Abgewogen und verstörend zugleich - wissenschaft.de | DAMALS
DAMALS PlusGeschichte & Archäologie
Abgewogen und verstörend zugleich
Lebenslange Haft in sechs, Freiheitsstrafen in zehn Fällen, einmal Höchststrafe nach Jugendstrafrecht, drei Freisprüche. Das Urteil des Frankfurter Schwurgerichts im Auschwitz-Prozess war differenziert und sorgfältig begründet. Es gab aber auch den Tenor für die weitere Aufarbeitung der NS-Verbrechen vor: Wer im…
Letzter kostenloser Artikel3/3
Der 19. August 1965 fiel auf einen Donnerstag. Im neuerbauten Bürgerhaus Gallus, in dem seit April 1964 die Verhandlung fortgesetzt worden war, stand für das Schwurgericht des Landgerichts in der „Strafsache gegen Robert Mulka u. a.“ der 182. Verhandlungstag an – der Tag des Urteils. Nachdem zwei Angeklagte im Lauf des Prozesses durch Krankheit ausgeschieden waren, verkündete der Vorsitzende Richter Hans Hofmeyer die Urteile gegen die verbliebenen 20 Angeklagten. Tatsächlich benötigte er auch noch den folgenden Tag, um die mündliche Begründung vorzutragen.
Der Ort des Prozesses, die Zahl der Angeklagten und der Verhandlungstage, die Länge des Urteils – alles deutete darauf hin, dass an diesem Tag kein normaler Strafprozess zu Ende ging. Fritz Bauer, als Generalstaatsanwalt in Frankfurt am Main der Spiritus Rector der Anklage, hatte diesen Prozess 20 Jahre nach Kriegsende als eine überfällige Selbstbefragung der jungen Bundesrepublik angelegt: Wie konnte es dazu kommen, dass die Deutschen Hitler und den Nationalsozialisten zur Regierungsgewalt verhalfen? Warum ließen sie sich in den Zweiten Weltkrieg führen und zu einem Volk der Massenmörder machen?
Dem Vorsitzenden Richter Hofmeyer waren solche Überlegungen fremd. Für ihn war es ein Strafprozess, in dem das von ihm geleitete Schwurgericht über die individuelle Schuld der Angeklagten für die ihnen vorgeworfenen Taten zu entscheiden hatte. Nicht mehr und nicht weniger. Natürlich, so erkannte auch Hofmeyer gleich zu Beginn seiner mündlichen Urteilsbegründung an, war es ein Verfahren, „dessen äußerer Rahmen und ungeheuerlicher Inhalt ihm den Charakter des Außergewöhnlichen gegeben haben“. Aber alle in den Prozess hineingetragenen Fragen nach dem tieferen Sinn und der gesellschaftlichen Bedeutung des Verfahrens wies er zurück. Darüber hätten er und seine Richterkollegen nicht zu entscheiden.
Was zählt: die Beteiligung an konkreten Einzeltaten oder die Einbindung in die Mordmaschinerie?
Hofmeyer verurteilte an jenem Sommertag im August 17 der Angeklagten, weil sie in Auschwitz gemordet hatten oder an der Ermordung von Menschen beteiligt gewesen waren. Zugleich machte das Gericht deutlich, dass ein Schuldspruch immer nur dann habe ergehen können, wenn im Prozess der Nachweis erbracht worden sei, dass der Angeklagte willentlich an konkreten Tötungsaktionen mitgewirkt habe.
Damit wies das Gericht eine Rechtsauffassung zurück, die insbesondere Fritz Bauer vertrat. Danach hätte es grundsätzlich ausreichen sollen, einem Angeklagten nachzuweisen, dass er überhaupt befehlsgemäß in der Mordmaschinerie Auschwitz tätig gewesen war. Nur diese rechtliche Bewertung werde dem arbeitsteilig organisierten Massenmord gerecht, der das Prinzip von Auschwitz gewesen sei. Weil dort alle befehlsgemäß erbrachten Tätigkeiten letztlich der Verwirklichung des übergreifenden Zwecks gedient hätten, eine möglichst große Zahl an Menschen in möglichst kurzer Zeit zu vernichten, sei es unangemessen, das Gesamtgeschehen für die Zurechnung strafrechtlicher Verantwortlichkeit in unzählige isoliert betrachtete Einzeltaten aufzuspalten. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Zugleich legte es bei der Bewertung der belastenden Zeugenaussagen sehr strenge Maßstäbe an.
