Das Siegel König Karls IV., die „goldene Bulle“, gab dem Gesetzeswerk seinen Namen. · Foto: akg-images
Kaiser Karl IV. nannte das Gesetz, das er 1356 auf den großen Hoftagen in Nürnberg und Metz feierlich publizierte, „Unser kaiserliches Rechtbuch“. Bekannt wurde es als „Goldene Bulle“. Damit wurden erstmals der schriftliche Ablauf der Königswahl und die Rechte der Kurfürsten festgelegt.
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Sieben mit dem kaiserlichen Goldsiegel, der „goldenen Bulle“, versehene Exemplare für fünf Kurfürsten und für die beiden Städte Frankfurt und Nürnberg haben sich als Originale erhalten. Zusammen mit der reich illustrierten Prachthandschrift, die Karls Sohn Wenzel IV. um 1400 herstellen ließ, wurden sie 2013 von der UNESCO ins Weltdokumentenerbe aufgenommen.
Was hat es mit diesem Grundgesetz auf sich, das für die Dynastie der Luxemburger so wichtig war, dass Karls Sohn Wenzel IV. es als Antwort auf die schweren Angriffe der Kurfürsten gegen seine Herrschaft neu schreiben und so prachtvoll ausstatten ließ?
Die „Goldene Bulle“ inspiriert zu vielen Fragen. Wie konnte es 1356 nach vielen Jahrhunderten, in denen das mündlich tradierte Gewohnheitsrecht galt, gelingen, die „Rechte des Reichs“ (iura imperii) schriftlich festzulegen? Und unter welchen Umständen kann sich eine Gesellschaft eigentlich auf eine gemeinsame Ordnung einigen?
Eingangsseite des um 1400 entstandenen Prachtexemplars der „Goldenen Bulle“ Wenzels IV. Die „O“-Initiale in der linken Spalte ziert ein Drehknoten, Wenzels Symbol der Verbundenheit. Der König selbst ist in der rechten Spalte in der Initiale „W“sitzend dargestellt. Weitere Miniaturen zeigen unter anderem Mägde, die ein zeremonielles Bad vorbereiten. · Foto: Österreichische Nationalbibliothek (ÖNB Cod. 338, fol. 1r)
Lange ging die Forschung davon aus, dass die „Goldene Bulle“ das Ergebnis friedlicher Aushandlungsprozesse zwischen den Fürsten des Reichs und dem Kaiser war und dabei lediglich altes und bereits eingeführtes Recht festschrieb. Man war sich einig, dass sie politisch überhaupt erst an Bedeutung gewann, als die Kurfürsten im Jahr 1400 Karls Sohn Wenzel IV. schließlich absetzten. Aber trifft das zu?
Die sieben Kurfürsten hatten das Recht, den römisch-deutschen König und späteren Kaiser zu wählen, aber die Päpste forderten seit dem 13. Jahrhundert, dass sie selbst diese Wahl für eine legitime Herrschaftsausübung gutheißen, also „approbieren“, mussten. Über diese Frage kam es zu jahrzehntelangen erbitterten Kämpfen der Päpste mit Karls Vorgänger, dem gebannten Wittelsbacherkaiser Ludwig IV. (römisch-deutscher König seit 1314, Kaiser 1328–1347).
Das Dokument ist das Ergebnis einer Krise
Ist es vorstellbar, dass dieses Verfassungsproblem unter Karl IV. einfach „verschwand“? Dass sich die Kurfürsten mit dem neuen Herrscher, zu dessen Wahl sie wenige Jahre zuvor, 1346, nur knapp überredet werden konnten, gewissermaßen ansatzlos auf ein Grundgesetz einigten, das dann 450 Jahre lang gültig blieb? Wenn wir den Blick auf die Rahmenbedingungen verfassungsbildender Prozesse weiten, ist es durchaus einleuchtend, dass es bestimmter Voraussetzungen wie einer schwerwiegenden Krise, sozusagen eines Verdichtungsprozesses bedarf, damit sich eine Gesellschaft auf gemeinsame schriftliche Normen und einen rechtlichen Rahmen als kollektiven Referenzpunkt einigen kann.
