Seit Beginn des 16. Jahrhunderts wurde im Osmanischen Reich für bestimmte Delikte immer häufiger die Ruderstrafe verhängt – jahre- oder gar lebenslanger Ruderdienst auf einer Galeere. Dies diente nicht nur dem Strafvollzug, sondern es war ein bequemes Mittel, um schnell und billig dringend benötigte Arbeitskräfte…
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In der frühen Neuzeit waren die wichtigen Anrainerstaaten des Mittelmeeres gleichzeitig Seemächte. Sie mussten ihre Macht nicht nur zu Land, sondern auch auf See unter Beweis stellen. Sowohl für die lateinischen Staaten als auch für das Osmanische Reich galt es, Seewege und Handelsrouten offenzuhalten oder zu unterbrechen sowie die eigenen Küstenregionen gegen feindliche Angriffe zu sichern. Machtpolitik bestand also in einem beständigen Kräftemessen hochgerüsteter Flotten. Den Höhepunkt dieses permanenten Ringens stellte wohl die Schlacht von Lepanto im Jahr 1571 dar, in der sich christliche Staaten und Osmanisches Reich mit insgesamt 426 Schiffe gegenüberstanden.
Das Rückgrat der Kriegsflotten bildeten die Galeeren, die aufgrund ihrer hohen Geschwindigkeit und Manövrierfähigkeit besonders im mediterranen Küstenbereich mit seinen zahlreichen Inseln und Buchten Segelschiffen überlegen waren – dies nicht zuletzt deshalb, weil sie nicht von günstigen Winden abhängig waren, sondern sich auf die Kraft ihrer Ruderer verlassen konnten. Andererseits bedingte diese Technik einen enormen Personalbedarf: Auf einer osmanischen Standardgaleere mit einer Gesamtbesatzung von 300 Mann waren 196 Ruderer beschäftigt, bei Großgaleeren mit bis zu 800 Mann Besatzung waren es bis zu 300 Ruderer. Bei einem Galeerengeschwader (40 Schiffe) bedeutete dies einen Bedarf von mehr als 10 000 Mann allein für die Ruderbänke.
Das Arsenal in Konstantinopel: Marine-Zentrum und größter Arbeitgeber des Osmanischen Reichs
Der Bedarf an menschlicher Arbeitskraft zur Aufrechterhaltung der Schlagkraft zur See war also enorm. Um diese Arbeitskraft zu gewinnen, zu erhalten und zu organisieren, wurden daher alle verfügbaren legalen, aber auch illegale Mittel angewandt. Die Seekriegsführung beruhte somit auch im Osmanischen Reich in hohem Maß auf dem Einsatz unfreier Arbeit. Und da kam die staatliche Verwaltung ins Spiel. Das „Tersane-i Amire“ (das „großherrliche Arsenal“) am Goldenen Horn war der wichtigste Marinestützpunkt und zugleich die Hauptwerft des osmanischen Staates. Es bildete das Zentrum für dessen Unternehmungen zur See und war darüber hinaus der größte Arbeitgeber im ganzen Reich. In seiner Funktion und Größe war das großherrliche Arsenal vergleichbar mit dem „Arsenale“ der Republik Venedig oder dem „Arsenal des galères“ in Marseille (später Toulon). Seinen vielfältigen Aufgaben entsprechend, handelte es sich beim Marinearsenal nicht um einen reinen Werftbetrieb – dort gab es zudem unter anderem ein Krankenhaus und ein Gefängnis.
Über das Arsenal sind wir recht gut informiert. Die meisten Informationen darüber stammen aus den Berichten ehemaliger Kriegsgefangener, die im 16. und 17. Jahrhundert als Galeerensklaven gedient hatten und später freigelassen oder losgekauft wurden. Anschauliche Schilderungen in deutscher Sprache für das 16. Jahrhundert bieten zum Beispiel die Erinnerungen des böhmischen Adligen Wenceslas Wratislaw von Mitrowitz, ehemaliger Kriegsgefangener und Galeerensklave, sowie das 1610 erschienene Buch „Aegyptiaca Servitus“ des alemannischen Reisenden Michael Heberer, der 1589 nach drei Jahren als Galeerensklave freigekauft wurde.
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Das staatliche Marinearsenal unterhielt nur eine begrenzte Zahl von ständigen Arbeitern. In Zeiten intensiver Seeaktivitäten vervielfachte sich allerdings sein Personalbestand. Die Intensität dieser Aktivitäten hing nicht allein von Krieg oder Frieden ab, sie schwankte auch aufgrund der Jahreszeiten, da die Flotte während der Herbst- und Wintermonate im Hafen blieb. Trat sie dann aber in Dienst, stieg der Personalbedarf schlagartig an und musste umgehend gestillt werden.
