Auf den Barbinger Wiesen trat am 8. September 1156 der Herzog von Bayern, der Babenberger Heinrich II. – dem spätere Zeiten den Beinamen „Jasomirgott“ gaben –, vor Friedrich Barbarossa und übergab ihm sieben Fahnen. Mit dieser symbolischen Handlung verzichtete er auf Bayern. Barbarossa übertrug das Herzogtum seinem welfischen Vetter, Heinrich dem Löwen, indem er ihm diese Fahnen aushändigte. Zwei davon gab der Welfe dem Kaiser aber umgehend wieder zurück; sie symbolisierten die bis dahin zu Bayern gehörige Markgrafschaft Österreich. Nun verkündete Herzog Wladislaw von Böhmen im Namen der versammelten Fürsten, der Kaiser habe Österreich zum Herzogtum erhoben. Daraufhin händigte Barbarossa die beiden Fahnen dem Babenberger aus – als Zeichen dafür, dass dieser das neue Herzogtum vom Reich zu Lehen trage. Damit war Bayern um seine Ostmark verkleinert – und der Grundstein für den späteren Aufstieg Österreichs gelegt.
Natürlich war diese symbolische Handlung vor den Toren der Stadt Regensburg kein spontaner Einfall, sondern eine wohldurchdachte, zuvor genau abgesprochene Inszenierung. Weil der Staat noch wenig institutionalisiert war und es eine Verfassung im Sinne einer widerspruchsfreien normativen Ordnung noch nicht gab, gehörte es zu den Charakteristika vormoderner Herrschaftsausübung, politisch relevante Entscheidungen in zeichenhaften Handlungen zu „veröffentlichen“, also in einem ganz buchstäblichen Sinn „vor Augen zu stellen“. Die politischen Akteure legten sich durch Teilnahme an feierlich-demonstrativen Akten auf ihre zuvor getroffenen Entscheidungen fest, und die Zuschauer des Geschehens waren Zeugen dieser Selbstbindung.
Eine Urkunde Barbarossas, die wenig später am 17. September während eines Hoftags in Regensburg ausgestellt wurde, erwähnte knapp die rechtsetzenden Fahnenübergaben und benannte dann die Vorrechte, die der Herzog von Österreich und seine Nachfolger künftig genießen sollten. Sie betrafen die Nachfolgeregelungen im neugeschaffenen Herzogtum: Das Lehen sollte nicht nur, wie üblich, in männlicher, sondern auch in weiblicher Linie vererbbar, für den Fall eines kinderlosen Todes sogar testamentarisch frei übertragbar sein.
Auch die Pflichten, die der Herzog dem König als seinem Lehnsherrn zu leisten hatte, wurden angesprochen: Zur Teilnahme an Hoftagen sollte er nur im benachbarten Bayern und zur Heerfahrt nur in Österreich benachbarte Länder verpflichtet sein. Die Stellung des Herzogs wurde ferner durch die Bestimmung gestärkt, dass ohne seine Zustimmung niemand die Gerichtsbarkeit ausüben solle, die Gerichtshoheit in seinem Land also allein bei ihm liege und von ihm nur delegiert sei.
Heinrich Jasomirgott machte in den folgenden Jahren von diesen Vorrechten aber nur wenig Gebrauch: Es war ihm wichtiger, durch die Teilnahme an Hof- und Heerfahrt seinen Anspruch auf politische Mitgestaltung zu demonstrieren und sich den Kaiser durch erwiesene Treue zu verpflichten, als auf Sonderrechten zu beharren. Diese genügten erst 200 Jahre später unter gründlich anderen politischen Verhältnissen nicht mehr den Bedürfnissen der österreichi‧schen Herzöge. In der Kanzlei Rudolfs IV. wurde im Winter 1358/59 in einer großangelegten Fälschungsaktion neben anderen Kaiserprivilegien auch Barbarossas Urkunde von 1156 gefälscht und das Original vernichtet. Lediglich die Goldbulle, mit der es 1156 in Regensburg besiegelt worden war, wurde abgenommen und dem neu fabrizierten Text angehängt. Als Fälschung erkannte ihn erst 1852 der Historiker Wilhelm Wattenbach. Er nannte sie „Privilegium maius“ (größerer Freiheitsbrief ) – im Unterschied zum „Privilegium minus“ (kleinerer Freiheitsbrief ), also der echten Barbarossa-Urkunde von 1156, die seit Wattenbachs Entdeckung mit diesem Begriff bezeichnet wird.





