Joseph II. gab den Klägern recht und bestimmte in einer wegweisenden Verordnung, dass selbsterzeugte Lebensmittel, darunter auch Wein und Most, „zu allen Zeiten des Jahres“ direkt verkauft und ausgeschenkt werden dürfen. Diese Verordnung machte in Österreich den „Heurigen“ zu einer festen Institution. „Heuriger“ bezeichnet den Jungwein und die Schenke, auch Buschenschank genannt, zugleich. Neben Nüssen und Brot wurden anfangs kaum Speisen angeboten, es war daher lange Zeit üblich, Mitgebrachtes zu verzehren. Allmählich etablierte sich daneben aber die „Brettljause“ als typisches Heurigengericht. Die ebenso als typisch geltende Schrammelmusik geht auf die Brüder Schrammel zurück, die im Quartett seit den 1870er Jahren mit Wiener Volksmusik durch die Heurigenschenken zogen.





