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Willkür des neuen Staats
Vom 21. April bis zum 29. Juli 1950 ließ die Führung der jungen DDR in der sächsischen Kleinstadt Waldheim rund 3400 Menschen aburteilen, die zuvor in sowjetischen „Speziallagern“ inhaftiert gewesen waren. Unter diesen waren neben NS-Tätern auch viele Unschuldige und Kritiker des neuen Systems – ein düsteres Kapitel…
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Bis zu ihrem Ende im Jahr 1989 berief sich die DDR auf ihren Kampf gegen den „Faschismus“ – der Anspruch, all das, was mit dem Nationalsozialismus zu tun hatte, restlos aus der aufzubauenden sozialistischen Gesellschaft zu tilgen, zählte zu den Legitimationsgrundlagen der ostdeutschen Republik. In der Realität war mit der Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 bereits klar, dass man die ehemaligen NSDAP-Mitglieder und Mitläufer der Hitler-Diktatur dringend brauchte: als Fachleute und Arbeitskräfte.
Schon 1949 erklärte Wilhelm Zaisser, ein Jahr später erster Minister für Staatssicherheit, in einer Rede vor Funktionären der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) zum Umgang mit früheren Nazis: „Wir verlangen nicht den negativen Nachweis des Nicht-Belastetseins, des Neutralseins, sondern den positiven Nachweis des Mitmachens.“ Und tatsächlich zählte die SED 1950 in ihren Reihen rund 175 000 frühere Angehörige der Wehrmacht sowie ehemalige Mitglieder der NSDAP und ihrer Massenorganisationen.
Aber bevor dieser pragmatische Kurs endgültig greifen konnte, musste die DDR – auf Wunsch der Sowjetunion – noch einmal ihre antifaschistische Kompetenz unter Beweis stellen, eine Art Bewährungsprobe für das junge Regime. Denn parallel zur Gründung des neuen Staates stellte im Oktober 1949 die Sowjetische Militäradministration in Deutschland (SMAD), die seit 1945 die alleinige Macht in Ostdeutschland ausgeübt hatte, ihre Arbeit ein.
Die SMAD war auch zuständig für die juristische Aufarbeitung der Nazi-Vergangenheit gewesen. Dabei gingen die Besatzer sehr robust vor: Sowjetische Militärtribunale (SMT) verurteilten nach dem Vorbild der stalinistischen Justiz viele Tausend deutsche Zivilisten wegen Kriegsverbrechen, aber auch wegen anderer Vergehen.
Sowjetische „Speziallager“ werden aufgelöst
Mitte Januar 1950 begann die SMAD nun damit, ihre „Speziallager“ Buchenwald, Bautzen und Sachsenhausen aufzulösen. Etwa 15 000 Inhaftierte setzte man auf freien Fuß, rund 10 500 bereits von den SMT Verurteilte wurden zur weiteren Verbüßung ihrer Strafe den DDR-Behörden übergeben. Und um die verbleibenden etwa 3400 noch nicht Abgeurteilten sollte sich die Justiz des SED-Staates kümmern. In Güterwagen wurden die Häftlinge ins Zuchthaus Waldheim verfrachtet.
Vermeintlich handelte es sich bei den Anzuklagenden sämtlich um „Nazis und Kriegsverbrecher“ – tatsächlich war die Gruppe von Gefangenen vielschichtig strukturiert. Neben Funktionsträgern und mutmaßlichen Tätern des nationalsozialistischen Regimes waren darunter zum Beispiel auch Personen, die wegen Kritik an den Sowjets oder der SED-Herrschaft festgenommen worden waren. Das traf auf mehr als 160 Inhaftierte zu. Ihnen wurde vorgeworfen, nach 1945 „Sabotage“ gegen die Besatzungsmacht und die neue Ordnung begangen zu haben. Und viele der angeblichen Nazi-Verbrecher waren einfach nur Mitläufer gewesen wie Millionen andere Deutsche ebenfalls.
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Sortiert man die Angeklagten nach Berufsgruppen, so standen unter anderem 50 Lehrer, 65 Justizbeamte und Gefängnisaufseher, 400 Polizeiangehörige, 130 Richter, Staats- und Rechtsanwälte sowie 400 Angehörige der Gestapo und des Sicherheitsdienstes vor Gericht – darunter waren allerdings auch Schreibkräfte und Köche.
Etwa 280 Personen machte die Justiz die Mitgliedschaft in der SA oder der SS zum Vorwurf, dazu zählten 30 ehemalige Angehörige des Wachpersonals in Konzentrationslagern. Rund 70 Personen waren Jugendliche, rund 190 waren Frauen. Eine weitere Gruppe bestand aus Sozialdemokraten und Kommunisten, die verdächtigt wurden, in der NS-Zeit Genossen verraten zu haben. Allen gemeinsam war, dass ihnen ein faires Verfahren vorenthalten wurde und dass die Strafen, wie sich zeigen sollte, von vornherein weitgehend feststanden.
