Späte Hexenprozesse: Das Ende der Verfolgung? - wissenschaft.de | DAMALS
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Das Ende der Verfolgung?
Am Beispiel zweier später Hexenprozesse in Kempten und im Schweizer Kanton Glarus lässt sich zeigen, dass der Begriff Hexerei immer unschärfer gehandhabt wurde. Als 1782 in Glarus die „letzte Hexe“ enthauptet wurde, machte dieses Ereignis europaweit Schlagzeilen.
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von JOHANNES DILLINGER
Im Fürststift Kempten wurde im Jahr 1775 das letzte Todesurteil gegen eine Hexe im Heiligen Römischen Reich gefällt, wenn auch nicht mehr vollstreckt. Dass gerade in Kempten einer der letzten Hexenprozesse Deutschlands stattfand, überrascht. Denn wie die führende Expertin, Birgit Kata, nachweisen konnte, sind im Fürststift Kempten insgesamt nur zwölf Personen als Hexen hingerichtet worden.
Das früh konsolidierte und vergleichsweise gut organisierte Territorium der Fürstäbte von Kempten ist eigentlich ein gutes Beispiel für einen verfolgungsarmen geistlichen Staat: Das Fürststift Kempten beweist, dass es durchaus Fürstenstaaten gab, die von einem katholischen Kirchenmann regiert wurden, aber nie echtes Interesse an Hexenprozessen entwickelten.
Wieso diese späte Ausnahme? Die Beklagte war eine gewisse Anna Maria Schwägelin. Die Schwägelin war 1729 in Lachen südlich von Memmingen geboren worden. Sie stammte aus armen Verhältnissen. Ihren Lebensunterhalt hatte sie als Magd verdient. Um einen protestantischen Kutscher heiraten zu können, wurde die katholische Schwägelin lutherisch. Der Kutscher brach jedoch das Eheversprechen, das er ihr gegeben hatte.
Ihren Konfessionswechsel erlebte die Schwägelin selbst als religiösen Verrat: Sie hatte offenbar für den Rest ihres Lebens schwere Schuldgefühle. Sie entwickelte Depressionen. Diese deutete Anna Maria Schwägelin selbst mit dem dämonologischen Vokabular ihrer Zeit. Laut den Prozessakten habe sie geglaubt, dass der Teufel sie verfolge und ihr eingebe, „sie solle sich umbringen, sie sei schon sein und ewig verdammt“. Bald glaubte sie, dass der Teufel ihr ständig nachstellte, „und in der Nacht, wenn sie schlafe, sei es ihr, als wenn er mit ihr Unzucht triebe“.
Aus diesen Gedanken auszubrechen war der Schwägelin offensichtlich nicht mehr möglich. Sie war einsam – „sie kannte niemand und war verlassen“ –, und sie scheute sich, einem Geistlichen gegenüber ihre Schuldgefühle zu offenbaren. Sie dürfte sich zumindest zeitweise selbst für eine Hexe gehalten haben.
Zwei Frauen in schlechter geistiger Verfassung
Aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig und pflegebedürftig, lebte die Schwägelin vermutlich seit ihrem 41. Lebensjahr im Armenhaus von Langenegg, das zum Hochstift Kempten gehörte. Das Armenhaus sollte jedoch geschlossen werden. In der Folge scheint es zu allerlei Komplikationen gekommen zu sein. Zeitweilig wurde die Schwägelin wohl von einer weiteren Insassin des Arbeitshauses, Anna Maria Kühstallerin, gepflegt. Die Kühstallerin hatte ihrerseits mindestens einen Suizidversuch hinter sich und galt als „zeitweise nicht bei rechter gesunder Vernunft“.
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Das Verhältnis zwischen den beiden Frauen, die beide kurz vor dem psychischen Zusammenbruch standen, verschlechterte sich rapide. Die Kühstallerin scheint die Schwägelin schwer misshandelt zu haben. Als diese daraufhin sagte, dass „einer lieber dem Teufel dienen solle“ als mit der Kühstallerin leben zu müssen, war ein verhängnisvolles Stichwort gefallen.