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Gehören Krise und Verfassung also zusammen? Wenn wir die zugrunde liegenden Konfliktlagen nicht erkennen, geraten auch die formenden Kräfte der Entstehungszeit nicht in den Blick, und wir können eine Verfassung weder in ihrer Intention, Funktion noch in ihren Wirkungen verstehen.
Porträtbüste Kaiser Karls IV. von Peter Parler (um 1379/1393) im Prager Veitsdom. Dem Herrscher aus dem Haus Luxemburg gelang mit der „Goldenen Bulle“ ein machtpolitischer Befreiungsschlag, der das Heilige Römische Reich grundlegend verändern sollte. · Foto: akg-images / Erich Lessing
Das Proömium (die Vorrede) der „Goldenen Bulle“ verweist selbst unmissverständlich auf eine existentielle Krise des Reichs. Der Text beginnt programmatisch unter biblischen Anklängen (Lukas 11,17 bzw. Jesaja 1,23) mit der eindringlichen Warnung vor politischer Spaltung: „Jedes Reich, das in sich gespalten ist, wird veröden, denn seine Fürsten sind Gefährten der Diebe geworden“. Diese harten Vorwürfe mit biblischer Wucht an die Adresse der Reichsfürsten sind im Prachtexemplar Wenzels IV. noch durch eine große Initiale hervorgehoben, die die Auswirkungen der Spaltung illustriert: Die Fürsten reiten gestikulierend streitend in entgegengesetzte Richtungen, das Volk flieht hungernd und verarmt in den Wald.
Was stehlen die Kurfürsten? Die Reichsrechte, die iura imperii, um die es in der „Goldenen Bulle“ geht? Keinesfalls war die Stellung der Kurfürsten gegenüber „Kaiser und Reich“ eindeutig oder unproblematisch, sondern ihre Rolle bei den Königswahlen hatte vielmehr eine Verfassungskrise heraufbeschworen, die den Zeitgenossen schier unlösbar schien. Das Doppelkönigtum war von der Ausnahme fast zur Regel geworden: In 70 der 151 Jahre zwischen 1198 bis 1349 rangen zwei Könige miteinander um die Herrschaft.
Päpste rufen zur Wahl von Gegenkandidaten auf
Die Doppelwahlen waren kein Zufall, sondern die Kirche hatte sich zunehmend Einfluss auf die wichtigste Personalentscheidung des Reichs gesichert, indem sie angesichts nicht genehmer Kandidaten oder bei ernsthaften Differenzen mit den Kaisern die Königswähler zur Gegenwahl aufrief. Die Kirche konnte dabei nicht nur die Erzbischöfe als ihr unterstellte Geistliche, sondern auch die weltlichen Kurfürsten unter Druck setzen, denn die Päpste beharrten darauf, dass es die Kirche war, die den Kurfürsten das Recht der freien Königswahl übertragen hatte.
Spätestens als manche der deutschen Königswähler im 13. Jahrhundert den päpstlichen Ursprung ihres Wahlrechts und ihrer Würde anerkannten, wurden sie zu „Dienern zweier Herren“. Kollektiv bindende Entscheidungen, wie die Wahl des Königs, vermochten sie ohne den Papst nicht mehr durchzusetzen, das politische System des Reichs war schwer beschädigt.
Die sieben Kurfürsten bei der Wahl von Karls Großvater Heinrich VII. zum König im Jahr 1308 (von links): Die drei geistlichen Königswähler sind die Erzbischöfe von Köln, Mainz und Trier; die vier weltlichen der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen, der Markgraf von Brandenburg und der König von Böhmen, der bei dieser Wahl allerdings nicht anwesend war (Miniatur aus dem „Codex Balduineus“, um 1340). · Foto: Landeshauptarchiv Koblenz / Foto: Harald Goebel (LHAKo 1C Nr. 1 fol. 3)
Kaiser und Papst waren Machtkonkurrenten, vor allem in Italien. Weil der römisch-deutsche König, wenn er zum Kaiser erhoben wurde, Schutzherr der Kirche in Rom und im Kirchenstaat war, forderten die Päpste seit der Wende zum 13. Jahrhundert, die Eignung ihres Schutzherrn überprüfen zu können, und zwar an dem Punkt, an dem die personelle Entscheidung fiel, also bei der Königswahl. Diese Prüfung war aus Sicht der Kirche die Voraussetzung für eine legitime Herrschaft, was sie als päpstliches Approbationsrecht im Kirchenrecht verankerte.