Was den Bedarf an Ruderern betraf, griff die staatliche Verwaltung auf eine breite Palette von Rekrutierungsmaßnahmen zurück. So waren bestimmte Kommunen von Steuern befreit, im Gegenzug aber verpflichtet, eine bestimmte Anzahl von Ruderern zu stellen. Ebenso bemühte man sich, besoldete freiwillige Ruderer anzuwerben. Das gelang allerdings kaum. Der berühmte Hofchronist Na’ima (gest. 1714) notierte in diesem Zusammenhang: „Selbst wenn man Zelte aufschlagen und auf den öffentlichen Plätzen Silbermünzen aufschütten würde, würde sich immer noch niemand freiwillig als Ruderer registrieren lassen.“
Dass diese Beschäftigung nicht populär war, lag vor allem daran, dass der Dienst auf der Ruderbank als brutale Schinderei berüchtigt war. Wratislaw von Mitrowitz beschrieb in seinem Gesandtschaftsbericht aus dem Jahr 1591 den Alltag der Rudersklaven mit diesen Worten: „Es ist unglaublich, sich vorzustellen, was für eine elende Sache das Ruderziehen sey. Keine Arbeit, sie möchte so immer hart gedacht werden, ist dieser zu vergleichen. Der Sklave wird an die Ruderbank mittels einer langen Kette, um das Ziehen verrichten zu können, bey einem Fuße angeschmiedet, am Leibe hat er nichts anders, als eine Art weiter Matrosenhosen an, sonst ist er ganz bloß und nackt, weil durch die harte Arbeit des Ruderziehens von dem Schweiße alle Kleider verfaulen möchten.“
Auch die Verpflegung der Ruderer war mager, wie Wratislaw von Mitrowitz aus eigener Erfahrung berichtete: „Die Kost bestehet blos in zween Laiben Zwiebackes. Wenn die Galeere nahe bey einer christlichen Insel vorbeyschiffet, so gestattet man den Sklaven, jemanden nach dem Lande zu schicken, und für sie Wein, Fleisch, Fische, und Obst zu erbetteln, oder einzukaufen.“
In Anbetracht des anhaltenden Mangels an Ruderern wurde die kürek (Verurteilung zum Rudern) zu einer staatlich sanktionierten Ressource, um Personal für die Flotte zu rekrutieren. Auch Kriegsgefangene wurden dafür eingesetzt. Die Osmanen hatten die Praxis der Ruderstrafe nahezu zeitgleich mit ihren lateinischen Gegnern, namentlich der venezianischen Flotte, zu Beginn des 16. Jahrhundert eingeführt. Obwohl die Ruderstrafe weder in der Rechtsprechung der Scharia noch in den großherrlichen Erlassen (ferman) Erwähnung fand, wurde sie im 16. und 17. Jahrhundert im großen Maßstab angewandt, um den ständigen Mangel an Ruderern zu beheben.
Neben den breit rezipierten Berichten europäischer Zeitzeugen sind zu diesem Thema besonders die osmanischen Staatsregister, zum Beispiel die Register des großherrlichen Arsenals, eine reichhaltige und aufschlussreiche Quelle. Über die Funktion des Marinearsenals als Instrument des Strafvollzugs informieren uns dabei vor allem die entsprechenden Gefängnisregister. Diese verzeichnen zu jedem der eingelieferten Verurteilten neben seinem Vergehen und dem Strafmaß auch dessen Herkunftsort.
Wie aus den Einträgen hervorgeht, stammten die Delinquenten aus der Hauptstadt selbst sowie aus den europäischen Provinzen (zum Beispiel dem heutigen Bulgarien oder Griechenland), aus Anatolien und in einigen Fällen aus den arabischen Provinzen (Jerusalem, Aleppo). Neben Kriegsgefangenen aus den Mittelmeerstaaten sowie aus Ost- und Mitteleuropa, die als Galeerensklaven dienen mussten, fanden sich im Marinearsenal mithin auch osmanische Untertanen aus allen wichtigen Gebieten des Reiches versammelt. Zwischen den muslimischen sowie den nicht-muslimischen Untertanen wurde dabei, was das Strafmaß anging, von bestimmten Delikten abgesehen, kein Unterschied gemacht.
