudem Lohnarbeit billiger als bäuerliche Zwangsarbeit. Außerdem mussten die Grundherren, wenn sie ihre Einkünfte erhalten wollten, die Lage der Bauern verbessern, um der Landflucht in die Städte entgegenzuwirken. Man kann in diesem Zusammenhang von einer hochmittelalterlichen „Bauernbefreiung“ sprechen.
Im Mittelpunkt der „Dorfmark“ standen nicht mehr die Fronhöfe, sondern die Hofstätten der Bauern mit Gärten. Neben „Vollbauern“ gab es Inhaber von Kleinstellen. Die sogenannten Katen (von casa im Gegensatz zur villa) oder Kotten wurden mit Gärten zur Selbstversorgung von nicht erbenden Kindern bewirtschaftet. Zum Teil hatten auch beim Gutsbesitzer und größeren Bauern beschäftigte Knechte und Mägde, Handwerker und bei der Gemeinde Angestellte eine Hofstelle mit Garten. Sonst standen sie mit den Tagelöhnern als Land- oder gar Hauslose, die keinen „eigenen Rauch“ (Herd) hatten, an der untersten Stelle der dörflichen Hierarchie.
Gesichert wurde das Dorf durch einen „Etter“, einen aus Hecken und Holzpfählen gebildeten Zaun. Er diente nicht nur dem Schutz von und vor Mensch und Tier, sondern war auch ein Zeichen der dörflichen Immunität („Etterfrieden“). Mauern gab es – worauf das eingangs erwähnte Rechtssprichwort hinweist – im Regelfall nur in Städten. Sie waren das Symbol des besonderen städtischen Selbstbewusstseins.
Um das Dorf herum erstreckte sich die „Flur“. Sie wurde von der Saat bis zur Ernte in jeweils zugewiesenen „Hufen“ (das Maß für eine Fläche, die von einer Familie mit einem von einem Hufentier gezogenen Pflug bestellt werden kann) individuell und danach gemeinsam als Weide genutzt. Dabei waren nur die vollberechtigten „Hufner“ Teil der „Flurgenossenschaft“. Bloße „Häusler“, „Büdner“ oder „Kötter“ waren ausgeschlossen.
An die Flur schloss sich die gemeinschaftlich genutzte „Allmende“ an. Wiesenflächen dienten der kollektiven Viehwirtschaft. In Wäldern konnten die Dorfbewohner Schweine mästen, sich Bau- und Brennholz sowie Einstreulaub besorgen, ihre Nahrung durch Obst, Beeren, Pilze, Waldkräuter und Honig ergänzen, fischen und die Schutz- oder Nutzjagd ausüben.
Diese neue Form des Zusammenlebens – insbesondere die zum Teil individuelle, zum Teil kollektive Nutzung der Flur – warf eine Vielzahl von Problemen auf. Es mussten Regeln geschaffen werden und Organe für deren Überwachung und die Entscheidung von Streitigkeiten. Bemerkenswert ist, dass dies im Wesentlichen der Dorfgemeinschaft überlassen wurde, der communitas rusticorum. Hier liegt die Wurzel der dörflichen Selbstverwaltung. Bei allen regionalen Unterschieden lassen sich spätestens im 14. Jahrhundert Gemeinsamkeiten erkennen. Die Gemeinschaft durfte alles regeln, was den Grundherrn nicht oder nur mittelbar interessierte, um seine „Feudalrente“ zu sichern. Dabei orientierte sich die dörfliche Selbstverwaltung – wie das anfangs erwähnte Rechtssprichwort auch zeigt – an den Strukturen der Städte.
Alles geregelt: Dorfversammlung, Dorfobere und einzelne Beauftragte
Das zentrale Organ war die Gemeindeversammlung, die sich auf den germanischen Thing zurückführen lässt. Man traf sich unter der Dorflinde, auf dem Anger, dem Kirchhof, im Wirtshaus oder im Rathaus. Die Versammlung schuf dörfliches Recht durch ein decretum villae. Darüber hinaus wählte die Dorfversammlung die Gemeindeorgane. Im Hinblick auf die gemeindlichen Ausgaben und Einnahmen, etwa aus dem Verkauf von Holz aus dem Gemeindewald, Verpachtungen, Einzugsgeldern für die Aufnahme in die dörfliche Genossenschaft, Umlagen oder Strafzahlungen, oblag ihr die „Rechnungsabhör“.
Zum Teil waren auch Inhaber von Kleinstellen, zum Beispiel Kötter, zugelassen. Sie hatten aber nur das aktive Wahlrecht, gewählt werden konnten sie nicht. Überhaupt beschränkte sich die Gleichheit im Dorf auf den genossenschaftlichen Verband der vollberechtigten „Hausväter“. Von einer dörflichen Demokratie kann man nur mit Vorsicht sprechen.
