Auch die meisten Köpfe der Reformation hielten Teufel und Dämonen für eine reale Gefahr. Die Hexenprozesse seiner Zeit sah Martin Luther als Beweis, dass sich die bösen Geister gegen das nahende Ende der Welt aufbäumten.
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von THOMAS KAUFMANN
Schaut man sich die Chronologie der Verbreitung des „Hexenhammers“ an, könnte man auf die Idee kommen, es gäbe hier einen Zusammenhang mit dem Beginn der Reformation. Denn nach einer sehr erfolgreichen, über Deutschland hinausgehenden Verbreitung bis 1523 mit Nachdrucken in Paris (viermal, 1500–1523), Venedig (1492), Nürnberg (dreimal, 1494–1519), Speyer (dreimal, 1486/87 – um 1495), Köln (dreimal, 1487–1520) brach das Interesse an dem Werk für etwa ein halbes Jahrhundert ein. 1574 begann – ausgehend von Venedig – eine neue, bis ins späte 17. Jahrhundert anhaltende Serie von Auflagen des scholastischen Hexenkompendiums.
In jenen Jahrzehnten, in denen sich nach den ersten Auftritten Martin Luthers 1517 die Reformation ausgebreitet, formiert und in verschiedenen europäischen Ländern etabliert hatte, war der „Hexenhammer“ quasi außer Mode gekommen. Daraus zu folgern, dass die Reformation den Hexenwahn eingeschränkt oder phasenweise gar zurückgedrängt hätte, griffe allerdings zu kurz.
Keine der großen Konfessionen lehnt die Hexenverfolgung ab
In Bezug auf jede der drei christlichen Konfessionen der frühen Neuzeit – Luthertum, römischer Katholizismus und Reformiertentum („Calvinismus“) – sind die Befunde in Sachen Hexenverfolgung ambivalent: Keine der Konfessionen lehnte die Hexenverfolgung definitiv und einhellig ab; in jeder Konfession gab es ein breites Meinungsspektrum, das heißt zugleich Stimmen, die dem Hexenwahn entgegentraten, oder solche, die ihn explizit förderten – also Mahner und Anheizer.
Die wellenartige Konzentration der Hexenverfolgungen, die in Zeitstreifen von etwa fünf bis 15 Jahren um 1590, 1630 und 1660 in der mitteleuropäischen Kernzone Deutschland, den Alpenländern, Norditalien, Frankreich und den Niederlanden auftrat, entzieht sich einfachen Erklärungen. Ein konfessioneller Antagonismus, der infolge der Reformation einsetzte, mag neben anderen Faktoren – die Kleine Eiszeit wurde im vorhergehenden Artikel bereits angesprochen –, dazu beigetragen haben, dass Ängste und Unsicherheiten geschürt und Sündenböcke zur Erklärung von Lebensminderungen aller Art gesucht wurden.
Auch wenn der „Hexenhammer“ in protestantischen Milieus auf geringe Resonanz stieß (immerhin war er das Werk des „papistischen“ Heinrich Kramer, aus dem der Reformation besonders feindlich gesinnten Bettelorden der Dominikaner): Manche seiner skurrilen Wissensbestände über die Hexen waren im Lauf des früheren 16. Jahrhunderts doch Gemeingut geworden und auch in die Gedanken und Texte evangelischer Akteure eingedrungen.
Zu den elementaren Rahmenbedingungen des reformationszeitlichen Hexendiskurses und des konkreten Umgangs der Reformatoren mit den Zauberinnen und Zauberern gehörten bestimmte rechtliche und biblische Sachverhalte. Die „Peinliche Halsgerichtsordnung“ („Constitutio Criminalis Carolina“) Kaiser Karls V. von 1532 enthielt einen Artikel (Nr. 44, „Von zauberey gnugsam anzeygung“), der im Fall der lehrmäßigen Weitergabe von oder der Praxis individueller oder gemeinschaftlicher Zauberei bzw. des Verdachtes derselben die Berechtigung peinlicher Befragung, also der Folter, vorsah.
