Die Zeitgenossen summierten die Toten des Bauernkriegs von 1525 auf geschätzte 100000 Menschen, fast ausschließlich Aufständische. Soweit man der Rädelsführer hatte habhaft werden können, wurden sie ohne gerichtliches Verfahren hingerichtet, manche sogar bei lebendigem Leib verbrannt. Solche Strafaktionen dienten der adligen und fürstlichen Repräsentation und hatten einen Zug manieristisch überdehnter Theatralik. Die habsburgische Regierung im elsässischen Ensisheim stellte für Erzherzog Ferdinand von Österreich einen Rechenschaftsbericht zusammen, wie sie unter jenen Priestern aufgeräumt habe, die das „göttlich Wort“ gepredigt, also zu den Bauern gehalten hatten. Ist „mit dem Wasser zum Todt gericht[et]“, ist „mit dem Schwerdt gericht, in 4 Theil vertheilt und auf die vier Straßen gehenckt worden“, ist „mit gebunden Henden in das Wasser geworfen worden“ und so fort – 70 vollzogene Todesurteile an Priestern wurden nach Innsbruck gemeldet. Darüber hinaus wurden von den Aufständischen Reparationszahlungen verlangt, deren Höhe variierte und deren Härte schwer zu kalkulieren und schon gar nicht zu generalisieren ist. Soweit es sich um standardisierte Beträge handelte – vier oder sechs Gulden pro Hof waren üblich –, belasteten sie die bäuerlichen Höfe entsprechend ihrer Größe und Ertragsfähigkeit unterschiedlich. Grob geschätzt dürfte vielleicht der geldäqui‧valente Wert von einem Drittel des mobilen Vermögens eingezogen worden sein.
Geschlossen und unmissverständlich distanzierten sich die Reformatoren von den bäuerlichen Forderungen, weil deren Legitimierung mit der Bibel nichts anderes sei als das Evangelium „fleischlich machen“, wie Martin Luther im April 1525 in einer als Flugschrift gedruckten Antwort auf die „Zwölf Artikel“ sagte. Das war von ihm ausdrücklich auf die bäuerliche Forderung nach Freiheit hin gesprochen. Eine Aufhebung der Leibeigenschaft komme nicht in Frage, zumal sie im Neuen Testament und namentlich von dem Apostel Paulus als unentbehrlicher Bestandteil jeder politischen Ordnung als Untertänigkeit verlangt würde. Mit der Freiheit nähmen die Bauern ihren Herren die „gewallt“. Gewalt hieß zur Zeit des Bauernkriegs, was Jean Bodin ein halbes Jahrhundert später Souveränität genannt hat. Diese Interpretation Luthers lässt sich jedoch den „Zwölf Artikeln“ nicht ohne weiteres zuschreiben, denn unmittelbar im Anschluss an die Freiheitsforderung war dort zu lesen, „nit das wir gar frei wöllen sein, kain Oberkait haben wellen, lernet uns Gott nit“. Obschon die mit den „Zwölf Artikeln“ veröffentlichte Bundesordnung neue Regimentsformen nicht ausschloss, waren die Herrschaften nicht ernsthaft in ihrer Existenz gefährdet, wenn sie bereit waren, auf die Forderungen der Bauern einzugehen.
Für Luther und alle seine Parteigänger, ob Philipp Melanchthon oder Johannes Brenz, war der Bauernkrieg Aufruhr gegen die Obrigkeit und somit in jeder Hinsicht verdammenswert (siehe Seite 22). Ja, Luther hat sich sogar gegenüber den oberschwäbischen Bauern zu dem Urteil hinreißen lassen, „ihr seit nach der Seelen fur Gott schon verdampt“. Luther hat den Ton, wie gegen die Bauern zu argumentieren sei, vorgegeben, das lutherische Deutschland ist ihm bis weit in das 19. Jahrhundert in dieser Bewertung gefolgt: Der Bauernkrieg ist ein Aufruhr und damit eine zur Verdammung führende Sünde gegen Gott, der Bauernkrieg ist keinesfalls eine Freiheitsbewegung. Mit ihrer ganzen rhetorisch suggestiven Wortgewalt waren die Theologen bewaffnet mit Predigt, Buch, Flugschrift und Flugblatt gegen die bestehenden Verhältnisse, auch gegen die Tyrannei der Fürsten, zu Felde gezogen, doch zu einer Solidarisierung mit der Gesellschaft – die Aufständischen waren die Gesellschaft des frühen 16. Jahrhunderts –, die gegen ebendiese Tyrannei mobilmachte, hat es nicht gereicht.





