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Der Anfang vom Ende der Fehden
Bis ins späte Mittelalter sorgten Fehden für eine endlose Folge gewalttätiger Konflikte. 1495 erließ der Reichstag in Worms Gesetze, die den „Ewigen Landfrieden“ gewährleisten sollten. Streitigkeiten sollten danach künftig vor Gericht ausgetragen werden.
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Die Fehde zwischen Schweikard von Sickingen (um 1450–1505) und der Reichsstadt Köln entzündete sich an einem auf den ersten Blick harmlosen Zwischenfall: Der Angehörige einer weitverzweigten Familie des Niederadels vom Mittelrhein machte von seinem Standesrecht, Waffen tragen zu dürfen, auch innerhalb der Mauern der Reichsstadt Köln Gebrauch. Da dies aber gegen die städtische Ordnung verstieß, zwangen die Stadtknechte ihn, den Dolch, den er am Leib trug, abzulegen.
Für einen Adeligen wie Schweikard von Sickingen, der in einer zeitgenössischen Chronik als „verstendiger weyser man“, aber auch als „trutziger kecker Ritter“ charakterisiert wird, bedeutete dies einen Affront gegen seine Standesehre. Er reagierte denn auch standesgemäß, indem er der Reichsstadt bei nächster Gelegenheit eine „Absage“ zukommen ließ, ihr also in Briefform die Fehde erklärte.
Im Frühjahr des Jahres 1488 lauerte er mit einigen Fehdehelfern und adligen Unterstützern Kölner Kaufleuten auf, beraubte sie und nahm offenbar auch mindestens zwei von ihnen gefangen, um seiner Forderung nach Genugtuung durch die Reichsstadt, die natürlich in barer Münze zu leisten war, Nachdruck zu verleihen. Um dies besser begründen zu können, legte Schweikard noch nach und behauptete, Köln habe schon seinem Vater finanziell übervorteilt, er hole sich nur die seiner Familie zustehenden Gelder nunmehr zurück.
Vielleicht machte er sich auch die Ansprüche eines Kölner Goldschmiedes gegen die Reichsstadt zu eigen, um diese auf dem Wege der Fehde durchzusetzen – ein beliebtes Mittel, zu dem auch ein Götz von Berlichingen griff, um lukrative Fehden gegen Reichsstädte vom Zaun zu brechen.
Die Fehde des Schweikard von Sickingen bereitet der Stadt Köln Probleme
Selbst wenn dies Nadelstiche sein mochten – die mächtige Reichsstadt Köln geriet rasch in Probleme, weil die Handelsstraßen für Kölner Kaufleute nicht mehr als sicher galten und sich die Geleitkosten wegen einer Art Risikoprämie für Kölner Kaufleute allenthalben verteuerten. Die Adelsfehde zog zudem immer weitere Kreise, weil einige der mächtigeren Nachbarn der Reichsstadt, wie etwa der Pfälzer und der Mainzer Kurfürst, mit der Kölner Zollpolitik haderten und es offenbar nicht ungern sahen, wenn die Reichsstadt geschädigt wurde.
Der Pfälzer Kurfürst unternahm jedenfalls nichts, dem Treiben seines Amtsmannes – Sickingen stand in Pfälzer Diensten – Einhalt zu gebieten. Die Stadt Köln wiederum suchte Unterstützung bei niemand Geringerem als dem Reichsoberhaupt: Als Kaiser Friedrich III. (1452–1493) im November 1488 in Köln weilte, drohte er mit der Verhängung der Reichsacht gegen Schweikard und seine Helfer, weil der Bruch des Landfriedens offen zutage liege.
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Da dies den Ritter nicht zum Einlenken bewog, wurde die Reichsacht im folgenden Jahr endgültig verhängt. In der Sache selbst aber änderte dies nichts: Die Beilegung der Fehde beschäftigte in den folgenden Jahren immer wieder benachbarte Fürsten und Adlige. Am Rande von Reichstagen wurde darüber regelmäßig verhandelt, und erst ein Schiedsspruch König Maximilians I. (seit 1486; Kaiser: 1508–1519) vermochte 1497 den Konflikt aus der Welt zu schaffen.
