Nach der Konvention sind Menschen als Flüchtlinge anerkannt, wenn sie wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung verfolgt werden. Zudem dürfen Schutzsuchende nicht in den Verfolgerstaat zurückgeführt werden. In der Ära des Kalten Krieges beschränkte sich die Konvention zunächst auf Flücht‧linge, die aus dem kommunistischen Osteuropa flohen. Das Zusatzprotokoll von 1967 erfasste dann die globale und zeitlich unbeschränkte Dimension von Massenfluchten. Binnenvertriebene, Wirtschafts- und Umweltflüchtlinge fallen jedoch nicht in den Geltungsbereich. Auch Flucht vor Krieg muss nicht zwingend ein Anerkennungsgrund ein. Trotz Einschränkungen gilt die Flüchtlingskonvention als ein Meilenstein für den Schutz der Menschenrechte.