Für die Durchsetzung der von der Versammlung gefassten Beschlüsse wurde ein Ausschuss der „Dorfoberen“ oder (da ein Eid zu leisten war) „Geschworenen“ gewählt. Manchmal ist – wie in Städten – von einem „Rat“ die Rede. Dies – wie auch die Bezeichnung der Dorfleute als „Bürger“ (cives) – lässt auf ein besonderes dörfliches Selbstbewusstsein schließen.
Vielfach gab es speziell Beauftragte: Ein „Flurschütz“ überwachte die Flur und Allmende, ein „Forstschütz“ den gemeindlichen Wald. Ein „Feldrichter“ hatte mit „Feldgeschworenen“ Grenzstreitigkeiten zu schlichten. Für feuerpolizeiliche Verpflichtungen waren „Feuerbeschauer“ zuständig, für die Bewässerung der Wiesen „Wässerer“ und für die Bewachung des Dorfes besondere (Nacht-)Wächter. Für die gemeinsame Viehwirtschaft stellte man Hirten ein. „Viehbeschauer“ hatten zu verhindern, dass kranke Tiere in die Herde gestellt wurden. Zur Bekämpfung von Mäuse-, Hamster-, Maulwurf- und Rattenplagen wurden „Mauser“ bestellt.
Über alledem stand ein Gemeindevorsteher. Ihm oblag es einerseits, die herrschaftlichen Interessen durchzusetzen. Andererseits hatte er die Gemeinde gegenüber der Herrschaft zu vertreten. Mal wurde er von der Obrigkeit eingesetzt, mal wurde er durch die Gemeindeversammlung gewählt. In diesem Fall musste die Wahl vom Grundherrn bestätigt werden. Manchmal war das Vorsteheramt auch erblich. Wie in den Städten bildete sich ein „Patriziat“. Bäuerliche „Dynastien“ entstanden, da man bei Heiraten – wie im Adel – auf „Ebenbürtigkeit“ achtete.
Vor allem musste der Gemeindevorsteher die herrschaftliche Grundrente eintreiben und den Pfarrer bei der Erhebung des Zehnten unterstützen. Zum Ausgleich war er häufig von Abgaben befreit. Auch deshalb war sein Hof meistens größer als die üblichen Bauernstellen. Innerhalb der Gemeinde hatte der Gemeindevorsteher die Oberaufsicht. Er leitete nicht nur die Sitzungen der Dorfversammlung, sondern musste auch darauf achten, dass die Mitglieder des Gemeindeausschusses und speziell Beauftragte ihre Pflichten erfüllten.
Weiter hatte der Gemeindevorsteher den Gemeindebesitz zu verwalten. Dies betraf die Einkünfte aus der Verpachtung von Grund und Gebäuden der Gemeinde, der Badestube, dem „Krug“ sowie der Brot- und Fleischbank. Jährlich mussten die Vorsteher gegenüber der Gemeindeversammlung, zum Teil auch gegenüber der Grundherrschaft, darüber Rechenschaft ablegen.
Das Gemeindegericht („Burgericht“ oder auch iudicium villae) ersetzte das frühere Fronhofsgericht. Es bestand aus dem Gemeindevorsteher, der die Sitzungen leitete, und – wenn nicht die Gemeindeversammlung in der Tradition des Thing als Gericht fungierte – aus gewählten „Schöffen“ oder „Geschworenen“.
Das Dorfgericht hatte Verstöße gegen das gewohnheitsrechtlich überkommene „Weistum“ und das von Gemeindeversammlung gesetzte Recht zu ahnden. Vor allem ging es darum, Verletzungen der Flurordnung (durch Überackern, Übermähen, Überweiden oder andere Feld- oder Grenzfrevel), Verfehlungen bei der Allmendenutzung und Versäumnisse bei der gemeinsamen Arbeit (Zuspätkommen, Faulenzen oder „Schickung kleiner Kinder“) zu sanktionieren.
Typisch waren „Wein-“ oder „Bierbußen“, die in einer „Gemeindezeche“ vertrunken wurden, um die Übeltäter, die daran teilnahmen, wieder in die Gemeinschaft aufzunehmen. Körperverletzungen wurden mit dem Stock, Ehrverletzungen mit dem Pranger bzw. – bei Frauen – mit dem Tragen schwerer „Lästersteine“ bestraft.
Soweit es Strafgelder gab, erhielt der Gemeindevorsteher einen Anteil. Damit wurde seine Stellung zusätzlich gestärkt. Sonst wurden Richter durch ein „Gerichtsmahl“ belohnt. Gelegentlich gab es besonders bestellte „Rüger“, die Verfehlungen anzeigten und dafür einen Teil der Geldstrafen bekamen. Schwere Vergehen wie Mord, erheblicher Diebstahl oder Brandstiftung wurden von der überörtlichen Hochgerichtsbarkeit mit einem „Blutbann“ bestraft.
