Das Heilige Römische Reich Deutscher Nation war im Gegensatz zum Bismarck’schen Kaiserreich eine Wahlmonarchie. Gewählt wurde der Römische König, der eine Anwartschaft auf das Kaisertum hatte. Da in der frühen Neuzeit Kaiserkrönungen in Rom nicht mehr möglich waren und sich die Herrscher daher nach ihrer Königskrönung in Frankfurt am Main „erwählte römische Kaiser“ nannten, bürgerte sich auch der Terminus „Kaiserwahl“ ein.
Wahlberechtigt waren hierzu ursprünglich alle Reichsfürsten. Da es von diesen im 12. Jahrhundert aber rund 100 gab, kam zu jener Zeit die Idee auf, dass eine eingeschränkte Zahl von Fürsten deren Gesamtheit bei der Wahl repräsentieren sollte.
Im Rahmen des staufisch-welfischen Thronstreits (1198 –1208) wurde schließlich von einer der Parteien erklärt, dass vier Fürsten – die Erzbischöfe von Mainz und Köln, der Pfalzgraf bei Rhein und der Herzog von Sachsen – die entscheidenden Wähler seien, deren Mehrheit ein anzuerkennender König unbedingt hinter sich haben müsse. Nach Beendigung der Thronwirren erhielten diese vier Fürsten gemeinsam mit dem Erzbischof von Trier und dem Markgrafen von Brandenburg zumindest zeremonielle Vorrechte. Diese sechs sollten nämlich jenen laut küren, den die Gesamtheit der Fürsten (mehrheitlich) gewählt hatte. So berichtete es der berühmte „Sachsenspiegel“, jenes Rechtsbuch, das der sächsische Adlige Eike von Repgow um 1220 schrieb.
Entscheidend für die Zusammensetzung dieses „Wahlausschusses“ war die symbolische Parität geistlicher und weltlicher Fürsten, was damals üblichen Schiedsgerichten nach- empfunden war, die von den beiden Streitparteien gleichermaßen beschickt wurden. Damit war aber anderen Fürsten eine Aufnahme in dieses Gremium verwehrt. So erklärte Eike von Repgow ausdrücklich, dass der König von Böhmen, der sich von Anfang an darum bemüht hatte, einer dieser „Erstkürer“ zu sein, nicht dazugehörte.
Als das Wahlrecht dann aber von 1257 an auf die nun so genannten Kurfürsten beschränkt wurde, gehörte der Böhme doch dazu.
Geschuldet war dies dem Problem, dass sechs Fürsten zu einem Patt gelangen konnten, was wiederum eine Thronvakanz oder eine Doppelwahl und damit Rechtsunsicherheit und Krieg zur Folge haben konnte. Umstritten war aber zunächst, ob der Böhme als dauerhafter siebter Kurfürst zu gelten hatte oder nur als im Notfall hinzuzuziehender Schieds- bzw. „Obermann“. Als Folge dieses Streits wurde in den folgenden 200 Jahren immer wieder die sogenannte Obermann-Theorie angeführt, die den Böhmen eben nur in dieser Sonderrolle sah, obwohl sich noch während des Interregnums (1256 –1273) das Kurkolleg als siebenköpfiges Gremium etablierte.
Zu diesem kleinen Kreis der sieben Königswähler gehörte auch Pfalzgraf Ludwig II., der zugleich Herzog von (Ober-)Bayern war. Sein Bruder Heinrich hatte bei der Landesteilung 1255 nur Niederbayern erhalten und besaß somit kein Wahlrecht mehr, wogegen er jedoch heftig protestierte, sich schließlich deswegen sogar an den Papst wandte. Dieses Bemühen um die Kur zeigt, welche Bedeutung dem Wahlrecht zukam. Indem man den künftigen König wählte, konnte man sich selbst von diesem Vergünstigungen erhoffen bzw. vorher aushandeln, ja vielleicht sogar selbst König werden. Das Wahlrecht war das wichtigste politische Recht, das man als Fürst im Alten Reich haben konnte, um selbst mehr Macht zu erhalten, und der Bayer wollte es deshalb nicht verlieren. Doch Herzog Heinrich konnte nur erreichen, 1273 einmalig als „Ersatz“ für den opponierenden Böhmen die Kur auszuüben. 1289/90 wurde die böhmische Kur aber ausdrücklich von König Rudolf bestätigt. Die Niederbayern hatten damit endgültig kein Kurrecht mehr.