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Das Ziel dieser „inquisitio“ (von lateinisch inquiere = untersuchen) genannten Methode der Wahrheitsfindung bestand darin, den Delinquenten zu einem Geständnis zu bringen, das dann als „solide“ ermittelte Entscheidungsgrundlage für die Verurteilung zum Tod dienen konnte. Seit den systematischen Ketzerverfolgungen des 13. Jahrhunderts war die Inquisition üblich geworden. Für die Hexen war also recht, was für die Ketzer billig war, denn die ersten von den Dominikanern in größerem Umfang angeklagten Hexen waren Anhänger der Ketzergruppe der Waldenser gewesen.
In Artikel 44 der Halsgerichtsordnung verdichtete sich mithin als weltliches Reichsrecht, was rund zwei Jahrhunderte zuvor kirchliche Praxis geworden war. Die Anerkennung dieses Rechtes seitens der Reformatoren war mit ihrer Verwerfung des kanonischen Rechts der Papstkirche („Corpus iuris canonici“) mühelos zu vereinbaren.
Für einen an der Bibel orientierten reformatorischen Theologen konnte es an der Existenz von Teufeln, Hexen oder Zauberinnen keinen ernsthaften Zweifel geben. Der in der Heiligen Schrift allenthalben gegenwärtige Widersacher Gottes, der Teufel (andere in der Bibel genannte Namen sind etwa Satanas oder Beelzebub), bildete für einen Theologen wie Luther eine vom verborgenen Gott (deus absconditus) geduldete (permissio bzw. licentia, „Zulassung“ oder „Erlaubnis“) und prinzipiell begrenzte, widergöttliche Macht, die in einer Vielzahl von Ängsten und Geschehnissen am Werk war.
In Personen, die nach seiner Überzeugung falsche Lehren verbreiteten – etwa seine zu Gegnern gewordenen ehemaligen Parteigänger Thomas Müntzer und Andreas Bodenstein, genannt Karlstadt –, trat aus Sicht Luthers der Teufel in Erscheinung, ähnlich, wie er es im Fall der das Reich und Europa bedrohenden Türken tat oder bei den Juden, die angeblich Christus schmähten und den Christen nach dem Leben trachteten.
In Luthers Welt wimmelt es von Dämonen
Luthers Welt vibrierte von fleischgewordenen Dämonen; ihre vermehrten Aktivitäten folgten aus seiner Sicht zwangsläufig daraus, dass das Wort Gottes, das Evangelium, nicht zuletzt durch Luthers eigenes Tun, exorzisierend zu wirken begonnen hatte und deshalb Widerstand hervorrief. Hexen, meist weibliche Wesen, die in den Bann des Teufels geraten waren und ihm ihre dunklen Fähigkeiten verdankten, konkretisierten Böses in der Nähe. Die Realität dieser Einbildungen bewies auch aus Sicht der Reformation die Heilige Schrift. In der Geschichte von der „Hexe von Endor“ (1. Samuel 28) etwa zauberte eine Totenbeschwörerin (Nekromantin) auf Wunsch des israelischen Königs Saul den Geist des verstorbenen Richters Samuel herauf, der ihm dann seinen Untergang voraussagte. Auch Verse wie 5. Mose 18, 10 („dass nicht jemand unter dir [Israel] gefunden werde, der … Wahrsagerei, Hellseherei, geheime Künste oder Zauberei treibt“), 3. Mose 20, 27 („Wenn ein Mann oder eine Frau Totengeister beschwören oder wahrsagen kann, so sollen sie des Todes sterben.“) oder 2. Mose 22, 17 („Eine Zauberin sollst du nicht am Leben lassen.“) ließen für Luther und andere Theologen der Reformation keinen Zweifel daran, dass Zauberer bzw. Hexen existierten, über gottfeindliche Kräfte verfügten und von der Gemeinde der Frommen, ja der Gesellschaft als ganzer fernzuhalten bzw. aus dieser durch physische Elimination auszuschließen waren.
