In der Begründung des Gesetzestextes war von einem „besorgniserregenden Umstand“ die Rede, von einer „ernsten Gefahr für die heranwachsende Jugend“ und von einer „verheerenden moralischen Wirkung“. Gegenstand der Empörung und Sorge waren die frei verkäuflichen, „insbesondere auf sexuellen Anreiz gerichteten Schriften für Jugendliche im Pubertätsalter“ und diejenigen mit gewalt- und kriegsverherrlichendem Inhalt. Bereits im Gründungsjahr der Bundesrepublik 1949 hatte Franz Josef Strauß ein „Gesetz gegen Schmutz und Schund“ gefordert; am 14. Juli 1953 trat das „Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften“ in Kraft. Eine Bundesprüfstelle, deren Mitglieder von den Innenministerien des Bundes und der Länder ernannt wurden, nahm knapp ein Jahr später, am 9. Juni 1954, ihre Arbeit auf. Sie konnte nur auf Antrag tätig werden, womit eine systematische Überwachung von Presse und Literatur ausgeschlossen werden sollte.