Lauter Kanonendonner kündigte am Vormittag des 7. Oktober 1777 im Stift Essen die Ankunft der neuen Äbtissin Maria Kunigunde, königliche Prinzessin von Polen und Litauen sowie Herzogin von Sachsen, an. Gemeinsam mit ihrem Bruder, dem Kurfürsten von Trier, bezog sie zunächst Quartier im Lustschloss Borbeck vor den Toren der Stadt. Am darauffolgenden Tag, so berichtet es die „Essendische Zeitung“, wurde Maria Kunigunde außerhalb der Stadt von einer Abordnung des Rats und zwei Kompanien der „jungen Wachmannschaft mit fliegenden Fahnen und klingendem Spiel“ empfangen und in die Stadt geführt. Den feierlichen Einzug durch die Stadt bis hin zur Stiftskirche säumten Ehrenpforten, alle Bürger standen Spalier und schwenkten Fahnen. Untermalt wurde das eindrucksvolle Schauspiel von Pauken und Trompeten. Im Essener Dom angelangt, wo sie von den Stiftsdamen und den Geistlichen des Stifts begrüßt wurde, folgte die Feier des Hochamts. Darauf wurde die Äbtissin, erneut unter Kanonendonner und Lobgesang, zur Abtei geführt, wo der Tag unter Gratulationen sowie einem Festmahl mit Champagner und Burgunder ausklang.
Das Vorrücken von Frauen in die höchsten politischen Ämter gilt als Symbol für Emanzipation und Fortschritt. Es ist jedoch ein weitverbreiteter Irrtum, dass Frauen erst mit der Einführung des allgemeinen und freien Wahlrechts zu Beginn des 20. Jahrhunderts Politikfähigkeit erlangt hätten. In der frühen Neuzeit hatten Frauen als verheiratete Fürstinnen, Witwen, vormundschaftliche Regentinnen oder Äbtissinnen selbstverständlich Anteil an politischen Entscheidungsprozessen.
Mit ihrem feierlichen Einzug in die Stadt Essen hatte Maria Kunigunde nun ganz offiziell das dortige kaiserlich frei weltliche Stift in Besitz genommen, nachdem sie bereits 1775 zu dessen Fürstin und Äbtissin gewählt worden war. Doch was verstand man überhaupt unter einem solchen Stift? Im 18. Jahrhundert wurde damit eine Gemeinschaft bezeichnet, die aus einer Gruppe von größtenteils bürgerlichen Klerikern sowie ausschließlich adligen Stiftsdamen bestand. Sie bildeten die beiden Kapitel des Stifts, denen nicht nur die Wahl der Äbtissin zustand, sondern die darüber hinaus Mitbestimmungsrechte an der Regierung beanspruchten. Ihnen stand die Äbtissin als Oberhaupt vor. Anders als in einem Kloster waren Äbtissin und Stiftsdamen keiner strengen Ordensregel unterworfen, mussten keine Gelübde ablegen und konnten das Stift sowohl für Reisen als auch auf Dauer wieder verlassen, beispielsweise, um sich zu verheiraten. Äbtissin und Stiftsdamen entstammten alle hochadligen Familien. Ihre Abstammung wurde bei Eintritt ins Stift streng kontrolliert. Das Stift diente dem hohen Adel als Versorgungs- und Erziehungsanstalt für seine Töchter, die dort ein standesgemäßes Leben führen konnten.
Die Besonderheit der kaiserlich frei weltlichen Damenstifte, von denen im 18. Jahrhundert sowohl in Nord- als auch in Süddeutschland weitere existierten, bestand in der Verbindung von geistlicher und weltlicher Herrschaft. Die Äbtissin war nicht nur das Oberhaupt ihrer Gemeinschaft, sondern gleichzeitig Landesherrin über ein anderthalb Quadratkilometer großes Territorium – quasi eine Herrschaft im Miniaturformat. Als solche erließ sie Gesetze, zog Steuern ein und sprach Recht. Darüber hinaus übte sie quasi-bischöfliche Macht über verschiedene Pfarrbezirke aus, in denen sie die Priester einsetzte, das gesamte Kirchenwesen steuerte und die geistliche Gerichtsbarkeit versah. Mit diesen letzten beiden Aspekten waren die Unabhängigkeit vom Kölner Kurfürsten als Diözesanbischof und die Reichsunmittelbarkeit von Stift und Äbtissin eng verbunden. Die Äbtissin erkannte keine andere geistliche Autorität als den Papst und keine andere weltliche als den Kaiser über sich an. Als reichsunmittelbare Fürstin hatte die Äbtissin zudem Sitz und Stimme auf dem Reichstag inne, beteiligte sich an den Reichssteuern und konnte nur vor den höchsten Reichsgerichten angeklagt werden. Auch wenn die Äbtissinnen in der Ausübung dieser verschiedenen Herrschaftsrechte in der Regel von männlichen Amtsträgern vertreten wurden, lag die Entscheidungsgewalt jedoch prinzipiell bei den Frauen selbst.