Als im Sommer 1950, zeitversetzt zu den Nachrichten der gesteuerten DDR-Presse, auch westliche Medien über die „Waldheimer Prozesse“ berichteten, ergoss sich Kritik über den sozialistischen Nachbarstaat – typisch für die ideologisch aufgeladene Atmosphäre des Kalten Kriegs.
Auch der Literaturnobelpreisträger Thomas Mann mischte sich ein. Obwohl unverdächtig, plumpe Systemkritik üben zu wollen (Mann hatte 1949 in Weimar den ostdeutschen Goethe-Nationalpreis entgegengenommen), fuhr der Schriftsteller schweres rhetorisches Geschütz auf. In einem Brief wandte er sich Ende Juni / Anfang Juli an den starken Mann der DDR, Walter Ulbricht. Ob es einen Sinn ergebe, die Gefangenen „ganz im wildesten Stil des Nazismus und seiner Volksgerichte, ganz im Stil jenes zur Hölle gefahrenen Roland Freisler, der genau so seine Zuchthaus- und Todessprüche verhängte, aburteilen zu lassen und damit der nichtkommunistischen Welt ein Blutschauspiel zu geben, das ein Ansporn ist zu allem Hass?“, fragte Mann. Eine Antwort Ulbrichts auf Manns Schreiben ist nicht bekannt.
Scharfe Kritik von Politikern aus der Bundesrepublik
Auch die westdeutsche Politik positionierte sich eindeutig: Es handele sich um Verfahren, „die mit Rechtspflege nichts mehr zu tun haben, sondern einen Missbrauch der Justiz zur Tarnung politischen Terrors darstellen“, hieß es in einer gemeinsamen Mitteilung von Justizminister Thomas Dehler und Jakob Kaiser, Minister für gesamtdeutsche Fragen, vom 4. September 1950.
Thomas Manns Vergleich mit Freisler war stark übertrieben – der Präsident des nationalsozialistischen Volksgerichtshofs hatte mit dem von ihm geführten Ersten Senat des Gerichts in den Jahren 1942 bis 1945 allein etwa 2600 Todesurteile verhängt, während in Waldheim 31 Todesurteile ausgesprochen wurden. Aber dennoch: Es handelte sich um Willkür, und zwar von oben gesteuert.
Insofern war Ulbricht auch inhaltlich der richtige Ansprechpartner. Denn die SED hatte bereits im April 1950 eine Art Drehbuch für die Prozesse verfügt. Im Namen Ulbrichts und der Parteiführung erhielten die beteiligten Justizfunktionäre und Polizisten folgende politische Direktive, ein klarer Aufruf zum Rechtsbruch: „Es gilt also, sie [die Angeklagten] unter allen Umständen hoch zu verurteilen … Urteile unter 10 Jahren dürfen nicht gefällt werden.“
37 Richter und 18 Staatsanwälte sollten diese Vorgabe umsetzen. Sie waren zuvor von einer Kommission beim Sekretariat des SED-Parteivorstandes sorgfältig ausgewählt und auf ihre Parteitreue hin überprüft worden. Ein Mitglied dieser Kommission war die spätere Justizministerin der DDR, Hilde Benjamin, zu dieser Zeit Vizepräsidentin des Obersten Gerichts.
„Inspizientenkollektiv“ überwacht Richter und Staatsanwälte
Die meisten der für Waldheim auserkorenen Justizvertreter waren Absolventen der sogenannten Volksrichterlehrgänge. Die Ausbildungszeiten hatten zunächst sechs Monate betragen, später zwölf, seit 1950 waren es dann 24 Monate.
Damit sich Richter und Staatsanwälte auch an ihre Vorgaben hielten, überwachte vor Ort ein „Inspizientenkollektiv“ den Ablauf der Prozesse. Diesem Gremium wurden abends die am folgenden Tag anstehenden Verfahren vorgelegt. Bei Fragen, welche die Zuständigkeit des Kollektivs zu überschreiten drohten, wurden die Inspizienten „um Entscheidung beim Parteivorstand vorstellig“. Regelmäßige Berichte hielten die Parteiführung auf dem Laufenden.
Die Verhandlungen waren eine Farce: Die Anklageschrift wurde den Beschuldigten erst am Vorabend der Verhandlung ausgehändigt und sofort danach wieder eingezogen. Unter Ausschluss der Öffentlichkeit wurde weder das von den sowjetischen Untersuchungsorganen vorgelegte Belastungsmaterial kritisch gewürdigt, noch wurden Zeugen gehört oder gar eigene Ermittlungen angestellt – oft stand das Urteil bereits nach 30 Minuten fest. Verteidiger gab es nicht.
