Dem Rechtsanspruch standen allerdings andere Verpflichtungen gegenüber, da, so die Begründung, die Sozialhilfe aus Steuermitteln finanziert werde. Es bestand etwa die Pflicht des Sozialhilfeempfängers, bei der Bedarfsfeststellung mitzuwirken. „Arbeitsentwöhnte“ Personen sollten wieder an Arbeit „gewöhnt“ und ihnen geeignete Tätigkeiten angeboten werden. Frauen wiederum durften Arbeiten nur dann zugemutet werden, wenn dadurch die geordnete Erziehung der Kinder oder die Führung des Haushalts nicht gefährdet war. Das Bundessozialhilfegesetz wurde 2005 durch das Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch, abgelöst und außerdem die Sozialhilfe für Arbeitssuchende mit der Arbeitslosenhilfe zur umstrittenen Grundsicherung zusammengeführt.