Mehr aus Geschichte & Archäologie
Weitere aktuelle Artikel aus der Rubrik Geschichte & Archäologie.
Die Beweiswürdigung zeigte, dass die Richter den Aussagen der im Prozess als Zeugen vernommenen ehemaligen Häftlinge geradezu misstrauisch begegneten. Für viele der angeklagten Taten gelang der Nachweis individueller Beteiligung deshalb nicht. Auch die verurteilten Angeklagten wurden daher nur für einen Bruchteil der ihnen von der Anklage zur Last gelegten Taten für schuldig befunden.
Höchststrafe nur für diejenigen, die „Täterwillen“ gezeigt haben
Für das Strafmaß war entscheidend, ob das Gericht es für erwiesen hielt, dass ein Angeklagter in Auschwitz nicht nur auf Befehl Dutzende oder sogar Tausende von Menschen getötet hatte, sondern ob er an dem Massenmord aus innerer Überzeugung mitgewirkt oder in Einzelfällen auf eigene Initiative gemordet hatte. Einen solchen „Täterwillen“, wie es die Strafjuristen nennen, stellte das Gericht nur bei sieben der Angeklagten fest, nämlich bei Wilhelm Boger, Hans Stark, Franz Hofmann, Oswald Kaduk, Stefan Baretzki, Josef Klehr und Emil Bednarek. Sie wurden nach deutschem Strafrecht zwingend zur Höchststrafe verurteilt.
In den Worten des damals geltenden Strafgesetzbuches hieß das: lebenslange Zuchthausstrafe unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit. Ein Sonderfall war Hans Stark, der zum Tatzeitpunkt noch nicht sein 21. Lebensjahr vollendet hatte und daher nach Jugendstrafrecht abgeurteilt wurde. Er erhielt die danach zulässige Höchststrafe von zehn Jahren Jugendstrafe.
Geringer fielen die Strafen dagegen für jene zehn Angeklagten aus, die nach der Überzeugung des Gerichts zwar an Mordaktionen in Auschwitz mitgewirkt hatten, dies aber lediglich befehls- und dienstplangemäß taten. Sie hielt das Schwurgericht nicht für (Mit-)Täter, sondern lediglich für „Gehilfen“. Diese strafjuristische Unterscheidung hatte beträchtliche Folgen für die Strafzumessung. Statt zu lebenslanger Haft wurden diese Angeklagten zu begrenzten Freiheitsstrafen verurteilt. Innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens (Zuchthausstrafen zwischen drei und 15 Jahren) blieb das Gericht zumeist im unteren Drittel.
Lediglich die Strafen für die Angeklagten Robert Mulka und Victor Capesius fielen mit 14 bzw. neun Jahren härter aus. Bei Mulka begründete Hofmeyer dies damit, dass er als Adjutant des Lagerkommandanten Höß „in einer wichtigen und verantwortlichen Stelle an der Verwirklichung des Vernichtungsprogrammes der NS-Machthaber mitgewirkt“ habe.
Capesius, der Leiter der Apotheke in Auschwitz, hatte sich an den Selektionen der Deportierten in Arbeitsfähige und solche Personen beteiligt, die zur sofortigen Ermordung in den Gaskammern vorgesehen wurden. Dass er eine höhere Strafe erhielt als andere Angehörige des ärztlichen Dienstes, namentlich die ebenfalls für nachweisbare „Rampendienste“ verurteilten Angeklagten Willy Frank (sieben Jahre) und Franz Lucas (drei Jahre und drei Monate), begründete das Schwurgericht damit, dass Capesius „ihm zum Teil persönlich bekannte Landsleute ins Gas“ schickte und „sich nicht gescheut hat, sich in schamloser Weise an der Habe der Opfer zu bereichern“.