Maßgeblich für die jeweilige Verhandlung (und das Urteil) war der sogenannte Auszug. Dabei handelte es sich um ein DIN-A4-Blatt, auf dem die sowjetischen Behörden festgehalten hatten, warum man die betreffende Person ursprünglich verhaftet hatte. Neben Angaben zur Person (Namen, Geburtsdatum, Ort, Beruf) wurden in zwei bis drei Zeilen die Vorwürfe gegen den Internierten zusammengefasst. Meist dienten diese Zeilen auch zur Formulierung des Urteils. Die Bilanz der Prozesse nach 55 Verhandlungstagen: Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren für drei Viertel aller Angeklagten, zusammen 48 000 Jahre Zuchthaus und Gefängnis. In 146 Fällen lautete das Urteil „lebenslänglich“, 31 Angeklagte erhielten die Todesstrafe.
Die SED wollte unbedingt vermitteln, dass in Waldheim tatsächlich vor allem hochrangige und durch schwere Verbrechen belastete „Faschisten“ vor Gericht standen. Daher begann am 20. Juni im Rathaus von Waldheim eine Serie von zehn Schauprozessen, in denen ein geordneter Gerichtsbetrieb simuliert wurde. Der größte Teil der Inhaftierten war zu dieser Zeit bereits in den Schnellverfahren abgeurteilt worden, wovon die Öffentlichkeit in der DDR und darüber hinaus aber nichts erfahren sollte.
Die Schauprozesse sollten belegen, dass in Waldheim der Justiz Genüge getan werde: „Es gab Dokumentenbeweise und Zeugenaussagen für die den Angeklagten vorgeworfenen Verbrechen; die Urteile zeigten bei der Strafzumessung ein differenziertes Bild“, so fasste es der 2023 verstorbene Soziologe und Historiker Falco Werkentin zusammen, der in diversen Schriften die Waldheimer Prozesse und die sozialistische Rechtspflege insgesamt aufgearbeitet hat.
Für diese zehn speziellen Verfahren waren gezielt Internierte ausgesucht worden, denen dem Anschein nach die Beteiligung an nationalsozialistischen Verbrechen nachgewiesen werden konnte. Es handelte sich unter anderem um KZ-Kommandeure, hohe NS-Funktionäre und Kriegsgerichtsräte, das heißt hervorgehobene Vertreter der Militärgerichtsbarkeit der Wehrmacht.
Schauprozesse mit festem Drehbuch
Werkentin schildert anschaulich, wie präzise die Regieanweisungen für diese öffentlichen Verfahren waren, die aus seiner Sicht Schauspiele darstellten. „Wie bei einer Theaterinszenierung gab es ein festes Drehbuch, das den Verlauf des darzustellenden Ereignisses im Detail regelte.“ Natürlich hatten auch die ausgesuchten Angeklagten so auszusehen, dass alles zu einem ordentlichen Gerichtsverfahren passte. So wurde festgelegt: „Die Leitung der Anstalt ist angewiesen, die Häftlinge in sauberer Zivilkleidung, rasiert und auch sonst sauber … zu übergeben.“ Als Publikum dienten jeweils 60 bis 80 Mitglieder des FDGB (Freier Deutscher Gewerkschaftsbund) des Landes Sachsen, die man aus den umliegenden Orten nach Waldheim beordert hatte. Am 19. Juni gab es sogar eine „Generalprobe“.
Die DDR-Presse berichtete, wie von der Staatsführung gewünscht, über die Schauprozesse. In dem 1945 von der Roten Armee in der Sowjetischen Besatzungszone gegründeten Blatt „Tägliche Rundschau“ war am 22. Juni 1950 zu lesen: „Auf dem Gebiet der DDR werden Kriegsverbrecher und Verbrecher gegen die Menschlichkeit ohne Erbarmen festgesetzt und verurteilt … Im Westen hat der Faschist unter amerikanischer Führung wieder große Chancen und damit auch die faschistischen Massenmörder. In der DDR wird ihnen das Handwerk für alle Zeiten gelegt. Das ist der Sinn der Prozesse von Waldheim.“
Und wer waren die vermeintlichen Massenmörder, denen man das Handwerk legen wollte? Drei der später Hingerichteten seien hier stellvertretend genannt. Gerhard Wischer, seit 1938 Leiter der Heil- und Pflegeanstalt Waldheim, war während der sogenannten Aktion T4, in deren Rahmen das NS-Regime psychisch Kranke und Behinderte umbrachte, als Gutachter tätig gewesen. Das heißt, er wählte die zu Ermordenden aus.