Die Kühstallerin behauptete später, Anna Maria Schwägelin habe halbnackt einen geheimnisvollen Besucher empfangen, der sich vor ihr in einer Truhe versteckt habe. Offenbar dachte die Kühstallerin daran, dass Dämonen heimlich zu Hexen kommen sollten, um mit ihnen zu schlafen. Die Schwägelin scheint zu diesem Zeitpunkt keinen Ausweg mehr gewusst zu haben. Ihrer Bitte, einen Pfarrer zu Hilfe zu rufen, entsprach die Kühstallerin nicht. Stattdessen informierte diese die Behörden.
Anna Maria Schwägelin wurde verhaftet. Sie phantasierte inzwischen von einem schwarzen Teufel mit Feuerzunge, der in Stiefeln, roter Hose und grüner Jacke bei ihr erschienen sei.
Dass nun gegen die Schwägelin so entschieden vorgegangen wurde, verdankte sich der Initiative des einflussreichen Landrichters Johann Franz Wilhelm Treuchtlinger. Ein Hexenprozess war für Treuchtlinger durchaus nicht Teil seiner Amtsroutine. Dass er glaubte, hart gegen die vermeintliche Hexe vorgehen zu müssen, könnte ein Zeichen von Unsicherheit gewesen sein.
Immerhin machte Treuchtlinger keinen „kurzen Prozess“: Er führte sechs ausführliche Verhöre. Dennoch wird deutlich, dass er der Beklagten gegenüber voreingenommen war. Er nannte sie zum Beispiel eine „liederliche Vettel“. Vielleicht war Treuchtlinger, der im Jahr 1775 Mitte 60 war und kurz vor dem Ende seiner Tätigkeit stand, mit dem komplizierten Fall auch einfach überfordert. Eindeutige Zeugenaussagen und die vermeintlichen Selbstbezichtigungen der Angeklagten hat er nicht mehr kritisch hinterfragt.
Auch ohne Folter liefert die Angeklagte dem Gericht schwerwiegende Aussagen
Die Schwägelin hatte sich selbst durch ihr Gerede immer wieder verdächtig gemacht. Sie gestand, ohne gefoltert worden zu sein, dass sie einen Pakt mit dem Teufel geschlossen und mit ihm Unzucht getrieben habe. Dieses Geständnis war allerdings unvollständig: Von Schadenszauber war keine Rede. Treuchtlinger sah jedoch die Kernbestandteile der Hexerei als erfüllt an. Angesichts des
Geständnisses bestand für ihn kein Zweifel an der Schuld der Schwägelin.
Der Landrichter plädierte deshalb für ein Todesurteil: „Dass nun ein solches Delikt die Todesstrafe verdient, ist außer allem Zweifel, und alle Rechtsgelehrten stimmen hierin überein, umso mehr, da dieses Laster alle anderen übertrifft.“ Der Hofrat und der Landesherr, Fürstabt Honorius Roth von Schreckenstein, bestätigten das Urteil am 7. April 1775. Die Hinrichtung sollte vier Tage später erfolgen.
In diesen vier Tagen gelang es aber dem Beichtvater des Fürstabts, dem Franziskanerpriester Anton Kramer, diesen umzustimmen. Kramer verwies auf Unstimmigkeiten im Geständnis Anna Maria Schwägelins. Während Treuchtlinger rasch zur Exekution schreiten wollte, versuchte Kramer das Verfahren auszubremsen. Der Fürstabt war Theologe und Philosoph. Er hatte aber auch Recht studiert. Unter Kramers Einfluss begann er offensichtlich, an seinem erfahrenen Landrichter Treuchtlinger zu zweifeln.