Die Fehde Schweikards von Sickingen gegen Köln ist kein Kuriosum, im Gegenteil, sie reiht sich ein in eine Vielzahl weiterer Fehden der Zeit. Es waren vorzugsweise Angehörige des hohen und niederen Adels, die es geradezu als Ausweis ihres Standes ansahen, das Recht in die eigene Hand nehmen zu können.
Selbst wenn Fehden als Rechtsmittel deklariert wurden, mit denen man sein Recht durchsetzen wollte, verbarg sich dahinter doch allzu oft kaum kaschiertes Streben nach finanziellem oder politischem Gewinn – auch vonseiten der Mächtigen im Reich. Festzuhalten ist: Als Rechtsmittel war fehdegemäße Selbsthilfe jedenfalls sehr missbrauchsanfällig.
Die Fehde Schweikards zeigt zugleich auf, welche Bedrohung für die öffentliche Ordnung im Reich solche Fehden aufgrund ihres Eskalationspotentials darstellten. Es waren deshalb nicht zuletzt die Kurfürsten und Fürsten, aber auch die Städte im Reich, die auf eine Abstellung solch bewaffneter Selbsthilfe drangen. Der Schlüssel für die Regelung zur nachhaltigen Durchsetzung des Landfriedens lag indes zunächst beim Reichsoberhaupt: Während es den meisten Monarchien in Westeuropa im Lauf des Spätmittelalters gelungen war, adlige Selbsthilfe in ihre Schranken zu weisen, reichte die vergleichsweise geringe Macht des Kaisers dazu nicht aus.
Insbesondere bei Friedrich III. war dies der Fall, der zwar seit 1440 als römisch-deutscher König herrschte und seit 1452 Kaiser war, doch die ersten Jahrzehnte seiner langen Regierungszeit nicht aus der geographischen Peripherie seiner innerösterreichischen Erbländer herauszufinden vermochte. Versuche der Reichsstände, mit ihm zu einer grundlegenden Regelung der Landfriedensproblematik zu gelangen, liefen deshalb zunächst ins Leere, obwohl Konzepte wie die einer zentralen, ortsfesten Gerichtsbarkeit oder der Untergliederung des Reiches in Landfriedensbezirke früh vorlagen.
Auch als der Kaiser im Reich zunehmend Präsenz zeigte und er seine Stellung in den 1480er Jahren zu konsolidieren vermochte, versandeten alle Reformimpulse im Antagonismus zwischen einem Kaiser, der keine Konzessionen an eine substanzielle Mitgestaltung der Reichsstände machen wollte, und den Ständen, die ohne Kaiser zu solcher Mitgestaltung nicht legitimiert waren. Der Kaiser wollte nicht – und die Stände konnten nicht.
Der Schwäbische Bund geht im Umgang mit Konflikten neue Wege
Immerhin verkündete Friedrich III. im Zusammenhang mit der Königswahl seines Sohnes Maximilian 1486 als Konzession an die Reichsstände einen auf zehn Jahre befristeten Landfrieden für das gesamte Reich, ohne dass dieser institutionell verankert war und wirksam hätte durchgesetzt werden können. Zukunftsweisend aber wurde, dass mit dem vom Kaiser 1488 angestoßenen Schwäbischen Bund ein Modell etabliert wurde, das auch die Reichsstände für die Wahrung des Landfriedens in die Pflicht nahm.
Mit der Gründung des „kaiserlichen Bundes im Lande Schwaben“ knüpfte Kaiser Friedrich III. an die spätmittelalterliche Landfriedenspolitik des Königtums an, verband diese aber geschickt mit den regionalen Traditionen genossenschaftlicher Landfriedenswahrung. Das Modell „Landfriedensbund“ griff weit ins Mittelalter zurück, doch erlaubte es ihm 1488, Reichsstädte und Adel in Schwaben zu einem zunächst auf acht Jahre befristeten Zusammenschluss zur Wahrung des Frankfurter Reichslandfriedens von 1486 zu bewegen.