Dem SA-Führer Ernst Heinicker wurde zum Verhängnis, dass er 1934 stellvertretender Kommandant des Konzentrationslagers Hohnstein in der Sächsischen Schweiz gewesen war – wegen seiner Brutalität war er bereits 1935 zu Haft verurteilt worden, durch Einschreiten Adolf Hitlers aber verschont geblieben.
Und der Jurist Heinz Martin Rosenmüller hatte von 1942 bis 1945 als Staatsanwalt am Sondergericht Dresden in Verfahren wegen des „Hörens von Feindsendern“ oder wegen „Blutschande“ in 15 Fällen Todesurteile beantragt, die auch verhängt und vollstreckt wurden.
24 Todesurteile werden im November 1950 vollstreckt
Von den in Waldheim gefällten 31 Todesurteilen wurden am 4. November 1950 24 ausgeführt. Fünf Delinquenten waren zuvor begnadigt worden (Umwandlung der Todesstrafe in lebenslängliche Haft), einer starb vorzeitig, einer wurde an die Tschechoslowakei ausgeliefert.
Ob in den Schnellverfahren oder in den Schauprozessen, ob es um Freiheitsstrafen oder um Todesurteile ging: Die in Waldheim aktiven Richter konnten keineswegs nach rein juristischen Kriterien entscheiden, obwohl ihnen der Artikel 127 der DDR-Verfassung von 1949 bescheinigte, „in ihrer Rechtssprechung unabhängig“ zu sein.
Neben den allgemeinen Vorgaben der SED-Führung für die Prozessserie und der Überwachung durch das „Inspizientenkollektiv“ während der laufenden Verfahren hatten sie sich auch nachträglich einer Beurteilung ihrer Arbeit zu stellen. Wie aus Dokumenten hervorgeht, genügten manche den an sie gestellten Erwartungen nicht.
Ein krasses Beispiel für die Beurteilungen ist der Fall des ehemaligen Malergehilfen Heinrich D. Er war 1933 in die damals bereits verbotene KPD eingetreten und hatte 1947/48 den „3. Richterlehrgang in Potsdam“ absolviert. In Waldheim führte D. eine „Große Strafkammer“. In der nach vier Kriterien untergliederten Einschätzung zu seinem Einsatz dort heißt es unter „politisch“: „Er zweifelte die Richtigkeit des Inhalts der sowjetischen Protokolle an und hat im Verlaufe seiner Tätigkeit seine Hemmungen gegenüber dem notwendigen Strafmaß nie ganz überwunden.“
In der Rubrik „sachlich“ wurde vermerkt: „In der Urteilsbegründung kam seine innere Opposition zu der Arbeit zum Ausdruck.“ Er sei „empfindlich gegenüber Kritik“, ist unter dem Stichwort „charakterlich“ festgehalten. Und seine „Entwicklungsmöglichkeiten“ wurden so eingeschätzt: „In der bisherigen Position belassen, er ist aber bei der Arbeit unter die ständige Kontrolle der Partei zu stellen.“
1954 erklärte das Kammergericht in West-Berlin die Waldheimer Urteile für „null und nichtig“. Das Gericht fügte jedoch hinzu: „Die Feststellung, dass die von den Waldheimer Urteilen Betroffenen nicht rechtswirksam verurteilt sind, beinhaltet keinesfalls eine weitere Feststellung, dass somit auch deren Unschuld erwiesen sei. Es ist durchaus möglich, dass sich unter den Betroffenen solche Personen befinden, die sich nach dem geltenden Strafrecht strafbar gemacht haben.“
1952 beschloss das Politbüro der SED, die in Waldheim gefällten Urteile durch eine Kommission überprüfen zu lassen. Hintergrund dieser plötzlichen Großmut waren nicht zuletzt die zahlreichen Gnadengesuche von Angehörigen und die wachsende internationale Kritik. In mehreren Entlassungswellen kamen bis 1955 die meisten der in Waldheim Verurteilten frei, 1965 starb der einzige noch verbliebene Häftling. Fast 500 Schicksalsgenossen hatten die Haft – großenteils unter katastrophalen Bedingungen – ebenfalls nicht überlebt.
Nach der Wende mussten sich einige der noch lebenden Waldheimer Richter wegen Rechtsbeugung verantworten. Richter Wolfgang Helbig, der zwei dieser Prozesse führte, zog dieses Fazit: „Viele der in Waldheim Aktiven waren selbst Verfolgte des NS-Regimes und haben unter der Nazi-Justiz gelitten. Dies hat sie nicht gehindert, selbst ähnliche Methoden anzuwenden, das heißt ohne Beweise, ohne faires Verfahren und ohne den geringsten Schutz für den Beschuldigten und zu weiten Teilen allein wegen der Gesinnung, die man den Angeklagten vorgeworfen hat, diese zu verurteilen bzw. verurteilen zu lassen. Welch eine abschreckende Erkenntnis über die Unfähigkeit zu lernen.“
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