Kleiner Eingriff, große Wirkung: Am 27. Oktober des Jahres 2000 votierten die Abgeordneten des Deutschen Bundestags für eine Änderung des Grundgesetzes (GG). Verändert wurden nur wenige Worte des Artikels 12a, Absatz 4. Dieser Artikel des Grundgesetzes betrifft den Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz und in Zivilschutzverbänden. Absatz 4 betrifft den Einsatz von Frauen. Die Abgeordneten beschlossen, den letzten Satz des Absatzes zu verändern. Aus „Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten“ wurde „Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden“. Die kleine Änderung auf dem Papier hatte große Folgen: Seitdem stehen Frauen sämtliche Laufbahngruppen in den Streitkräften offen – auch in Kampfeinheiten.
Vorausgegangen war der Abstimmung im Bundestag eine nur wenig kontroverse Debatte. Die Zustimmung zur Änderung war einhellig: 512 Abgeordnete stimmten mit Ja, fünf mit Nein, 26 Abgeordnete enthielten sich. Anfang Dezember stimmte auch der Bundesrat der Gesetzesänderung zu. Es gab keine Gegenstimmen seitens der Bundesländer.Doch keine freie politische Willensbildung hatte die Änderung angestoßen, sondern das Urteil in einem jahrelangen Rechtsstreit. Am 11. Januar 2000 entschied der Europäische Gerichtshof in der Sache C-285/98: Tanja Kreil gegen die Bundesrepublik Deutschland. Tanja Kreil hatte sich 1996 als Elektronikerin bei der Bundeswehr beworben. Sie war mit Verweis auf Paragraph 12a GG abgelehnt worden. Die 19-jährige Elektronikerin gab sich nicht damit zufrieden und reichte Klage beim Verwaltungsgericht Hannover ein, das den Vorgang nach Luxemburg weiterreichte.
Anfang 2000 kam der Europäische Gerichtshof zu folgendem Ergebnis: „Die deutschen Rechtsvorschriften, die Frauen vollständig vom Dienst mit der Waffe ausschließen, verstoßen gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Gleichheit von Männern und Frauen.“ Das Gericht berief sich in seiner Entscheidung zugunsten der Klägerin auf die Gemeinschaftsrichtlinie 76/207 der EU. Demnach darf das Geschlecht nicht vom Zugang zu bestimmten beruflichen Tätigkeiten ausschließen, wenn es nicht unabdingbare Voraussetzung für diese sei.
Das Gericht räumte zwar ein, dass dies in bestimmten Kampfeinheiten der Fall sei, allerdings sollte der Ausschluss die Ausnahme und nicht die Regel sein. Erst im Oktober 1999 war die Klage der britischen Soldatin Angela Sirdar, zu den Royal Marines zugelassen zu werden, abgewiesen worden. Das Gericht erkannte das Argument, dass die speziellen Anforderungen dieser elitären Spezialeinheit die Aufnahme von Frauen verhindere, als zwingend an. Es stellte jedoch gleichzeitig fest, dass der generelle Ausschluss von Frauen vom Dienst mit der Waffe unzulässig sei.
In Deutschland sorgte das Urteil im Fall Kreil für Empörung, aber weniger in der Sache an sich, sondern weil es einen Eingriff der EU in Angelegenheiten der nationalen Verteidigung darstellte. Der CSU-Vorsitzende Edmund Stoiber polterte: „Demnächst wird die Gleichstellungsrichtlinie erzwingen, dass der nächste Bundeskanzler eine Frau ist.“ Wie sich inzwischen gezeigt hat, bedurfte es dazu keiner solchen Richtlinie. Die Reaktionen auf das Urteil an sich waren durchgehend positiv. Verteidigungsminister Rudolf Scharping (SPD) verstand es schnell, sich an die Spitze der Reformer zu setzen, und machte sich daran, alle Laufbahngruppen der Bundeswehr für Frauen zu öffnen.





