Die Weimarer Verfassung wollte nun im Artikel 157 „ein einheitliches Arbeitsrecht“ garantieren. Wie ein solches Recht ausgestaltet werden könnte, war Gegenstand langjähriger Debatten, die schließlich 1926 zum Arbeitsgerichtsgesetz führten. Darin wurde auch hier eine dreistufige Gerichtsbarkeit festgelegt: Die Arbeitsgerichte, paritätisch aus Vertretern von Arbeitgebern und Gewerkschaften zusammengesetzt, sollten ihren kommunalen und organisatorisch eigenständigen Charakter bewahren, entsprechend dem Selbstverständnis einer autonomen Erstinstanz. Die Berufungs- und Revisionsinstanz, die Landesarbeitsgerichte bzw. das Reichsarbeitsgericht, war den Landesgerichten, respektive dem Reichsgericht angegliedert.
Wenn auch der individuelle Arbeitsschutz insgesamt gestärkt worden war, so kritisierten die Gewerkschaften die jetzt gesetzlich verankerten größeren staatlichen Eingriffsmöglichkeiten, beispielsweise bei der Schlichtung von Tarifverträgen. Am 1. Juli 1927 nahmen die Arbeitsgerichte ihre Tätigkeit auf.





