Dass Friedrich damit wichtige Regalien (Königsrechte) an die geistlichen Fürsten abtrat – eine ähnliche Urkunde, das „Statutum in favorem principum“ (Gesetz zugunsten der Fürsten), stellte er 1231 auch für die weltlichen Fürsten aus –, wurde in der älteren Forschung zumeist als radikaler Verzicht auf die Regalienhoheit und einschneidende Schwächung des Zentral‧königtums zugunsten der Fürsten, ja als Beginn der Territorialisierung überhaupt bewertet. Inzwischen hat man erkannt, dass Friedrich in diesen Urkunden keine Königsrechte preisgab, die de facto nicht längst schon auf die einzelnen Fürsten übergegangen gewesen wären. Friedrich reagierte mit den Privilegien von 1220 und 1231 nicht auf neue Forderungen der Fürsten, sondern bestätigte einen Status quo.