Für Martin Luther war der Glaube an Hexen selbstverständlich; er ist in seinen Werken mannigfach nachzuweisen. Viele dieser Textstellen erreichten allerdings zu seinen Lebzeiten kaum Verbreitung. Eine monographische Abhandlung widmete er dem Thema nicht; als publizistischer Verstärker des Hexenwahns kommt Luther – im Unterschied zu vielen anderen Themen – kaum in Betracht. Neben den biblischen Referenzen speiste sich Luthers Hexenglaube aus Geschichten, die ihm seit seiner Kindheit vertraut waren, oder aus Erfahrungen mit unerklärlichen Phänomenen.
Heinrich Kramers „Hexenhammer“ spielte dabei keine Rolle. Doch die dort entfalteten Motivkomplexe wie der Teufelspakt, die Teufelsbuhlschaft und die Möglichkeit des Schadenszaubers lassen sich auch bei Luther
belegen.
In einer Predigt entfaltete er im Mai 1526 sein einschlägiges „Wissen“: Hexen stehlen Milch, Butter oder was auch immer, verzaubern Kinder, verursachen geheimnisvolle Krankheiten, verabreichen Tränke, die an Leib und Seele schaden, beschwören Unwetter und Verwüstungen herauf und können Menschen Gehbehinderungen zufügen (hier liegen übrigens auch die etymologischen Wurzeln des schmerzhaften „Hexenschusses“).
Dass Hexerei oder Zauberei gerichtlich verfolgt werden mussten, war für ihn in Übereinstimmung mit dem geltenden Reichsrecht unstrittig. Auch die Überzeugung, dass Frauen für die Verführungen des Teufels empfänglicher seien als Männer, Hexerei also ein dominant weibliches Phänomen sei, teilte er mit vielen seiner Zeitgenossen.
In einer Auslegung der Zehn Gebote, die Luther zwischen 1516 und 1518 in Predigten vortrug und dann in den Druck gab, kam er ausführlicher auf die in der zeitgenössischen Hexenlehre umstrittene Frage zu sprechen, ob Hexen nachts durch die Gegend flögen. Für Luthers Umgang mit dem Phänomen war charakteristisch, dass er schilderte, dass viele Menschen dies glaubten: Hexen flögen auf Besen, Böcken oder einem Eselskopf zu einem Ort, wo alle, die ihrer „heimlichen Zunft“ angehörten, zusammenkämen und in orgiastischen Tänzen schwelgten – der Hexen- oder Teufelssabbat.
In Luthers Geschichten leben die Hexen auf
Einerseits warnte Luther davor, dies zu glauben, genauso wenig, wie man glauben solle, dass alte Weiber in Hunde oder Katzen verwandelt würden und nachts umherliefen. Doch dann referierte er zustimmend die Legende, dass einige Frauen einmal im Jahr von der ins Reich der Dämonen aufgenommenen Herodias (sie hatte die Tötung Johannes des Täufers angestiftet), der heidnischen Göttin Venus oder der „guten Hulda“ aufgesucht würden, die sie durch Flug besuchte. Kam man diesen Geistern entgegen und bereitete ihnen ein Mahl, verwandelten sich diverse Objekte in Gold oder Silber.
Um die durch das kanonische Recht verurteilte Vorstellung des Besenflugs der Hexen und der nächtlichen Verwandlung alter Frauen in Tiere zu widerlegen, erzählte Luther sodann eine Geschichte, die er einer Predigtsammlung des berühmten Straßburger Münsterpredigers Johann Geiler von Kaysersberg (1445 –1510) entnommen hatte: Ein böses altes Weib habe einem Prediger beweisen wollen, dass sie nachts flöge; deshalb habe sie ihn als Zeugen herbeigeholt. Sie habe sich gesalbt und auf eine Bank gesetzt, doch statt zu fliegen sei sie eingeschlafen. Wegen heftiger Schlafbewegungen sei sie heruntergefallen und habe sich am Kopf verletzt. Fall und Wunde hätten sie dann davon überzeugt, dass es sich bei dem Hexenflug um ein reines Hirngespinst gehandelt habe.
