Bereits im Kaiserreich waren Mietervereine als Reaktion auf die Hausbesitzerverbände gegründet worden. Sie entwickelten sich in den 20er Jahren zu einer mitgliederstarken Bewegung. Ihren Forderungen wurde mit einer Reihe von Gesetzen entsprochen, darunter das Mieterschutzgesetz vom 1. Juni 1923. Dieses führte für die Beendigung von Mietverhältnissen die Aufhebungsklage ein, über welche die Amtsgerichte zu entscheiden hatten. Für eine rechtskräftige Kündigung mussten nun bestimmte Gründe vorliegen, wie die Vernachlässigung der Wohnung oder Zahlungsverzug. Das Gesetz vom Juni 1923 war jedoch nur ein erster Schritt zu einem einheitlichen Mieterschutz: Es bezog sich lediglich auf Altbauten, die vor dem 1. Juli 1918 bezugsfertig waren.