Drei Angeklagte, Johann Schoberth, Arthur Breitwieser und Willi Schatz, sprach das Schwurgericht frei. Es stand zwar fest, dass auch sie über Monate oder sogar Jahre in Auschwitz und Auschwitz-Birkenau ihren Dienst verrichtet hatten. Nach Ansicht des Gerichts konnte ihnen aber nicht nachgewiesen werden, dass sie durch ihre Tätigkeit konkrete rechtswidrige Einzeltaten wissentlich unterstützt hatten.
„Rampendienst“ geleistet – und dennoch freigesprochen
Am erstaunlichsten war der Freispruch des Angeklagten Willi Schatz. Schatz war von Ende Januar bis zum Herbst 1944 als Zahnarzt in Auschwitz. Das Gericht stellte fest, dass er dort mehrfach den „Rampendienst“ verrichtet hatte. Der Angeklagte hatte zudem bei einer früheren richterlichen Vernehmung selbst eingeräumt, als Arzt die zur sofortigen Ermordung vorgesehenen Deportierten zu den Gaskammern begleitet zu haben. Zudem ging die Schwurgerichtskammer davon aus, dass Schatz die jüdischen Häftlinge überwacht hatte, die bei den Krematorien den Leichen das Zahngold herausbrechen und einschmelzen mussten.
Das Gericht meinte dennoch, dass Schatz keine strafbare Beteiligung an den Vergasungsaktionen nachgewiesen werden könne. Es sei nicht auszuschließen, dass er zwar auf der Rampe gewesen, aber nicht an den Selektionen mitgewirkt habe. Wenn Schatz neben den zur Ermordung in den Gaskammern bestimmten Menschen hergelaufen sei, so lasse sich nicht widerlegen, dass er dies lediglich getan habe, „um nicht aufzufallen und eine gewisse Tätigkeit vorzutäuschen“. Ob seine Überwachung des mit dem Einschmelzen des Zahngolds befassten Häftlingskommandos als ein Tatbeitrag zu den Vergasungsaktionen zu werten sei, erwog das Schwurgericht nicht einmal.
Das Urteil des Schwurgerichts erhielt in der zeitgenössischen Medienberichterstattung viel Beifall. Gerade diejenigen, die sonst vielfach die Versäumnisse der bundesdeutschen Justiz beklagten, äußerten sich anerkennend. Robert Kempner, in den Nürnberger Prozessen als Vertreter der Anklage tätig und in der Bundesrepublik ein unermüdlicher Streiter für eine aktivere Aufarbeitung des nationalsozialistischen Unrechts und die Entschädigung der Opfer, nannte es „das beste und abgewogenste Urteil aller bisherigen NS-Prozesse“.
Eugen Kogon, als Überlebender des Konzentrationslagers Buchenwald und seit 1951 in Darmstadt lehrender Politikwissenschaftler eine moralische und wissenschaftliche Instanz, kommentierte am 21. August 1965, noch bevor das Urteil überhaupt schriftlich vorlag: „Lesen Sie dieses fürchterliche und aufklärende, in seiner Art großartige Dokument eines Juristen, der, indem er ganz und gar die Tatsachen suchender, die Taten abwägender Richter geblieben ist, uns und der Zeitgeschichte einen gewaltigen Dienst geleistet hat.“
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe bestätigt das Frankfurter Urteil
Dreieinhalb Jahre später, am 20. Februar 1969, erfuhr das Frankfurter Schwurgericht zudem vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe weitgehende Bestätigung: Der 2. Strafsenat ließ die Schuld- und Freisprüche fast ausnahmslos bestehen. Nur der Revision des Angeklagten Franz Lucas wurde stattgegeben, seine Verurteilung aufgehoben. In einem neuen Verfahren vor einer anderen Schwurgerichtskammer des Frankfurter Landgerichts wurde er schließlich 1970 freigesprochen.