Neben Gewaltverbrechern trifft es Konvertiten, aber auch Diebe
Die Tatbestände, die zur Verurteilung führten, lassen sich im Wesentlichen drei Kategorien zuordnen: Eine davon waren Gewaltdelikte, etwa Mord, Straßenraub und sexuelle Nötigung. Oft wurden diese Delikte von Diebes- oder Räuberbanden begangen, also als Form organisierter Kriminalität. Das hatte mit dem Verlust Ungarns zu tun, festgeschrieben durch den Frieden von Karlowitz 1699. Damals musste in den Regionen, die nun Grenzregionen waren, nach über einem Jahrzehnt kriegerischer Verwicklungen und Verwüstungen mühsam die öffentliche Ordnung wiederhergestellt werden. Es galt vor allem, jene anarchischen Verhältnisse zu beseitigen, die Banditen, aber auch Rebellen Nährboden für ihr Treiben boten.
Die zweite Kategorie bildeten Eigentumsdelikte. Diese reichten von Schwerverbrechen wie Pferdediebstahl und der Entführung von Sklaven über Einbruchsdelikte bis hin zu Formen der Kleinkriminalität, zum Beispiel Gelegenheitsdiebstähle. Andere Straftaten, etwa Urkunden- und Münzfälschung, überschritten bereits die Schwelle zur dritten Kategorie, den „Vergehen gegen die politische und religiöse Ordnung“. Dazu zählten vor allem die Konversion vom armenischen Christentum zum Katholizismus (also der Übertritt zur Ideologie des Gegners) oder der Verkauf von Alkohol an Muslime.
Was die letztgenannte Kategorie von Delikten betrifft, belegen zahlreiche Einträge zum einen das Nebeneinander verschiedener Institutionen und Instanzen im osmanischen Strafrecht. Zum anderen wird aber auch deutlich, dass die Oberhäupter nicht-muslimischer Gemeinden umfassende Gewalt über ihre Untergebenen hatten. Der Patriarch der armenisch-orthodoxen Kirche wollte und konnte einen Konfessionswechsel von Angehörigen seiner Gemeinschaft nicht dulden. Daher verwies er solche Fälle umgehend als Straftaten an den (muslimischen) Kadi.
Dieses Vorgehen war nicht zuletzt eine Reaktion auf die zunehmende katholische Missionsarbeit unter der armenisch-orthodoxen Bevölkerung im 18. Jahrhundert. Ein Urteil aus dem Jahr 1707 spiegelt diese Praxis wider. Es richtete sich gegen drei Angehörige der armenischen Gemeinde von Istanbul: „Die Genannten gehören der armenischen Gemeinschaft an. Ihr Patriarch hat sie in Kumkapu [einem Stadtteil der Hauptstadt] festnehmen lassen. Sie haben gestanden, dass sie [nun] fränkisch [katholisch] geworden sind … Auf großherrlichen Befehl wird angeordnet, dass sie ins großherrliche Arsenal zu den Rudern geschickt werden sollen.“
Ein weiteres Urteil, ebenfalls 1707 im Gefängnisregister festgehalten, bezieht sich auf Eigentumsdelikte: „Die Genannten sind gewohnheitsmäßige Diebe. Sie sind bereits mehrmals festgenommen und zu den Rudern geschickt worden. Nachdem sie es auf irgendeine Weise geschafft hatten, entlassen zu werden, wurden sie dieses Mal mit zahlreichen ihrer Komplizen festgenommen. Der großherrliche Befehl ordnet an, dass sie ohne Aussicht auf Freilassung auf Lebenszeit zu den Rudern auf die Schiffe des großherrlichen Marinearsenals geschickt werden sollen.“
Letztlich konnten also viele Arten von Vergehen mit dieser speziellen Bestrafung geahndet werden. Gelegenheitsdieben und anderen Kleinkriminellen drohten im Fall ihrer Ergreifung Jahre auf der Ruderbank Seite an Seite mit Gewohnheitstätern und Schwerverbrechern. In einer bemerkenswert hohen Anzahl von Fällen wurden zudem Kriminelle auf Dauer verurteilt, was in Urteilsformeln wie „um für die Dauer seines Lebens zu rudern“ zum Ausdruck kam. Die Gefängnisregister umfassen eine Reihe solcher Einträge speziell zu Gefangenen, die als „Banditen“ oder „Rebellen“ verurteilt worden waren. Entsprechend dem allgemein harten Vorgehen des osmanischen Staates gegen diese beiden Gruppen wurden diese Verurteilten auch von einer möglichen Amnestie ausgeschlossen.
Zahlreiche Einträge weisen indessen darauf hin, dass Sträflingen oft die Flucht aus dem Arsenal oder von den Galeeren gelang. Meist wurden die Flüchtlinge jedoch rasch wieder gefasst. In solchen Fällen lautete das Urteil generell Ruderstrafe auf Lebenszeit. Auch die Möglichkeit einer vorzeitigen Freilassung auf Bürgschaft, eine verbreitete Form der Strafverkürzung, wurde in solchen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen.