Doch letztlich weigerte sich der Fürstabt, eine endgültige Entscheidung in der Sache zu fällen. Das Verfahren blieb daher gleichsam dauerhaft in der Schwebe. Anna Maria Schwägelin ist schlicht den Rest ihres Lebens im Gefängnis geblieben. Sie starb dort im Jahr 1781.
Rund um den Prozess gibt es einige Spekulationen. Unter anderem um die Beteiligung des bekannten Vorarlberger Priesters und Exorzisten Johann Joseph Gaßner (1727–1779). Dieser soll einigen Personen Dämonen ausgetrieben haben. 1774 verfasste er in Kempten die Schrift „Nützlicher Unterricht wider den Teufel zu streiten“. Er verteidigte darin die Existenz von Dämonen und erklärte, dass sie durchaus Einfluss auf die materielle Welt nehmen könnten. Dämonen sollten – natürlich nicht alle, aber doch einige – Erkrankungen auslösen können.
Gaßner glaubte, wie sicherlich die Mehrheit seiner Zeitgenossen im 18. Jahrhundert, dass sich Menschen aus „Geldgeiz und Geilheit“ dem Teufel verschrieben. Um den Tatbestand der Hexerei zu erfüllen, gehörte für Gaßner aber, dass Schadenszauber verübt wurde. Innerhalb der katholischen Kirche ist Gaßner scharf vom Münchner Priester und Theologieprofessor Ferdinand Sterzinger angegriffen worden. Man hat darüber spekuliert, dass Gaßner Einfluss auf den Prozess gegen die Schwägelin nahm.
Hier muss man sich allerdings vor gedanklichen Kurzschlüssen hüten. Erstens war Gaßner nicht mehr in Kempten, als 1775 der Prozess gegen die Schwägelin geführt wurde. Zweitens hat er keinen direkten Einfluss auf die am Verfahren beteiligten Personen gehabt. Keiner der am Prozess Beteiligten hat mit seinem Buch argumentiert. Darin geht es zudem im Wesentlichen um Exorzismus, nicht um Hexerei. Und schließlich hat niemand, auch Treuchtlinger nicht, Anna Maria Schwägelin Schadenszauber unterstellt. Gaßner hätte sie also wohl gar nicht als Hexe im eigentlichen Sinn angesehen.
Eine letzte Hinrichtung – aber war es ein Hexenprozess?
Als die letzte legale Hinrichtung einer Hexe in Europa gilt die Exekution der Dienstmagd Anna Göldi, geboren 1734 im schweizerischen Sennwald. Sie starb 1782 in Glarus. Der Fall löste europaweit Entrüstung aus. Der Begriff „Justizmord“ breitete sich im Zusammenhang mit diesem Verfahren aus.
Der Fall wird bis heute kontrovers diskutiert. Viel ist über ihn spekuliert und in ihn hineingedeutet worden. Da ist die Rede von einer unglücklichen Liebschaft, die mit einem Hexenprozess brachial aus der Welt geschafft werden sollte. Dann heißt es auch bei Anna Göldi, der Exorzist Gaßner sei mitschuldig an ihrem Prozess gewesen. Nichts davon lässt sich zuverlässig erhärten. Dabei ist sogar eine Kernfrage noch offen, nämlich ob der Prozess gegen Göldi tatsächlich als Hexenprozess gewertet werden kann.
Anna Göldi diente im Haushalt des Arztes Johann Jakob Tschudi. Als sich der Zustand der kränklichen achtjährigen Tochter Tschudis, Anna Maria, genannt Annamiggeli, verschlechterte, wusste der Arzt keinen Rat mehr. Er vermutete, dass seine Dienstmagd Anna Göldi das Kind vergiftet oder verzaubert hatte. Die Grenzen zwischen Giftmord und Hexerei waren fließend. Manchen Pflanzen wurden sowohl medizinische als auch magische Eigenschaften zugeschrieben. Für die Zeitgenossen war das kein Widerspruch.