Gelegentlich äußerte sich Luther in seinen Tischreden zu einzelnen Hexenprozessen, von denen er hörte; selbst beteiligt war er an keinem. Interesse bekundete der Wittenberger Reformator an einem Prozess, der im Sommer 1537 in Erfurt stattfand. Ein Erfurter Bürger befand sich seit Jahren in drückenden finanziellen Schwierigkeiten. Deshalb hatte er einen Pakt mit dem Teufel geschlossen und sein Taufgelübde widerrufen. Daraufhin verschaffte ihm der Teufel eine Kristallkugel, aus der er rund vier Jahre lang erfolgreich wahrsagte und gut damit verdiente. Doch dann betrog ihn der Teufel, indem er ihm unschuldige Personen als Diebe anzeigte.
Als die vermeintlichen Diebe vor Gericht gestellt wurden und ihre Unschuld bewiesen wurde, flog der Wahrsager auf. Ihm wurde der Prozess gemacht; trotz Reue wurde er wegen des Paktes zum Feuertod verurteilt. Luther erzählte die Geschichte in einer Tischrede, weil ihn die aufrichtige Buße und das daraus folgende getröstete Sterben interessierten. Denn dies zeigte seines Erachtens, dass Gott sich auch des Teufels bediente, um die Menschen zur Umkehr zu treiben.
Im Sommer 1540 kam es in Wittenberg zu einem Hexenprozess, in dessen Folge vier Personen zum Tod verurteilt und in einer auf Abschreckung abzielenden Weise hingerichtet wurden. Man hatte sie auf Eichenstämmen gepfählt, angeschmiedet und – wie Ziegen – „jämmerlich geschmäucht und abgedörrt“.
Ein von Lucas Cranach d. J. (1515–1586) hergestelltes illustriertes Flugblatt informierte die breitere Öffentlichkeit über den Vorgang. Demnach war „ein onzeliche menge Viehes von Ochsen / Küen / Schweinen an vielen orten“ auf unerklärliche Weise verstorben. Bald darauf wurden die Nutznießer des Tiersterbens, die Abdecker, in Verdacht genommen – eine Frau mit ihren beiden Söhnen und einem Knecht oder, so eine andere Quelle: eine Frau mit ihrer Tochter und zwei Männern.
Luther selbst war zum Zeitpunkt des Prozesses bzw. der Hinrichtung auf einer Reise in Thüringen, äußerte sich aber später in einer Tischrede dazu. Anstoß an der Hinrichtung nahm er nicht; mit vermehrten Anstürmen der bösen Geister rechnete er. Sie bäumten sich auf, da sie kurz vor ihrem Ende stünden und bald, nach der nahe bevorstehenden Wiederkunft Christi, für immer angekettet im höllischen Feuer schmachten würden.
Fragen der Dämonologie waren kein substantielles Thema der reformatorischen Lehr- und Bekenntnisbildung. Von daher erklärt sich auch eine gewisse Meinungspluralität unter den Anhängern des Wittenberger Reformators. Motive des Teufelskampfes, die sich in den legendarischen Überlieferungen zu Luthers Biographie anhäuften – inklusive Wurf des Tintenfasses auf der Wartburg –, begünstigten eine besondere Affinität des Luthertums zu Teufelsliteratur aller Art.
Dass auch die 1587 in Frankfurt im Druck erschienene „Historia von Dr. Johann Fausten“ lutherischer Konfessionskultur entwuchs, ist kaum zufällig. Freilich dominierte die Vorstellung, dass Hexen ihre Macht dem Teufel verdankten, also nicht von sich aus mächtig waren.
Eher am skeptischen Rand des Luthertums stand der Nürnberger Reformator Andreas Osiander (1498 –
1552), denn er hielt Zauberei für eine betrügerische Erfindung; wie Luther und andere Reformatoren verankerte er die Warnung davor in der katechetischen Unterweisung.
Der württembergische Reformator Johannes Brenz (1499–1570) und andere württembergische Theologen verneinten, dass Hexen für Hagelstürme verantwortlich gewesen sein sollten. Auch Philipp Melanchthon (1497–1560) verweigerte Ausschmückungen zum Hexenflug und hielt ihn für eine traumhafte Phantasie.