Von besonderer Bedeutung war, was der Bundesgerichtshof zum Freispruch des Angeklagten Willi Schatz ausführte. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Frankfurter Schwurgericht den Zahnarzt freigesprochen habe. Die festgestellten Tätigkeiten reichten für die Annahme einer Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Mord nicht aus. Die Auffassung Fritz Bauers, zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben, dass in jeder befehlsgemäßen Tätigkeit eine strafbare Mitwirkung an den im Lagerbetrieb bestimmungsgemäß verübten Mordtaten liege, wies der Bundesgerichtshof ausdrücklich zurück.
In der zeithistorischen Forschung hielt sich lange Zeit die positive Bewertung des Frankfurter Urteils. Erst in den vergangenen 15 Jahren ist das Bewusstsein für seine problematischen Aspekte gewachsen. Heute erscheint es als ein sehr ambivalentes Dokument. Einerseits steht es am Ende eines Strafprozesses, dessen bleibende Bedeutung für die Erinnerungskultur der Bundesrepublik unbestreitbar ist. Die im Urteil enthaltenen Schilderungen des Lageralltags und die Berichte zum Schicksal einzelner Häftlinge legen ein eindrückliches Zeugnis von den Verbrechen in Auschwitz ab.
Andererseits ist das Urteil aber beispielhaft für Defizite, die den Umgang der bundesdeutschen Gesellschaft mit dem nationalsozialistischen Unrecht insgesamt und die strafrechtliche Aufarbeitung der NS-Verbrechen durch die Justiz im Besonderen kennzeichnen. Fritz Bauer hatte in dem Verfahren zeigen wollen, dass das Problem von Auschwitz nicht erst an den Toren von Auschwitz und Birkenau beginnt. Der Prozess sollte verdeutlichen, dass eine bestimmte Geisteshaltung maßgeblich dazu beigetragen hatte, ein menschenverachtendes politisches System zu etablieren, das schließlich geradezu folgerichtig dazu übergegangen war, ganze Bevölkerungsgruppen zu ermorden.
Diese Geisteshaltung war durch die Ideale der Disziplin, der Pflichterfüllung und des Gehorsams um jeden Preis geprägt; durch die Überhöhung der deutschen Nation und des deutschen Staates über alle anderen Völker und Einzelinteressen. Indem der Frankfurter Auschwitz-Prozess den Deutschen noch einmal in vielen Details vorführen würde, wozu die kritiklose Hinnahme von Anordnungen und Befehlen zum angeblichen Nutzen des deutschen Volkes führen kann, würde ihnen die Gelegenheit geboten, die bleibende Lehre aus der Erfahrung des Nationalsozialismus zu ziehen: Ihr hättet nein sagen müssen! Es gibt eine Grenze dafür, wozu sich der Einzelne von einer Autorität oder Gemeinschaft in Pflicht nehmen lassen darf. Es gibt einen Punkt, an dem man nicht mehr mitmachen darf. Die Anpassung an einen Unrechtsstaat ist Unrecht.
Das Urteil sendet andere Botschaften. So, wie das Frankfurter Schwurgericht die Unterscheidung von Tätern und Gehilfen verstand – und Hofmeyer und seine Kollegen befanden sich damit im Einklang mit der etablierten Rechtsprechung, die letztlich bis heute die Rechtspraxis prägt –, privilegierte sie Anpassung und Opportunismus: Wer „nur“ gehorcht hatte, kam nun doch wieder besser davon als diejenigen, die von der Richtigkeit ihres Handelns überzeugt gewesen waren oder sich im Alltag des Massenmords selbst zu Herren über Leben und Tod anderer Menschen erhoben hatten.