Außerdem forderte die Kirche, bei Thronvakanz die Stellvertretung im Reich zu übernehmen und seine Rechte ausüben zu können, das sogenannte päpstliche Reichsvikariat. Das waren tiefe Eingriffe in die noch ungeschriebene Verfassung des Reichs, die sich in der Verbindung von deutscher Königsherrschaft und römischer Kaiserwürde mit und gegen die Päpste über Jahrhunderte ausgeformt hatte.
Die Kaiserwürde sicherte dem Reich eine Vorrangstellung in Europa, aber sie brachte es gleichzeitig in eine „spezielle Verbindung“ (specialis coniunctio) mit der Kurie, wie es Papst Innozenz IV. (amt. 1243–1254) formulierte. In dieser Beziehung war das Reich mit seiner ungeschriebenen Verfassung im Nachteil, denn diese bot kaum Schutz gegenüber einer Papstkurie, die seit Jahrhunderten auf geschriebenes Recht, nämlich das universell gültige Kirchenrecht, gelehrte Juristen und eine funktionale Verwaltung zurückgreifen konnte.
Absetzung Kaiser Friedrichs II. im Jahr 1245 als Präzedenzfall
Aus Sicht des Kaisers standen die beiden universellen Gewalten souverän und sozusagen auf Augenhöhe zueinander, aber das sahen die Päpste anders. Seit es Papst Innozenz IV. gelungen war, den Staufer Friedrich II. 1245 auf dem Konzil von Lyon als Kaiser abzusetzen, bestand die Kirche darauf, dass sie der Oberherr des Imperiums und der Kaiser als ihr Schutzherr „Vogt“ oder „Amtmann der Kirche“ (advocatus ecclesie), also weisungsgebunden, sei.
Ein zerstrittenes Reich als Schreckensszenario: Die Fürsten reiten in entgegengesetzte Richtungen, das Volk ist ebenfalls gespalten und hungert. Die Miniatur aus dem Prachtexemplar Wenzels IV. illustriert die Vorrede der „Goldenen Bulle“. · Foto: Österreichische Nationalbibliothek (ÖNB Cod. 338, fol. 2ra)
Deshalb mussten die römisch-deutschen Könige, wenn sie zum Kaiser gekrönt werden wollten, einen „Unterstellungseid“ (iuramentum subiectionis) schwören, in Rom und in Italien nichts gegen den Willen der Päpste zu unternehmen. Das war insofern eine gefährliche Entwicklung für das römisch-deutsche Reich, weil nach Auffassung der Kirche, wenn der Kaiser seine Pflicht verletzte und die Kirche nicht verteidigte oder sie sogar verfolgte, der Papst die Kaiserwürde auf ein anderes Volk übertragen durfte.
Karl IV. fiel also die gewaltige Aufgabe zu, den Handlungsspielraum des römisch-deutschen Königs wieder zu weiten und die Ehre des Reichs wiederherzustellen, ohne erneut in einen offenen Konflikt mit der Kurie zu geraten.
Anders als seine Vorgänger war König Karl IV. mit den Positionen der Päpste und den Verhältnissen der Kurie in Avignon bestens vertraut. Er entschloss sich, sicherlich auf Anraten von Juristen, der Forderung der Päpste nachzugeben und seine weltlichen Herrschaftsrechte in Rom und im Kirchenstaat aufzugeben, weil sich eben daraus das Unterordnungsverhältnis ergab.
