Adolf Hitlers Ernennung zum Reichskanzler in einer „Regierung der nationalen Konzentration“ am frühen Vormittag des 30. Januar 1933 bildete den Auftakt zu einer außergewöhnlichen Welle der Gewalt. Diese ging hauptsächlich von den Aktivisten der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) und ihrer Sturmabteilung (SA) aus. Die NSDAP war zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Besitz der ungeteilten politischen Macht (siehe dazu Seite 14), was sich allerdings nicht mit ihrem radikalen gesellschaftlichen Gestaltungswillen vertrug. Sie kompensierte dies durch terroristische Straßengewalt und willkürliche Übergriffe in die innere Verwaltung. Viele Aktivisten der SA und der ihr nachgeordneten Schutzstaffel (SS), einer Eliteorganisation, die für den Saalschutz bei NSDAP-Versammlungen zuständig war, glaubten die Zeit für eine „Nacht der langen Messer“ gekommen. Wie in Frankreich in der „Bartholomäusnacht“ zum 24. August 1572, als Katharina von Medici die Ermordung von 20 000 Hugenotten befahl, wollten sie ihre Gegner kurzerhand liquidieren.
In der Nacht zum 31. Januar 1933 kam es in einigen Berliner Arbeitervierteln zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nationalsozialisten und Kommunisten. Dabei wurde Hans-Eberhard Maikowski, der „Führer“ des als „Mördersturm“ berüchtigten SA-Sturms 33, in Charlottenburg unter ungeklärten Umständen erschossen. Bei seiner Beisetzung, die nur wenige Tage später als pompöses Staatsbegräbnis inszeniert wurde, schworen viele SA-Kameraden blutige Rache. Für sie musste der Tod dieses „Märtyrers“ gesühnt werden.
Mit der Entscheidung der Reichsregierung für Neuwahlen zerstoben die Hoffnungen auf eine „Nacht der langen Messer“ zwar zunächst einmal, die Gewalt von SA- und SS-Aktivisten ging aber weiter, flankiert durch Maßnahmen, die der nationalsozialistische Reichsminister des Innern Wilhelm Frick auf den Weg brachte. In der „Notverordnung zum Schutze des deutschen Volkes“ vom 4. Februar 1933 wurde festgelegt, dass die Polizeibehörden Versammlungen und „Aufzüge unter freiem Himmel“ auflösen oder verbieten konnten, falls „unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ drohte. Dasselbe galt für Druckschriften, seien es Tageszeitungen, Flugblätter oder Wahlplakate, und für Geldsammlungen zu „politischen Zwecken“.
Paragraph 22 der Verordnung ermöglichte es, Personen, die strafbarer Handlungen verdächtig waren, für längstens drei Monate in Haft zu nehmen, wobei den Beschuldigten noch ein Beschwerderecht zugestanden wurde. Diese „Schutzhaft“, die Polizeibehörden schon bei bloßem Verdacht verhängen konnten, war das wichtigste Instrument des NS-Staats bei der Bekämpfung politischer Gegner. In den Ländern spielte sich dar-aufhin eine stillschweigende Kooperation zwischen den Partei- und SA-Aktivisten sowie den dortigen Behörden ein: Die SA provozierte gewaltsame Zusammenstöße mit KPD und SPD, woraufhin die Polizeibehörden Demonstrationsverbote für diese Parteien verhängten, um die „öffentliche Sicherheit“ zu gewährleisten. In Preußen gestaltete sich die Umsetzung der Verordnung noch reibungsloser, weil dort der Nationalsozialist Hermann Göring die Polizeigewalt ausübte. Er ordnete am 22. Februar 1933 an, 25 000 Angehörige von SA, SS und „Stahlhelm“, einem paramilitärischen Verband ehemaliger „Frontkämpfer“, aushilfsweise in die preußische Polizei zu übernehmen, damit sie die Schutzpolizei beim „Kampf gegen den Marxismus“ unterstützten. So ernannte man ausgerechnet diejenigen zu „Hilfspolizisten“, die für die Gewalt auf der Straße verantwortlich waren…





