In den Nürnberger Prozessen spielte Auschwitz nur eine geringe Rolle. Auch im ersten Buch über das Nazi-Regime, Eugen Kogons „SS-Staat“ von 1946, war viel mehr von Dachau und Buchenwald die Rede. Und die ersten einschlägigen Publikationen – allen voran der „Gerstein-Bericht“, die Memoiren des Auschwitz-Kommandanten Rudolf Höß, die Bekenntnisschrift des Generalgouverneurs Hans Frank, die Erinnerungen von Hjalmar Schacht oder Franz von Papen – waren vor allem Rechtfertigungen. So erfuhr die Öffentlichkeit eigentlich erst um die Mitte der 1950er Jahre die ungeschminkte Wahrheit: zunächst in Gerald Reitlingers Darstellung der „Endlösung“, schließlich in den Dokumentationen von Josef Wulf und Léon Poliakov, die aber beide zuerst im Ausland erschienen. Naheliegendes Fazit: Wäre nicht bald darauf, kurze Zeit nach dem Eichmann-Prozeß in Jerusalem (1961), das große Auschwitz-Verfahren in Frankfurt am Main eröffnet worden, Auschwitz wäre wohl allein Gegenstand der historischen Wissenschaft geworden und keinesfalls ins allgemeine, öffentliche Bewußtsein der Nachkriegszeit eingedrungen – eine wirkliche Bewältigung der Vergangenheit hätte wohl kaum stattgefunden. Gerade dies aber, die (strafrechtliche) Aufarbeitung der Nazi-Vergangenheit, war das besondere Anliegen des Staatsanwalts Fritz Bauer, dem es dabei weit weniger um die Bestrafung der Schuldigen als vielmehr um Aufklärung, um pädagogisch und politisch wirksame Justifizierung von Verbrechen ging, deren Offenlegung vor Gericht unweigerlich ihre abschreckende, vielleicht sogar moralisierende Wirkung tun mußte.
Im Jahr 1903 als Sohn einer jüdischen Kaufmannsfamilie in Stuttgart geboren, nach seinem Jura-Studium 1930 jüngster Amtsrichter in Württemberg, wurde Bauer nach der „Machtergreifung“ aus dem Justizdienst verjagt und als Sozialdemokrat und „Reichsbanner“-Funktionär in das Konzentrationslager Heuberg gesperrt. Nach seiner Entlassung 1936 erneut bedroht, rettete er sich in die Emigration. Schweren Herzens, wenn auch mit viel Optimismus und Tatendrang, kehrte er 1949 zurück, wurde Generalstaatsanwalt in Braunschweig, dann 1956 in Frankfurt am Main.
Als solcher gelang es ihm, den mit Nazi-Parolen in der Bundesrepublik herumreisenden Generalmajor a. D. Ernst Otto Remer wegen Verun?glimpfung der Verschwörer vom 20. Juli 1944 ins Gefängnis zu bringen. Sein Plädoyer gestaltete Bauer zu einer Würdigung des Grafen Stauffenberg und aller Offiziere des 20. Juli. Und mehr noch: Der Ankläger Fritz Bauer proklamierte und begründete zugleich nicht nur ein Widerstandsrecht, sondern eine Widerstandspflicht, wenn (staatliches) Unrecht geschieht oder befohlen wird.
Ein noch größerer Erfolg wurde dann der erste Auschwitz-Prozeß, dessen exemplarische Bedeutung schon allein darin bestand, daß er überhaupt zustande kam – im Sinne einer „pädagogischen Justiz“, wie man es nennen könnte, die Fritz Bauer schon 1944 in seiner noch im schwedischen Exil verfaßten Publikation „Die Kriegsverbrecher vor Gericht“ entwickelt hatte. Solche Prozesse, hieß es darin, könnten geradezu „Lektionen im geltenden Völkerrecht“ bieten, denn sie „können und müssen dem deutschen Volk die Augen öffnen für das, was geschehen ist …“





