Am 15. März 1923 war es so weit: Die Novellierung des Kraftfahrzeuggesetzes setzte die Höchstgeschwindigkeit innerorts auf 30 Kilometer pro Stunde fest. Damit sollten vor allem Verkehrsstaus vermieden werden, die durch die steigenden Autozahlen verursacht wurden. Etwa zehn Jahre später, 1934, waren die „Autler“ mit der „Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung“ im automobilen Himmel angekommen: Auf Geschwindigkeitsbegrenzungen wurde nun generell verzichtet, dementsprechend sollten polizeiliche Kontrollen unterbleiben. Doch die Freude währte nicht lange; zunehmende Unfallzahlen sowie der erhöhte Verschleiß an den Fahrzeugen führten 1939 zur erneuten Gesetzesnovellierung. Jetzt galt Tempo 60 im Ort. Die Straßenverkehrsordnung von 1957 senkte schließlich das Tempo auf 50 Kilometer pro Stunde.