Karl IV. schloss sich damit einer Theorie an, die italienische Juristen entwickelt hatten und die auch der Papst vertrat. Der Kaiser ist die oberste weltliche Macht und verfügt über das universelle Kaiserrecht wie die Kirche über das kanonische Recht, aber er hat die kaiserliche Macht nicht überall, wie es noch das Verständnis von Karls Großvater Heinrich VII. (seit 1308 römisch-deutscher König, Kaiser 1312– 1313) als monarcha mundi gewesen war. Er hat sie nur in den Gebieten, die ihn als Herrscher anerkennen, also nicht in Rom und im Kirchenstaat und auch nicht im Königreich Sizilien oder Frankreich.
Papst Innozenz IV. erklärt 1245 auf einem Konzil in Lyon die Absetzung des exkommunizierten Kaisers Friedrich II. (französische Miniatur, 15. Jahrhundert). · Foto: akg-images / De Agostini Picture Library
Diese Vorgehensweise war offenbar mit der Kirche abgesprochen. Wie Karl IV. selbst in seiner Autobiographie als bedeutsames Ereignis beschrieb, reiste er 1340 auf dem Höhepunkt der Auseinandersetzungen der Päpste mit Kaiser Ludwig IV. mit seinem Vater, König Johann von Böhmen, nach Avignon. Sie wohnten damals im Haus von Pierre Roger, auch bekannt als Peter von Fécamp, der 1342 als Clemens VI. den Papstthron besteigen sollte. Hier kam es zu der berühmten Unterredung, die Karl selbst beschreibt: „Eines Tages sagte Peter von Fécamp zu mir, als wir in seinem Haus waren: ‚Du wirst noch römischer König werden.‘ Ich antwortete ihm: ‚Du wirst zuvor Papst sein.‘ Beides ist eingetroffen.“
Verzicht auf Herrschaftsrechteim Kirchenstaat
Diese kühne Prophezeiung sechs Jahre vor Karls umstrittener erster Königswahl wird natürlich viel verständlicher, wenn in Avignon 1340 nicht nur über strittige Zehntzahlungen gesprochen wurde, sondern vor allem über das Vorgehen für eine mögliche konkurrierende Wahl gegen den gebannten Ludwig IV. Karl IV. verzichtete jetzt ausdrücklich und endgültig auf die Ausübung weltlicher Herrschaftsrechte in Rom und im Kirchenstaat, und er hielt seine Eide.
Im Gegenzug betrieb Papst Clemens VI. entschieden die Wahl des jungen Luxemburgers gegen den gebannten Kaiser Ludwig IV., die schließlich 1346 mühsam gelang. 1355 konnte Karl IV. in Rom die Krönung zum Kaiser erreichen und nahm sofort nach seiner Rückkehr die große „Reichsreform“, nämlich die schriftliche Festlegung der Modalitäten der Königswahl, in Angriff, die zukünftig Doppelwahlen verhindern sollte.
Der Verzicht auf die Ausübung der weltlichen Herrschaftsrechte bedeutete die territoriale Entzerrung der Rechte und Zuständigkeiten von Kaiser und Papst in Italien, die auch für Karls Nachfolger verbindlich wurde. Sie machte für beide Gewalten den Weg frei, die Verfasstheit ihrer Territorien mit schriftlicher Rechtsetzung neu zu ordnen.
Der zukünftige Papst und der zukünftige Kaiser im Gespräch: Kardinal Pierre Roger, der spätere Papst Clemens VI., und Markgraf Karl von Mähren, der spätere Kaiser Karl IV. (Miniatur aus dem tschechischen Manuskript der „Vita Caroli quarti“, um 1472). · Foto: Österreichische Nationalbibliothek (ÖNB, Cod. Ser. nova 2618, fol. 37v)
Aber für die Aufgabe von zentralen Reichsrechten und das Nachgeben gegenüber der Kurie gab es auch Kritik: Der Dichter Petrarca (1304–1374) rief dem in das Reich zurückeilenden Karl wütend hinterher, eine „leere Kaiserwürde“ (sterile nomen imperii) errungen zu haben: „Die Krone hat er gewonnen, aber Kaiser ist er nur noch dem Namen nach!“
Die Einigung mit der Kirche machte den Weg frei. Auf dem großen Hoftag in Nürnberg im Januar 1356 und auf dem glänzenden Hoftag in Metz Ende des Jahres wurde das „kaiserliche Rechtbuch“ mit der neuen Wahlordnung des römisch-deutschen Königs feierlich verkündet. Zur legitimen Machtausübung bedurfte es nur der Wahl der Kurfürsten, aber keiner weiteren Bestätigung durch die Kirche; im Fall einer Thronvakanz vertraten zwei Kurfürsten die Rechte des Reichs.
