Der Saal L 111 im Düsseldorfer Landgericht war bis zum letzten Platz besetzt, Kamerateams und Fotografen machten vor Verhandlungsbeginn noch einige Aufnahmen von den Angeklagten. Man schrieb den 30. Juni 1981, den letzten Tag des Prozesses gegen Angehörige des SS-Personals im Vernichtungslager Majdanek. Nach über fünfeinhalb Jahren Verhandlungsdauer sollte das bis dahin längste und teuerste deutsche Justizverfahren zu einem Ende kommen. Die Atmosphäre im Gerichtssaal war bis zum Äußersten gespannt, dem Vorsitzenden Richter Günther Bogen zitterten die Hände, als er mit der Verlesung des Urteils begann. Wie er erwartet hatte, waren einige Zuschauer empört. Die Strafen erschienen ihnen zu niedrig: Nur eine Angeklagte erhielt eine lebenslange Haftstrafe, gegen sieben wurden Freiheitsstrafen verhängt, ein Angeklagter wurde freigesprochen. Dies waren die Strafen für den Mord an mindestens 250000 Menschen. Im In- und Ausland erwartete man das Urteil ebenso gespannt wie im Gerichtssaal, schließlich gehörte Majdanek zu den Zentren nationalsozialistischer Vernichtungspolitik. In diesem bei der ostpolnischen Stadt Lublin gelegenen Lager wurden vor allem Juden ermordet, ihre Peiniger waren deutsche SS-Angehörige sowie litauische und lettische Bewacher. Wieder und wieder brachten Tageszeitungen, Radio- und Fernsehanstalten Berichte über das Verfahren und die grausamen Erlebnisse, die überlebende Opfer vor Gericht schilderten. Doch einmal mehr zeigte sich, wie schwer in solchen Fällen Recht gesprochen werden konnte. Trotz vieler Zeugenaussagen waren die Morde nur sehr schwer einzelnen Angeklagten zuzuordnen – für ein im Sinne der Anklage erfolgreiches Gerichtsverfahren denkbar schlechte Voraussetzungen. Herbert Hackmann etwa nahm eine wichtige Stellung in Majdanek ein. Als “1. Schutzhaftlagerführer” war er unter anderem für Sicherheitsfragen zuständig; auch überwachte er die vom Kommandanten befohlenen Prügelstrafen. Mehrere Zeugen sagten aus, der SS-Offizier habe eine besonders feindliche Einstellung gegenüber Juden und sowjetischen Kriegsgefangenen gezeigt und Häftlinge mit der Peitsche und einem Gewehrkolben geschlagen. Einzelne Morde waren ihm aber nicht nachzuweisen. Dagegen schien die Beweislage gegen die Angeklagte Hermine Ryan, geborene Braunsteiner, erfolgversprechender. Zeugenaussagen zufolge hatte sie mehrere Menschen zu Tode geprügelt. Die Häftlinge bezeichneten sie als “Kobyla” – polnisch für “Stute” oder “weibliche Schindmähre”, ein Namen, den sich Braunsteiner durch das Treten weiblicher Häftlinge erwarb. Für eine Verurteilung wegen Mordes waren Zeugenaussagen wie die gegen Ryan erforderlich, denn für das Düsseldorfer Gericht stellte sich (wie bei anderen NS-Prozessen) eine grundsätzliche Frage: Waren die Angeklagten Mörder im Sinne des deutschen Strafgesetzbuchs? Ein Mörder ist demnach, “wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet”. Jahrzehnte nach der Tat niedere Beweggründe wie etwa Rassenhaß nachzuweisen, fiel aber in der Regel schwer. So auch im Majdanek-Prozeß: Gegen Juden habe er nichts gehabt, sagte Hackmann; er sei nicht der Ideologie wegen in die SS eingetreten, vielmehr habe ihn die schlechte wirtschaftliche Lage zu den Nationalsozialisten geführt. Sie habe gar nicht darüber nachgedacht, ob Menschen zu Recht oder zu Unrecht inhaftiert waren, gab Ryan zu Protokoll. Eine andere Zeugin führte zur ihrer Entlastung ins Feld: “Ich konnte damals doch nicht anders!” Erfüllten alle somit nur ihre Pflicht, waren sie alle nur Befehlsempfänger gewesen – Glieder einer Kette, an deren Spitze Adolf Hitler, Heinrich Himmler und andere Spitzenfunktionäre des NS-Regimes als Haupttäter standen? Diesen Maßstab hatten in den Jahren zuvor die meisten Gerichte in NS-Verfahren angelegt; die Urteile lauteten folglich meist auf “Beihilfe zum Mord”. Eine lebenslange Haftstrafe hatte kaum jemand zu befürchten, die starke Berücksichtigung mildernder Umstände minderte die Strafen zusätzlich. Diese Praxis trug der bundesdeutschen Justiz massive Kritik sowohl von seiten der Kirchen als auch von mehreren Juristen und Teilen der Öffentlichkeit ein. “Die ZEIT” überschrieb einen Beitrag im Mai 1962 mit dem provokativen Titel: “Ein Toter gleich 10 Minuten Gefängnis”. Diese Formel hatte eine junge deutsche Staatsanwältin im Jahr zuvor geprägt, um die ihrer Ansicht nach mangelhafte Praxis der NS-Verfahren anzuprangern. Doch der Widerspruch zwischen dem Ausmaß der Verbrechen mit Hunderttausenden von Toten und den im Vergleich niedrigen Haftstrafen von meist nur wenigen Jahren wurde nie aufgelöst. Jeder Einzelfall mußte jedem einzelnen Angeklagten genau nachgewiesen werden. Dies waren die Voraussetzungen, als das Düsseldorfer Gericht am 26. November 1975 die Verhandlung eröffnete. Das Interesse der Medien war groß – immerhin waren 17 Menschen angeklagt. Doch bald nahm der Prozeß einen für viele Beteiligte unerfreulichen Gang, denn mehrere Verteidiger verzögerten das Verfahren mit zahlreichen Anfragen und Anträgen. Mal unterstellten zwei Anwälte einem Sachverständigen mangelnde Distanz zur Materie – unter anderem, weil er bei einem jüdischen Wissenschaftler studiert hatte – mal wurden Einwände in Verfahrensfragen vorgetragen. Bereits am 3. Dezember 1975 meldete die Düsseldorfer Tageszeitung “Rheinische Post”: “Majdanek-Prozeß kommt nicht voran”. Unter der langsamen Prozeßführung litten in erster Linie die Zeugen. Viele brachen bei der Schilderung ihrer Erlebnisse in Tränen aus, erlitten Nervenzusammenbrüche. Eine Zeugin beschrieb die schwierige Lage der ehemaligen Häftlinge: “Es ist noch niemand geboren worden, der das Leben in Majdanek beschreiben könnte. Majdanek war unbeschreiblich. Sie haben Tiere aus uns gemacht.” Solche Aussagen hielten einen Verteidiger nicht davon ab, Haftbefehl gegen eine Zeugin zu beantragen, die Kanister mit Zyklon B zu den Gaskammern tragen mußte – dann sei sie doch auch der Beihilfe zum Mord anzuklagen, argumentierte der junge Anwalt zynisch. Er legte sein Mandat später nieder und begründete diesen Schritt mit einer Rufmordkampagne, die gegen ihn im Gang sei. Die meisten anderen Verteidiger, dies muß hervorgehoben werden, hatten mit diesen Praktiken ihres Kollegen allerdings nichts zu schaffen…