Aus der Ruderstrafe wird die öffentliche Zwangsarbeit
Ein weniger bekannter Aspekt des Ruderdienstes bestand in der Verwendung von Gefangenen jenseits der Ruderbank: Kriegsgefangene und Sträflinge stellten im Arsenalgefängnis zum Beispiel Segel und andere Ausrüstung für die Flotte her. Außerhalb des Gefängnisses wurden sie bei der Reparatur von Schiffen oder zu öffentlichen Arbeiten eingesetzt, unter anderem für Bau- und Reparaturarbeiten an Moscheen, in den herrscherlichen Palästen sowie an Badehäusern und anderen öffentlichen Gebäuden.
Es sind auch Fälle belegt, dass Ruderer sogar als Hilfstruppen bei der Verteidigung von Festungen eingesetzt wurden. Spätestens seit dem frühen 18. Jahrhundert bedeutete im Osmanischen Reich der Begriff „Ruderstrafe“ im erweiterten Sinn Zwangsarbeit zum Nutzen des Staates. In den christlichen Mittelmeerstaaten war es ähnlich.
Dieser Bedeutungswandel ergab sich nicht zuletzt auch aus grundlegenden Veränderungen in der Seekriegsführung. Auch in der osmanischen Marine traten zunehmend Segelschiffe an die Stelle der Galeeren, was zu einem deutlichen Rückgang des Bedarfs an Menschenmaterial für die Ruderbänke führte – für Gefechte unter Segeln benötigte man erfahrene und sorgfältig gedrillte Seeleute. Mit dem Einsatz von ehemaligen Ruderern an Land folgte die osmanische Justiz letztlich einem globalen Trend in der frühen Neuzeit: der Nutzung des Strafvollzugs zur Mobilisierung von Arbeitskraft.
Wenn auch in der damaligen populären Wahrnehmung Europas der unfreiwillige Dienst auf den osmanischen Ruderbänken als Inbegriff der unchristlichen, „asiatischen“ Sklaverei galt, so finden wir in der Organisation und Funktionsweise der osmanischen Marine beim direkten Vergleich mit den Kriegsmarinen christlicher Mittelmeerstaaten mehr Gemeinsamkeiten als Unterschiede. Nicht zuletzt zeigt sich dies in der Rolle der Marine in Strafverfolgung und Strafvollzug.
Im Zug der seit dem 17. Jahrhundert zunächst in Nordwesteuropa zu beobachtenden Tendenz, Verbrechen und Verstöße gegen die politisch-religiöse Ordnung nicht mehr mit der physischen Vernichtung des Delinquenten zu ahnden, sondern dessen Arbeitskraft in den Dienst der Öffentlichkeit zu stellen, gewann auch die osmanische Marine neben ihrer militärischen eine neue, ordnungspolitische Bedeutung. Wie im übrigen Europa traten anstelle von Leibes- und Lebensstrafen auch dort bei Kapitalverbrechen die Buße und die Besserung durch Zwangsarbeit in den Vordergrund.
Zwangsarbeit bot darüber hinaus die Möglichkeit, einem der großen wirtschaftlichen Probleme der vorindustriellen Welt, dem Mangel an menschlicher Arbeitskraft, auf einfache und billige Weise Abhilfe zu schaffen. Der Staat konnte so auch seiner Verpflichtung zur „guten Policey“ genügen. In diesem Begriff bündelten sich die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen durch die Behörden, also das öffentliche Sicherheitssystem.
Diesem Zweck dienten in Nord- und Mitteleuropa die seit dem 17. Jahrhundert entstehenden Zuchthäuser und im Mittelmeerraum, somit auch im Osmanischen Reich, die Marinearsenale und -gefängnisse. Hatte man zuvor auf verschiedene Formen der Rekrutierung zurückgegriffen, wurde seit etwa 1600 der Einsatz verurteilter Straftäter die Regel. In der Folgezeit wurde der Begriff „Ruderstrafe“ zunehmend zu einer formellen Bezeichnung, da die Sträflinge im Marinearsenal zu allen erdenklichen schweren Arbeiten herangezogen wurden.
Dies änderte indes nichts an der Bedeutung des großherrlichen Marinearsenals als wichtigster Einrichtung des Strafvollzugs im osmanischen Staat. Wie die Gefängnisregister zeigen, wiesen die osmanische Verwaltung und Justiz dabei bereits einen hohen Grad von Bürokratisierung und Vereinheitlichung der Verfahren auf. Die Register sind damit zugleich ein Dokument dieses für damalige Verhältnisse fortschrittlichen Verwaltungsapparates: Das frühneuzeitliche Osmanische Reich verdankte diesem seine militärische Schlagkraft und damit seine Großmachtstellung in Südosteuropa und im gesamten Mittelmeer.
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