Neu war die ständeübergreifende Organisation, die gerade auch den Adel in eine Landfriedensorganisation einband – und ihn damit an der umstandslosen Ausübung seines Fehderechtes hinderte. Der erfolgreiche Zusammenschluss entwickelte zudem rasch eine Eigendynamik, die ihn zu einem eigenständigen politischen Faktor im Reich werden ließ. Noch in der Anfangsphase des Bundes schlossen sich mit Tirol, Württemberg, den Erzbischöfen von Trier und Mainz und den fränkischen und badischen Markgrafen mächtige Reichsfürsten an.
Da seit 1490 zudem König Maximilian als Landesherr Tirols und der Mainzer Kurfürst Berthold von Henneberg dem Bund angehörten, vereinte der Schwäbische Bund auch die Protagonisten und zeitweiligen Gegenspieler des Verfassungswandels im Reich, der als „Reichsreform“ bezeichnet wird, unter seinem Dach.
Vieles von dem, was für die Lösung der Landfriedensproblematik wichtig war, war im Schwäbischen Bund geregelt: die Selbstverpflichtung der beteiligten Stände auf die Wahrung des Landfriedens, die Abstellung der Fehde durch die verbindliche Einhaltung des Rechtswegs, die Institutionalisierung der gerichtlichen Ausfechtung sowie die finanzielle Beteiligung der Stände an den Institutionen der Friedenswahrung. Die Existenz des Bunds erleichterte schließlich auch institutionelle Lösungen, um die Friedlosigkeit im Reich in den Griff zu bekommen.
Die Möglichkeit dazu bot nicht zufällig der erste Reichstag, den der neue König Maximilian eineinhalb Jahre nach dem Tod seines Vaters 1495 nach Worms einberief, denn gerade zu einer solchen ersten Reichsversammlung eines neuen Herrschers fanden sich die Reichsfürsten und anderen Reichsstände in großer Zahl ein – aus Neugier, und um sich ihre Privilegien bestätigen zu lassen. Eine große „Reichsreform“ hatte niemand der Anwesenden auf der Agenda, vielmehr ging es Maximilian vor allem darum, von den Reichsständen Geld für seinen Romzug zur Kaiserkrönung und den Feldzug gegen die Franzosen in Italien zu erlangen. Fragen der nachhaltigen Friedensregelung im Reich sowie der Neuorganisation der höchsten Gerichtsbarkeit waren deshalb Verhandlungmasse für die Beratungen mit den Vertretern der Reichsstände.
Dass es schließlich zu einem Ergebnis kam, das in einem Reichsabschied verbindlich festgehalten wurde, lag zu einem großen Teil an der bemerkenswerten Hartnäckigkeit der Reichsstände bei den Verhandlungen. Deren Führungsfiguren – der Mainzer Kurfürst Berthold von Henneberg, Haug von Werdenberg, Herzog Eberhard von Württemberg – gehörten zugleich zum Führungszirkel des Schwäbischen Bundes. Ein festes Programm „Reichsreform“ besaßen sie nicht, aber sie waren bereit, auch die Reichsstände für die Friedenswahrung im Reich in die Pflicht zu nehmen.
Auf der anderen Seite stand Maximilian, der zwar mehrfach seinem Zorn über die Protagonisten der Reichsstände freien Lauf ließ, aber im Unterschied zu seinem Vater zu Kompromissen bereit war. Am Ende verabschiedete der Reichstag mehrere Vereinbarungen und Gesetze, die sich allen Kompromissen und allem Provisorischen zum Trotz als tragfähige Grundlage für das Funktionieren des Reiches erweisen sollten – bis 1806.
Kern dieser Verfassungsordnung war der „Ewige Landfriede“, der im Gegensatz zu bisherigen Reichslandfrieden der erste war, der unbefristet gelten sollte. Dies war allerdings auch gegenüber einem nur auf Zeit geschlossenen Landfriedensbund wie dem Schwäbischen Bund ein entscheidender Qualitätsunterschied.