Gegen Ende des 16. Jahrhunderts, wohl in engerem Zusammenhang mit der Verfolgungswelle um 1590, mehrten sich Stimmen lutherischer Theologen, die die Möglichkeit von Zauberei grundsätzlich in Frage stellten bzw. zur Zurückhaltung bei Verfolgungen aufriefen (unter anderen Jakob Heerbrand, Jakob Andreä, David Chytraeus).
Auch Johannes Calvin orientiert sich an der Bibel
Auch in Bezug auf Johannes Calvins (1509–1564) Stellung zum Hexenwahn ist ein differenzierter Befund zu erheben. Sympathien für die „modernen“ Elemente der Hexenlehre wie Hexenflug, Teufelsbuhlschaft und Hexensabbat lassen sich bei ihm nicht erkennen. Im Kern folgt er den biblischen Traditionslinien: Hexen können durch Beschwörungen Schaden stiften; sie verfügen über divinatorische Fähigkeiten, die letztlich qua Zulassung von Gott stammen. Darin, dass er in der Hexerei als Teufelsdienst einen Abfall von Gott und deshalb ein strafwürdiges Vergehen sah, folgte der Jurist Calvin biblischen Rechtsnormen und dem geltenden weltlichen Strafrecht.
An einer Verurteilung von rund 30 Personen – drei Viertel davon Frauen –, die 1545 in Genf hingerichtet wurden, war Calvin nicht direkt beteiligt. Seit dem Herbst 1542 war es in Genf immer wieder zu Ausbrüchen der Pest gekommen. Als Personen aus dem Umkreis des Spitals in Verdacht gerieten, die Pest verbreitet zu haben, kam es zu Festnahmen und Folterungen. Die Geständnisse brachten magische Praktiken zutage. Angeblich sei die Pest durch eine Salbe auf den Türen der Opfer übertragen worden. Calvin hielt die Verurteilung und den Vollzug der Strafe für rechtmäßig und angemessen.
Auch in der unweit von Genf gelegenen Ortschaft Peney wurden Geständnisse wegen Zauberei unter Folter erpresst. Als allerdings einer der Gefolterten an den Folgen der Misshandlungen starb, wurde von weiteren Todesurteilen abgesehen. Bald darauf unterstützte Calvin einen Pfarrer aus Peney, da es dort noch immer starke Verunsicherungen wegen der Zauberei gab.
Der Genfer Reformator appellierte an den Genfer Magistrat, die Vorgänge erneut juristisch untersuchen zu lassen. Ein Angeklagter gestand daraufhin unter Folter, dass er sich dem Teufel verschrieben habe. Als er dieses Geständnis ohne Folter nicht wiederholte, musste die Anklage allerdings fallengelassen werden. Der Angeklagte wurde aus dem Gebiet von Peney verbannt. Um in Calvin einen fanatischen Hexenjäger zu sehen, reichen die Befunde nicht aus.
Wie viele andere Zeitgenossen hatten die Reformatoren an dem tief in der Gesellschaft verwurzelten Hexenglauben teil. Die intendierte Volksnähe evangelischer Prediger mag die Anfälligkeit für einen Hexenwahn „von unten“ befördert haben. Da, wo die Orientierung an den biblischen Überlieferungen dominierte, waren einigen Trugbildern des neueren Hexenglaubens, wie ihn der „Hexenhammer“ repräsentierte, gewisse Grenzen gesetzt.
Die Hexenverfolgung lag in der Hand der weltlichen Gerichtsbarkeit. Die geltenden Rechtsstrukturen, die die Verfolgung und Ermordung von Hexen möglich machten, in Frage zu stellen, lag außerhalb dessen, was die Reformatoren für angemessen hielten. Da, wo es bei evangelischen Theologen zu einschränkenden Bemerkungen zum Hexenglauben kam, erfolgte dies vor allem um der Allmacht Gottes willen. Denn alle Macht, die dem Bösen aus sich heraus zuerkannt wurde, drohte die göttliche Ordnung zu erschüttern.
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