Diese Wertung ist einerseits nachvollziehbar. Sie vernachlässigt aber eine Grunderkenntnis jedes Völkermordes: Überzeugungstäter, die für die Durchsetzung einer Ideologie auch vor Mord nicht zurückschrecken, gibt es. Aber es sind stets nur verhältnismäßig wenige. Damit es zu Verbrechen wie in Auschwitz kommen kann, bedarf es vor allem derjenigen, die ihr Handeln danach ausrichten, was von den Mächtigen gewünscht ist, unabhängig davon, was sie selbst für richtig halten – selbst dann noch, wenn das Gewünschte die Beteiligung am Massenmord ist.
Auch der Botschaft, dass den Einzelnen im Unrechtsstaat die Pflicht treffe, sich zu verweigern, widersprach das Urteil. Die Freisprüche, die sich aus der Fokussierung des Schwurgerichts auf die Frage der individuellen Beteiligung an konkreten Einzeltaten ergaben, beinhalteten vielmehr die Aussage, dass es möglich gewesen sei, über längere Zeit befehlsgemäß seinen Dienst in Auschwitz zu verrichten, ohne sich der Mitwirkung an dem dort täglich stattfindenden Massenmord schuldig gemacht zu haben.
Wenn das aber selbst für eine Tätigkeit in Auschwitz – dem symbolhaften Verdichtungspunkt des Völkermordes – zutraf, so galt es auch in allen anderen Funktionsbereichen des nationalsozialistischen Deutschland. Die Botschaft des Frankfurter Urteils besagte also: Man darf sich in den Dienst eines Unrechtsstaates stellen, solange man dies ohne erkennbaren eigenen Eifer tut und daher das Glück hat, keinem der wenigen überlebenden Opfer aufzufallen. Mit seinem Revisionsurteil pflichtete der Bundesgerichtshof als höchstes Fachgericht dieser Aussage bei.
Nein sagen! Späte Korrektur einer langjährigen Rechtspraxis
Dieser Tenor prägte für mehr als vier Jahrzehnte alle weiteren Strafverfahren, die in der Bundesrepublik später noch gegen Angehörige des Personals in Auschwitz und in anderen Konzentrations- und Vernichtungslagern geführt worden sind. Wem nicht nachgewiesen werden konnte, dass er dort an konkreten Tötungsaktionen mitgewirkt hatte, der hatte von der deutschen Strafjustiz nichts zu befürchten. Selbst dann, wenn der Nachweis individueller Mitwirkung möglich war, konnte der Beschuldigte hoffen, dass er dennoch straflos blieb, weil seine Handlungen, wie schon im Fall des Zahnarztes Willi Schatz, als zu geringfügig erachtet wurden.
Jüngst ist – sehr, sehr spät – in Verfahren gegen einige der letzten lebenden Angehörigen des Lagerpersonals diese Rechtsprechung doch noch korrigiert worden. Nun erkennt auch die deutsche Strafjustiz an, was Fritz Bauer schon vor mehr als 50 Jahren für richtig hielt: Jeder, der in Auschwitz befehlsgemäß seinen Dienst verrichtete, hat sich an den dort plangemäß verübten Massenmorden in strafbarer Weise beteiligt. Erst mit dieser Korrektur wird die Botschaft, die das Frankfurter Auschwitz-Verfahren nach Bauers Willen aussenden sollte, nicht mehr durch das Urteil des Frankfurter Schwurgerichts konterkariert. Sie lautet: Ihr hättet nein sagen müssen!
Autor: PD Dr. Boris Burghardt
11. Juni 2026
Die erste Fußballweltmeisterschaft fand 1930 in Uruguay statt. Aber warum eigentlich gerade dort? Bis dahin hatten die großen europäischen…
Geschichte & Archäologie
Rätsel um kopflose Skelette geht weiter
9. Juni 2026
Kopflose Skelette aus einem jungsteinzeitlichen Siedlungsgraben in der Slowakei geben Archäologen weiterhin Rätsel auf. Denn warum Menschen…
Geschichte & Archäologie
Mammutfund erweist sich als steinzeitliches Cold Case
8. Juni 2026
Cold Case: Ein bei Regensburg entdecktes Mammutskelett hat sich als wichtiges Zeugnis der menschlichen Frühgeschichte entpuppt. Denn…