Die öffentliche Sicherheit zählt, individuelle Gewalt wird untersagt
Der von Maximilian verkündete „Ewige Landfriede“ untersagte es allen Reichsständen, das Recht gewaltsam durchzusetzen, und drohte bei Zuwiderhandeln mit der Reichsacht für Fehdeführer und -helfer. König und Reich bekannten sich also unzweideutig zu dem, was Kern moderner Staatlichkeit ist: die öffentliche Sicherheit durch Verhinderung von individuell oder kollektiv ausgeübter Gewalt.
Zentral für die Gewährleistung dieses Zieles waren das Reichskammergericht und der Reichstag. Wenn Konflikte nur noch rechtlich zu regeln waren, bedurfte es einer funktionierenden Gerichtsbarkeit und vor allem eines höchsten Gerichts, das als letzte Instanz angerufen werden konnte.
Als neues ortsfestes Gericht, das von der Präsenz des umherreisenden Herrschers unabhängig sein sollte, wurde das Reichskammergericht etabliert, das vor allem von den Reichsständen besetzt sein sollte. Und für die etwaige „Exekution“, oder wie es im Reichsabschied hieß, die „Handhabung Friedens und Rechts“ sollten ebenfalls die Reichsstände in Gestalt des Reichstags verantwortlich sein.
Die Finanzierung dieser Institutionen sollte durch eine eigene Reichssteuer, den „Gemeinen Pfennig“, sichergestellt werden. Es waren also die Reichsstände selbst, die Verantwortung für die Durchsetzung des Landfriedens im Reich tragen sollten.
Diese Regelungen trugen teilweise provisorischen Charakter, wie sich rasch herausstellte. So scheiterte etwa der „Gemeine Pfennig“. Auch die Option, den Reichstag mit der Exekution des Landfriedens zu betrauen, erwies sich als viel zu optimistisch. In Gestalt der Reichskreise – das waren übergeordnete territoriale Einheiten – gelang Jahrzehnte später jedoch eine funktionsfähige Regelung, um die Verantwortung der Reichsstände für den Landfrieden festzuschreiben.
Dass man selbst von Seiten des Reichsoberhauptes der „Ewigkeit“ des Landfriedens nicht ganz traute, machte der Nachfolger Maximilians, Karl V. (König seit 1520; Kaiser: 1530–1556), deutlich, als er zu Beginn seiner Herrschaft den „Landfrieden“ erneut verkündete und noch einmal feierlich in Kraft setzte. Dennoch stellte der „Ewige Landfriede“ die Verfassungsgrundlage des Reiches dar. Das zeigte sich spätestens, als es auf seiner Grundlage gelang, den Konfessionskonflikt mit dem Augsburger Religionsfrieden im Reich 1555 wenn nicht beizulegen, so doch vorerst einzufrieren.
Dass mit der Verkündung des „Ewigen Landfriedens“ 1495 auch das Fehdewesen nicht schlagartig sein Ende fand, lässt sich gerade an der Familie von Sickingen deutlich machen. Der Sohn Schweikards, Franz von Sickingen (1481–1523), steht für einen letzten Höhepunkt des Fehdewesens im Reich. Er überzog immer neue Reichsstände mit Fehden, darunter 1519 auch die Reichsstadt Köln. Wenn er sich dabei als Verteidiger des vom päpstlichen Bann bedrohten Humanisten Johannes Reuchlin gerierte, zeigt dies nur noch einmal, wie vorgeschoben Fehdegründe sein konnten. Auch von der Verhängung der Reichsacht durch Kaiser Maximilian I. ließ er sich nicht abhalten, zumal dieser den mächtigen Reichsritter schließlich in die eigenen Dienste nahm.
Den Bogen überspannte Franz von Sickingen, als er 1522 gegen den Kurfürsten von Trier zog, um sich selbst dieses Reichsterritorium anzueignen. Eine Fürstenkoalition, welcher der Pfälzer Kurfürst und der Landgraf von Hessen angehörten, machte seinem Treiben schließlich ein Ende: Die Erstürmung seiner Festung Nanstein überlebte Franz von Sickingen nicht – und wie kein anderes Ereignis markierte sein Tod im Jahr 1523 das Ende adliger Fehdetätigkeit und die Durchsetzung des Landfriedens im Reich.
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