Der Papst wird in der „Goldenen Bulle“ mit keinem Wort erwähnt. Die Kurie verzichtete nicht nur auf jeden öffentlichen Protest, obwohl damit zwei ihrer wichtigsten Rechte, das Approbationsrecht und das päpstliche Reichsvikariat, übergangen wurden, sondern sie stimmte dem Reichsgesetz durch die Anwesenheit des hochrangigen Kardinals und päpstlichen Legaten Hélie de Talleyrand (1301–1364) auf dem Hoftag von Metz schweigend zu.
„Es ging ein Gebot von Kaiser Augustus aus“
Als sakraler Höhepunkt des Metzer Hoftags zelebrierte der päpstliche Legat die Frühmesse am ersten Weihnachtstag, dem 25. Dezember 1356. Karl vollzog die Bibellesung im Metzer Dom angetan mit allen kaiserlichen Insignien und las vor den Fürsten mit dem blanken Reichsschwert aus dem Evangelium die Worte: „Es ging ein Gebot von Kaiser Augustus aus“ (Exiit edictum a cesare Augustus, Lukas 2,1). Dieses Lukas-Zitat hatte in der Bibelexegese seit Jahrhunderten eine besondere, auch rechtliche Bedeutung, denn seit den Kirchenvätern wurde daran die Gottesunmittelbarkeit und Reichweite kaiserlicher Macht verhandelt.
Weihnachtliche Bibellesung Karls IV. mit Kaiserkrone und blankem Reichsschwert 1377 in Metz. Bei diesem Hoftag wurde die „Goldene Bulle“ als Gesetz offiziell verkündet (Miniatur aus einem Manuskript der „Grandes Chroniques de France“, 1375–1380). · Foto: Bibliothèque nationale de France (BnF, ms. français 2813, fol. 467v)
Wenn der Kaiser anschließend aus den Händen des Kardinals die Eucharistie entgegennahm, konnte man eindrücklicher ein friedliches Zusammengehen von Kaiser und Kurie kaum zum Ausdruck bringen. Aber die „Goldene Bulle“ fand darüber hinaus eine Antwort auf die strukturellen Probleme der Verfasstheit des Reichs. Programmatisch stellt sie in der Vorrede die Einigkeit der sieben Königswähler ins Zentrum.
Bei aller rhetorischen Schlichtheit der Gesetzestexte sind die Bestimmungen der „Goldenen Bulle“ von einem erkennbaren Enthusiasmus für die politischen Möglichkeiten eines geeinten und handlungsfähigen Kurfürstenkollegs durchzogen. Dieses schier unbegrenzte Vertrauen in das politische Potential eines Kurfürstenkollegiums als exklusives Beratungs- und Entscheidungsgremium des Kaisers machte zu einem nicht geringen Teil die Faszination aus, die die „Goldene Bulle“ in der Frühen Neuzeit entfaltete, in der sie immer wieder zitiert wurde und schließlich zur Gründung des Kurvereins führte.
Karl erreichte damit eine funktionale Gleichrangigkeit der Königswähler, die zuvor keineswegs gegeben war, denn vor allem die rheinischen Erzbischöfe hatten ein ungleich größeres politisches Gewicht als beispielsweise Sachsen-Wittenberg oder Brandenburg und in den zahllosen Doppelwahlen der vergangenen 150 Jahre viel Entscheidungsmacht gewonnen.
