Die in der Frankfurter Paulskirche tagende deutsche Nationalversammlung ist von den Zeitgenossen vielfach kritisiert worden: von den Konservativen wegen ihres vermeintlich überspannten Anspruchs, die politischen Verhältnisse in Deutschland neu zu ordnen, und von den Linken, weil sie mit ihrer langwierigen Arbeit den Elan der Märzrevolution erstickt habe. „Im Parla- Parla- Parlament / Das Reden nimmt kein End!“, reimte der Dichter Georg Herwegh. In die gleiche Kerbe haben später Histo‧riker verschiedener Generationen geschlagen. Insbesondere wurde moniert, dass die Nationalversammlung sich zunächst in langwierige Diskussionen über den Grundrechtskatalog der künftigen Verfassung verstrickt und die drängenden Probleme einer neuen Staatsorganisation auf die lange Bank geschoben habe. Somit habe man den Fürsten die Zeit gewährt, ihre Kräfte für die Gegenrevolution zu sammeln. Dass es in der Paulskirche nicht gelang, die Machtfrage frühzeitig zu klären, war zweifelsohne folgenschwer; allerdings darf dieser Befund nicht den Blick auf die Erträge der Grundrechtsberatungen verstellen, die die Nationalversammlung in der Anfangsphase ihrer Arbeit beschäftigten. Sie waren keineswegs Auswüchse deutscher Professorengründlichkeit, sondern in vielerlei Hinsicht wegweisend, wie beispielhaft die Debatten über die Abschaffung der Todesstrafe zeigen.
Das Plenum der Paulskirche befasste sich mit dem Thema am 3. und 4. August 1848, als über den Paragraphen 7 des vom Verfassungsausschuss vorberatenen Grundrechtskatalogs debattiert wurde, der die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person feststellte und mit einigen Zusätzen garantierte. Die Abschaffung der Todesstrafe hatte die Mehrheit des Verfassungsausschusses in diesem Zu‧sammenhang nicht aussprechen wollen – mit dem formalen Hinweis, dies sollte, wenn überhaupt, nicht im Grundrechtskatalog, sondern bei einer künftigen Neugestaltung des Strafrechts auf dem Weg der einfachen Gesetzgebung erfolgen. Zugleich wurden aus dem Verfassungsausschuss aber zwei Minoritätsgutachten gestellt: Die beiden demokratischen Außenseiter in dem Ausschuss, Robert Blum und Franz Wigard, forderten, sekundiert von dem linksliberalen württembergischen Minister Friedrich Römer und dem rechtsliberalen preußischen Gerichtspräsidenten Friedrich Ernst Scheller, in dem fraglichen Grundrechtsartikel die Abschaffung sowohl der Todesstrafe als auch der Strafe der körperlichen Züchtigung festzustellen. Weniger weit zielte der von acht Ausschussmitgliedern, unter ihnen der renommierte liberale Heidel‧berger Jurist Karl Mittermaier, unterzeichnete Antrag, die Todesstrafe für politische Verbrechen abzuschaffen. Die Dissenspositionen, die im Verfassungsausschuss abgesteckt worden waren, vermehrten sich im Plenum noch durch zwei weitere Änderungsanträge: von dem bald 80-jäh‧rigen Dichter Ernst Moritz Arndt, der die Todesstrafe für „Vaterlandsverräther und Elternmörder“ aufrechterhalten wollte, sowie von dem rechtsliberalen preußischen Offizier Gottlob Teichert, der die Todesstrafe in den Fällen beibehalten wollte, „wo das Kriegsrecht sie vorschreibt“.