Weiter nahm das Dorfgericht Verwaltungsaufgaben wahr. Es klärte Erbschaftsangelegenheiten, löste Vormundschaftsprobleme und legte – wobei die Herrschaft mitwirkte – Grund- und Zinsbücher an.
Der Adel holt sich seine vermeintlichen Rechte zurück
Am Ende des Spätmittelalters und vor allem seit der frühen Neuzeit wurden die dörfliche Selbstverwaltung und die bäuerlichen Freiheiten zunehmend eingeschränkt. Die „Herrschaft mit den Bauern“ wandelte sich in vielen Gebieten wieder zurück zu einer „Herrschaft über die Bauern“. „Bauernprozesse“ unter Berufung auf das „Alte Recht“ der Weistümer und eine „praesumptio pro libertate“ (die Vermutung, dass der Bauer frei sei) sowie Bauernrevolten konnten an alledem nichts ändern.
Besonders dramatisch entwickelte sich die Lage im Osten des Reiches: in Mecklenburg, Pommern, Brandenburg bis hin ins Baltikum, aber auch in den Lausitzen, in Böhmen und großen Teilen Österreichs. Der Adel befasste sich, auch weil er – da Söldnertruppen die Lehnsheere ersetzten – keine „Ritterdienste“ mehr zu leisten hatte, wieder mit der Landwirtschaft. Grundherren griffen auf die von Bauern genutzten Weideflächen der Allmende zu, um vor allem Schafe für die zunehmend attraktive Textilwirtschaft zu halten.
Wälder wurden den Bauern durch einen „Forstbann“ entzogen, weil Holz knapp und ein wertvoller Rohstoff geworden war. Zudem dienten die Wälder der Jagdleidenschaft des Adels. Verstöße gegen das herrschaftliche Jagdrecht wurden drakonisch bestraft. In Salzburg soll ein Bauer, der auf seinem Acker einen Hirsch erlegt hatte, in das Fell des Tieres eingenäht und von den Hunden der erzbischöflichen Jagdgesellschaft zerfleischt worden sein.
Auch die persönliche Freiheit der Bauern ging verloren. Bauernhöfe wurden eingezogen und den „Rittergütern“ zugeschlagen (sogenannte Bauernlegen). Die Rentengrundherrschaft entwickelte sich zurück in eine „Leibeigenschaft“. Die Bauern wurden zu Frondiensten, ihre Frauen und Kinder zu Gesindediensten gezwungen.
Ohne Erlaubnis des „Leibherrn“ durfte man das Gut nicht verlassen und nur mit seiner Genehmigung heiraten. Mit den Gütern waren die Guts-untertanen erblich verbunden. Wurde ein Gut verkauft, wurden sie mit ihm veräußert.
Ob es ein ius primae noctis gab, ein „Herrenrecht“, die erste Nacht mit der Braut zu verbringen, ist freilich mehr als zweifelhaft. Wahrscheinlich ist dies bloß eine erotische Männerphantasie.
Im übrigen Deutschland hatte der Adel keine so starke Stellung. Die bedrückende „Gutsherrschaft“ in „Ostelbien“ unterschied sich klar von der nach wie vor bloßen „Grundherrschaft“ in Form von Geldzahlungen westlich der Elbe. Während die „gemeinen Landleute“ im Westen – laut dem württembergischen Staatsrechtler Johann Jacob Moser (1701 –1785) – „ziemlich wohl gehalten und regulariter freye Leute“ waren, lebten sie im Osten „in einer Art von Sclaverey“. Und, so Moser weiter: „Manchmal stehen sie nicht so gut, als anderwärts das Vieh“. Ein Gutsbesitzer aus Ostholstein formulierte seine Position 1740 so: „Nichts gehört euch, die Seele gehört Gott und eure Leiber, Güter und alles, was ihr habt, ist mein.“
Hinzu kam noch, dass die absolutistischen Landesfürsten ihre Territorien zu „Staaten“ im modernen Sinn ausbauten. Auf „wohlerworbene Rechte“ (iura quaesita) nahmen die von Gottes Gnaden Herrschenden keine Rücksicht. „Dorfordnungen“ wurden geschaffen, die von der früheren Selbstverwaltung nur wenig übrig ließen. Die Dorfversammlung degenerierte zu einem Forum für die Verlesung der obrigkeitlichen Erlasse.
Auch die dörflichen Funktionsträger verloren ihre Bedeutung als Organe der Selbstverwaltung. Sie mussten die herrschaftlichen Vorgaben umsetzen. Auch wurde die Mitwirkung von Schöffen an der örtlichen Gerichtsbarkeit durch akademisch gebildete Juristen weitgehend verdrängt. Der gesunde Menschenverstand der Laien reichte für das neue „gelehrte Recht“ nicht mehr aus. Dass von Juristen sprichwörtlich als „bösen Christen“ die Rede war, überrascht daher nicht.
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