Als Adolf VIII., Herzog von Schleswig und Graf von Holstein, im Dezember 1459 starb, hinterließ er keinen leiblichen Erben, der die Herrschaft über die beiden Gebiete hätte antreten können. Die Ritterschaft von Schleswig und Holstein aber wollte die Herrschaft über beide Gebiete in einer Hand vereint sehen. Ihre Wahl fiel auf König Christian I. von Dänemark, einen Oldenburger und Neffen Adolfs VIII.; er wurde Herzog von Schleswig und Graf von Holstein. Schriftlich fixiert wurden alle mit der Wahl Christians verbundenen Bestimmungen am 5. März 1460 im Privileg von Ripen. In der Urkunde werden insbesondere die Selbständigkeit Schleswigs und Holsteins und die Privilegien des lokalen Adels gegenüber der dänischen Krone betont: So blieb es bei einem unabhängigen Gerichtswesen, und Ämter durften nur mit Einheimischen besetzt werden. Außerdem war der Adel außerhalb der Landesgrenzen nicht zur Heerfolge verpflichtet. Berühmt ist das Privileg aber für den vielzitierten Passus „dat se bliven ewich tosamende ungedelt“. Dieser umschrieb 1460 vielleicht weniger die territoriale Unteilbarkeit von Schleswig und Holstein als vielmehr den Wunsch nach innerem Frieden in den beiden Gebieten. Diese Landfriedensformel wurde im 19. Jahrhundert auf das politische Schlagwort „up ewig ungedeelt“ reduziert und diente im Deutsch-Dänischen Krieg zur Formulierung des Anspruchs auf die Eigenstaatlichkeit Schleswig-Holsteins.





