Während des Zweiten Weltkriegs fielen in den Zuständigkeitsbereich der Wehrmachtjustiz die Angehörigen der Wehrmacht, die Zivilpersonen in den von der Wehrmacht besetzten Gebieten und die Kriegsgefangenen. Eine besondere Betrachtung widmet Messerschmidt dem Bewährungs- und Lagersystem, den „Bewährungsbataillonen“ und Wehrmachtgefängnissen, in denen die Opfer dieser Justiz einsitzen mußten. In der Endphase des Krieges, so stellt er heraus, radikalisierte sich die Wehrmachtjustiz noch einmal und entfernte sich vollends von rechtsstaatlichen Grundsätzen.
Die Bilanz der deutschen Militärjustiz in der NS-Zeit ist niederschmetternd, weil sie im historischen wie im internationalen Vergleich einmalig dasteht: Mindestens 25 000 Wehrmachtsangehörige wurden zum Tod verurteilt, etwa 18 000 von ihnen hingerichtet. Erst 50 Jahre nach Kriegsende, am 16. November 1995, kam der Bundesgerichtshof (BGH) zu einem aufsehenerregenden Urteil, das die aktuelle historische Forschung widerspiegelt. Zum Charakter der Wehrmachtjustiz stellte er fest, daß die Kriegsrichter der NS-Zeit die Todesstrafe mißbraucht und eine „Terrorjustiz“ betrieben hätten. Richter, die in der NS-Militärjustiz tätig gewesen waren und danach in der Bundesrepublik ihre Laufbahn fortgesetzt hatten, bezeichnete der BGH als „Blutrichter“, die sich eigentlich „wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Kapitalverbrechen hätten verantworten müssen“.
Rezension: Wette, Wolfram





