Verflucht sei der Mensch, der seine Hoffnung auf einen Menschen setzt! Bedenke außerdem, daß die Macht der Könige und Kaiser … vor den Rechten des Papstes und der Allmacht Gottes, des Allerhöchsten, wie Asche gelten und Spreu!“ Mit solchen Worten zog Papst Gregor VII. (1073–1085) gegen die „schändliche Angewohnheit“ der Laieninvestitur zu Feld. Aber es fragt sich natürlich, warum er das tat. Verbarg sich dahinter bloßer Machtwille? Oder ging es um mehr, nämlich um eine umfassende Reform der Gesellschaft?
Die Antwort führt uns bereits mitten in die Probleme des Investiturstreits hinein, denn der Gegensatz zwischen „Gesetz“ und reiner „Rechtspraxis“ zog sich wie ein roter Faden durch das Denken des Papstes. Christus habe nicht gesagt: „Ich bin die Gewohnheit“, sondern: „Ich bin die Wahrheit“, hat er einmal dazu bemerkt, und an anderer Stelle nannte er die Investitur ganz bewußt eine „alte und schlechte Gepflogenheit“. Der Grund dafür liegt klar auf der Hand: Am liebsten wäre es Gregor gewesen, wenn die Bischöfe – entsprechend den Normen des Kirchenrechts – von Klerus und Volk der betroffenen Ortsgemeinde gewählt und anschließend vom zuständigen Erzbischof geweiht worden wären. Auf der einen Seite standen für ihn also die geschriebenen Normen der Bibel, der Päpste und der großen Konzilien, auf der anderen Seite die nur durch ständigen Gebrauch legitimierte Rechtspraxis der Könige und anderer Laien, Bischöfe, Äbte und niedrigere Geistliche durch die zeremonielle Übergabe von Rechtssymbolen (wie Ring und Stab, Altartuch oder Glokkenseil) in die Verfügungsgewalt über Kirchen einzusetzen.
Um die Jahrtausendwende hatte man darin freilich noch gar nichts Verbotenes gesehen, ja, es wurde noch nicht einmal als anstößig empfunden, wenn die weltlichen Machthaber dafür von den Kirchen bestimmte Gegenleistungen (wie Naturalabgaben oder die Stellung von Panzerreitern) erwarteten. Der Anspruch auf „Laieninvestitur“ wurzelte nämlich im frühmittelalterlichen Eigenkirchenwesen. Jeder König und jeder Adlige glaubte, auf seinem Grund und Boden Kirchen errichten und bei der Bestellung ihrer Amtsinhaber mitwirken zu können. Die bei der Übergabe von Ring und Stab gesprochene Formel: Accipe – ecclesiam – „Empfange die Kirche“ brachte also zunächst einmal das Eigentumsrecht des Kirchenherrn zum Ausdruck; erst in zweiter Linie wurde darin ein Indiz für sein Mitspracherecht bei der fälligen Personalentscheidung erkannt. Allerdings steigerte sich die Kirchenhoheit der Laien im Lauf der Zeit ganz erheblich. So wurden Bischofssitze in Südfrankreich schon im frühen 11. Jahrhundert als frei verfügbare Vermögensobjekte des regionalen Lehnsadels behandelt. Auch in Burgund, der Normandie und der Bretagne waren es in der Regel Herzöge und Grafen, die die Investitur vollzogen. Im angelsächsischen England scheint die Investitur dagegen bis 1066 völlig ungebräuchlich gewesen zu sein, und in Italien waren es in der Regel regionale oder lokale Kräfte, die das Feld bestimmten. Nur in den „deutschen landen“ (diutsche lant) behauptete das Königtum ein faktisches Verfügungsrecht über alle Bistümer und die meisten großen Abteien. Unter Heinrich III. (1039–1056) führte die Vorstellung, der König gehöre aufgrund seiner Salbung nicht ausschließlich dem Laienstand an, daher sogar zu dem Anspruch, neben dem Bischofsstab auch noch den Bischofsring zu vergeben und sich massiv in die Absetzung und Erhebung von Päpsten einzumischen.





