Dieser Wildwuchs führte schon im 3. Jahrhundert zu einer zunehmenden Verunsicherung der Anwälte und Richter. Aber erst unter Theodosius II. und Valentinian III. gelang der entscheidende Schritt: In ihrem sogenannten Zitiergesetz legten sie am 7. November 426 fest, woran sich die Zeitgenossen orientieren sollten: Mehrere der bedeutendsten Juristen früherer Zeit erhielten automatisch Gesetzeskraft zugesprochen; auf sie konnte sich jeder erfolgreich berufen. Doch diese „Weisen“ stimmten untereinander nicht immer überein. In einem unklaren Fall sollte daher die Stimmenmehrheit dieser Autoritäten entscheiden; stand es unentschieden, war die Ansicht des Julius Paulus, einer Rechtskoryphäe des 3. Jahrhunderts, ausschlaggebend. Bis zum Corpus Iuris Civilis des Kaisers Justinian von 533 diente diese Regelung als verlässlicher Leitfaden.