Damit die Kurfürsten sich als kollektive Repräsentanz von Kaiser und Reich verstanden, musste Karl IV. bei allen bestehenden faktischen Machtunterschieden die funktionale Gleichheit aller sieben Königswähler nicht nur in Bezug auf die Abgabe ihrer Wahlstimme, sondern vor allem in ihren konstitutiven Rechten und Pflichten als engster Rat des Kaisers durchsetzen. Diesem Ziel der gegenseitigen freiwilligen Akzeptanz der Rechte und Pflichten der Kurfürsten sind die zahllosen Willebriefe vor und auf dem Reichstag gewidmet.
Mächtiger Königswähler: Der Mainzer Erzbischof Siegfried III. von Eppstein setzt den Gegenkönigen Heinrich Raspe und Wilhelm von Holland die Kronen auf (Epitaph im Mainzer Dom, 13. Jahrhundert). · Foto: akg-images / Bildarchiv Monheim
Die Zahl der Kurfürsten hat einen biblischen Bezug
Das Proömium der „Goldenen Bulle“ ruft als Vision für die Überwindung der Krise und die neu gewonnene Einigkeit Bilder aus der Bibel auf: Die Kurfürsten können, angetrieben von den Lastern Neid und Habsucht, den Zusammenbruch des Reichs herbeiführen oder als „sieben strahlende Leuchter“ der Apokalypse (in Anlehnung an Offenbarung 1,12) und „in der Einheit des siebenfältigen Geistes“ (Jesaja 11,2) zusammengeschweißt den neuen Weg ausleuchten.
Die sieben Leuchter sind ein sprechendes Bild für die von Karl und seinen Beratern intendierte neue Verfasstheit des Kurfürstenkollegs. Da der Jesaja-Vers, auf den sich die „Einheit des siebenfältigen Geistes“ bezieht, sonst vor allem in der Taufliturgie Verwendung findet, wurde das „heilige Imperium“ mit dem ersten Grundgesetz gleichsam neu aus der Taufe gehoben.
Indem es dem Kaiser gelang, die Kurfürsten allein auf den Herrscher auszurichten und für die Königswahl die Eingriffsmöglichkeiten der Kurie auszuschließen, war die Voraussetzung geschaffen, dass sie als Kollegium bindende politische Entscheidungen treffen konnten. Die Zeit der Königswähler als „Diener zweier Herren“ war vorbei.
Für ein Grundgesetz ganz ungewöhnlich ist auch das „Vorgebet“ der „Goldenen Bulle“, in dem es heißt: „Gewähre, allmächtiger Gott, vielmehr durch die Tugend Karls, dieses erlauchten Kaisers, den du liebst, dass es [das Reich] durch den frommen Führer [ductore pio] immerfort grünende Flur durchwandele.“ Die Verse lehnen sich an das damals weithin bekannte, im 5. Jahrhundert entstandene Ostergedicht des Sedulius an, das seinerseits aus der „Aeneis“ Vergils schöpfte.
Karl IV. wird als „frommer Führer“ ins Zentrum des Gedichts gesetzt. Bei Vergil ist dieser „fromme Führer“ Aeneas, der Stammvater Roms und Begründer des Imperiums, der nach dem Fall von Troja „sein“ Volk in einer Schicksalsentscheidung vor dem Abgrund bewahrt und in die richtige, gottgewollte Zukunft gelenkt hatte.
König Karl IV. wird somit in der „Goldenen Bulle“ als der neue Aeneas stilisiert, der mit dem Gesetzeswerk „seinem Volk“ eine neue Zukunft eröffnet.
PROF. DR. EVA SCHLOTHEUBER
lehrt Mittelalterliche Geschichte an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.
Literatur
Bernd-Ulrich Hergemöller, Fürsten, Herren, Städte zu Nürnberg 1355/56. Die Entstehung der „Goldenen Bulle“ Karls IV. Köln/Wien 1983. Eva Schlotheuber/Maria Theisen, Die Goldene Bulle von 1356. Das erste Grundgesetz des römisch-deutschen Reichs. Nach König Wenzels Prachthandschrift. Darmstadt 2023.
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