Als Handbuch funktioniert dieser Teil nur sehr eingeschränkt. Wieacker hat lediglich für das erste Fünftel des Textes noch selbst Anmerkungen hinterlassen. Sinnvollerweise sind die für den weitaus größeren Teil des Bandes fehlenden Noten nicht ergänzt worden. Ersatz soll vielmehr eine der Gliederung angepaßte Bibliographie schaffen, die jedoch – ebenso wie das Register – nicht immer überzeugt.
So steht ganz und gar Wieackers Text im Mittelpunkt – und der lohnt die Lektüre allemal. Rechtsgeschichte hatte aus Sicht des Göttinger Altmeisters zunächst die politischen und gesellschaftlichen Voraussetzungen für die Schöpfung und Fortentwicklung von Recht in den Blick zu nehmen, danach die damit befaßten Akteure, also in erster Linie die Kaiser und die römischen Juristen. Beider Leitlinien, Methoden und Texte sind in die großen spätantiken Kodifikationen eingegangen und konnten so für die nachfolgenden Epochen der europäischen Geschichte hochbedeutsam werden.
Wieacker hat Rechtsgeschichte immer als Teil der allgemeinen Geschichte verstanden. So beginnt das Werk mit einer prägnanten Darstellung des augusteischen Prinzipats. Große Linien weisen den vielen Einzelheiten ihren Platz zu: Romanismus und Hellenismus standen im Widerstreit, ebenso fachjuristische Sachkompetenz und Rhetorik, und die Ordnung Roms seit Diokletian wird ganz unbefangen „Dominat“ genannt und als „absolutistischer Untertanenstaat“ charakterisiert. Doch selbst wenn man dies und anderes heute nicht mehr so sieht wie der späte Wieacker vor beinahe 20 Jahren und das Buch deswegen bereits bei Erscheinen auch ein Monument der Wissenschaftsgeschichte darstellt, so steht es doch als kraftvoller gedanklicher Entwurf aus der Feder eines universalen Gelehrten einzigartig da.
Rezension: Walter, Uwe