Tschudis Versuch, Anna Göldi schlicht zu entlassen, scheiterte. Sie beschwerte sich lauthals über ihn. Anna blieb deshalb in Tschudis Haushalt. Hinzu kam, dass Anna gut bekannt mit einem Rudolf Steinmüller war, einem Verwandten Tschudis, mit dem er aber im Streit lebte. Der Zustand der Tochter Tschudis verschlechterte sich. Angeblich soll sie Nägel ausgewürgt haben.
Anna Göldi wurde festgenommen und gefoltert. Sie gestand, vom Teufel giftige Samen erhalten zu haben, mit denen sie das Kind habe töten wollen. Anna Göldi war sich bewusst, dass sie, wie sie selbst sagte, „bei den Leuten eine Hexe sein muss“. Auch Rudolf Steinmüller wurde als Komplize verhaftet. Er erhängte sich, bevor er zu einem Geständnis gezwungen werden konnte.
Als die deutsche Presse Wind von dem Verfahren in der Schweiz bekam, präsentierte sie es dem staunenden Publikum als Hexenprozess. Die Obrigkeit von Glarus wurde zum Gespött. Sie reagierte auf die öffentliche Kritik nicht damit, dass sie das Verfahren einstellte, sondern damit, dass sie nun dringend „recht behalten“ wollte. Das Gericht sprach Anna Göldi schuldig. Am 24. Juni 1782 wurde sie enthauptet.
Offiziell wurde das Todesurteil damit begründet, dass Anna dem Kind Tschudis Gift gegeben habe. Von Hexerei war, anders als bei der Schwägelin, hier gar nicht die Rede. Um Aufsehen zu vermeiden, war es im 18. Jahrhundert üblich geworden, den Begriff „Hexerei“ zu umgehen und stattdessen von „Giftmord“ zu sprechen.
Allerdings muss man tatsächlich festhalten, dass der Teufelspakt, der Geschlechtsverkehr mit Dämonen, der Hexenflug und das Hexentreffen im Verfahren gegen Anna Göldi keine Rolle mehr gespielt hatten. Von einem vollständigen Hexenprozess kann hier also nicht die Rede sein. Vielmehr sollte man das Verfahren gegen Anna Göldi als Zaubereiprozess werten.
Diese Schwierigkeit, zu entscheiden, ob sich ein Gerichtsverfahren gegen Hexerei im vollen Sinn oder nur gegen vermeintlich schädigenden Zauber richtete, besteht letztlich für alle späten Magieverfahren. Anna Maria Schwägelin hatte Kontakt mit dem Teufel gestanden, aber keinen Schadenszauber. Im Verfahren gegen Anna Göldi ging es letztlich um Schadenszauber und Gift, nicht um einen angeblichen Umgang mit dem Teufel.
In der Endphase der Verfolgungen fiel das Delikt Hexerei quasi auseinander. Gerichte und Öffentlichkeit distanzierten sich schrittweise vom alten Muster der Hexerei im vollen Sinn, die aus Teufelspakt, Sex mit Dämonen, Hexenflug, Hexentreffen und Schadenszauber bestanden hatte.
Wann fand also der letzte Hexenprozess statt? Eigentlich ist diese Frage falsch gestellt. Die Hexenprozesse haben nämlich keineswegs aufgehört. In Europa gehören sie seit dem Ende des 18. Jahrhunderts der Vergangenheit an. In Saudi-Arabien und Teilen Afrikas ist Hexerei aber heute noch ein Verbrechen.
Von solchen Prozessen muss man Lynchmorde unterscheiden, denen Personen zum Opfer fallen, die man für böse Magier hält. Diese Verfolgungen suchten im 20. und 21. Jahrhundert weite Teile Afrikas, Indiens, Indonesiens und Südamerikas heim. Die Gesamtzahl der Opfer ist schwer zu schätzen. Sie dürfte sich noch nicht ganz in den Dimensionen der europäischen Hexenverfolgung bewegen.
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