Eine stattliche Erscheinung, ein extravaganter Lebensstil, luxuriöse Schlösser, ein geheimnisumwitterter Tod: Aus diesen Ingredienzien setzt sich der Mythos „Ludwig II.“ zusammen. Darüber vergißt man jedoch allzuleicht, daß diese legendäre Kultfigur ein regierender König war, der in einer politisch sehr bewegten Zeit an der Spitze eines bedeutenden deutschen Staates stand, dem von der Verfassung ganz bestimmte Rechte und Pflichten zugewiesen waren und der aufgrund dieser Position an den politischen Entscheidungsprozessen in Bayern beteiligt werden mußte. Über viele Jahrzehnte hinweg wurde den politischen Anschauungen und Aktivitäten des sogenannten „Märchenkönigs“ keine große Aufmerksamkeit geschenkt, galt er doch als an den Staatsgeschäften des?interessiert, politisch inaktiv und aufgrund seiner scheinbaren Geisteskrankheit ohnehin unfähig, sein Amt ordnungsgemäß auszuführen. Doch damit wird man dieser Persönlichkeit, die 22 Jahre lang das Staatsoberhaupt des Königreichs Bayern war, nicht gerecht. Da zudem heute an Ludwigs geistiger Erkrankung starke Zweifel bestehen, ist dieses Problem für die historische Betrachtung nachrangig, auch weil bis zu seiner Entmündigung im Juni 1886 die Entscheidungen des Königs rechtlich verbindlich waren, seine Anweisungen befolgt und seine königlichen Rechte geachtet werden mußten.
Auf der Basis einer Überfülle von Quellenmaterial, das sich sowohl in öffentlichen Archiven als auch in Privatnachlässen findet, ergibt sich das Bild eines politisch durchaus interessierten, pflichtbewußten, aber zugleich auch erfolglosen und resignierenden Monarchen; es ist somit eine lohnende Aufgabe, sich dem populärsten bayerischen König einmal unter diesem neuen Gesichtspunkt zu nähern. Im folgenden soll also nach einer kurzen Vorstellung der verfassungsrechtlichen Stellung des bayerischen Königs vor allem die These belegt werden, daß Ludwig II. sich nicht aus Desinteresse an der Politik, sondern vielmehr aufgrund seines Leidens an der gesamtpolitischen Lage aus der Öffentlichkeit zurückzog.
Die Grundlage für die Herrschaft der Könige von Bayern bildete die „Verfassungsurkunde des Königreichs Baiern“ von 1818. Über die Stellung des Monarchen legte sie fest: „Der König ist das Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den von Ihm gegebenen in der gegenwärtigen Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus. Seine Person ist heilig und unverletzlich.“ Der König allein war also Träger der Staatsgewalt, hatte aber durch die Gewährung einer Verfassung seine Macht freiwillig begrenzt. So konnte der konstitutionelle Monarch die Verfassung nicht mehr einseitig zurück?nehmen, da Verfassungsänderungen der Zustimmung der Volksvertretung bedurften, und er mußte sich – unbeschadet seiner sonstigen Vorrechte – wie jeder Bürger an die Bestimmungen der Verfassung und an die Ge?setze halten.
Die Legislative wurde im Königreich Bayern gemeinschaftlich von König und Volksvertretung ausgeübt. Die maßgeblichen Machtmittel in der Hand der Volksvertretung waren dabei das Budgetrecht sowie die Teilhabe am Gesetzgebungsverfahren. Aber der Landtag war kein Staatsorgan neben, sondern unter dem König. Dies kam in der bayerischen Verfassung vor allem darin zum Ausdruck, daß der Landtag nur auf Aufforderung des Königs, die mindestens alle drei Jahre zu ergehen hatte, zusammentreten konnte und daß der König den Landtag auch jederzeit auflösen, vertagen oder verlängern durfte.





