Das betraf zum einen die „Pippinische Schenkung“ (756) und damit alle Gebiete, „welche der Herr König Pippin seligen Angedenkens und später der Herr Karl, der herrliche Kaiser, dem heiligen Apostel Petrus freiwillig übertragen haben.“ Des Weiteren sprach er dem Apostolischen Stuhl Gebiete in Italien zu, etwa den Dukat von Rom (ehemals byzantinischer Verwaltungsbezirk), die Pentapolis (fünf Städte an der Adria, unter ihnen Rimini und Ancona), das Sabinerland im Apennin, die Herzogtümer Benevent und Spoleto, Patrimonien in Benevent, Neapel und Campanien. Otto traf auch Regelungen zur Papstwahl. Er legte fest, dass der Papst, der nach dem kanonischen Recht von Klerus und Volk von Rom zu wählen war, vor seiner Weihe einen Treueid auf den Kaiser abzulegen habe.





