Erst als 60-Jährige erfährt sie von ihren deutschen Eltern
1946 lebte ein einjähriges Mädchen im Heim der Schwestern von Notre Dame in Duszniki Zdrój (Bad Reinerz), bis eine polnische Familie es adoptierte. Erst im Alter von 60 Jahren erfuhr es, dass seine leiblichen Eltern Deutsche gewesen waren. Und schließlich: 1947 stellte die polnische Kommission für die Repatriierung deutscher Kinder im schlesischen Bielsko bei vier Geschwistern keine „deutschen Eigentümlichkeiten“ fest. Sie alle blieben in Polen.
Nach dem verheerenden Krieg stand der polnische Staat vor der Aufgabe, die mehr als 1,5 Millionen halb- und vollverwaisten hilfsbedürftigen polnischen Kinder zu versorgen. Er nahm auch alleinstehende deutsche, „volksdeutsche“ (deutschstämmig ohne deutsche Staatsangehörigkeit) und „autochthone“ (also Kinder der deutschen Bevölkerung aus Masuren, Ermland und Schlesien) in seine Obhut. Im Chaos von Flucht und Vertreibung sowie infolge von Inhaftierungen in Arbeits- oder Isolierungslagern verloren diese Kinder ihre Eltern oder wurden von ihnen getrennt. Die polnischen Behörden übernahmen zudem von der sowjetischen Verwaltung deutsche Waisenhäuser und versorgten auch diese Kinder.
Als Notlösung für die Unterbringung der Kinder wurden zunächst Sammellager und provisorische Unterkünfte errichtet. Da dem polnischen Staat die finanziellen und administrativen Ressourcen fehlten, reaktivierte er gemeinnützige Organisationen, die in der Vorkriegszeit zahlreiche Heime betrieben hatten. Außerdem wurde eine Unterbringung von alleinstehenden polnischen und deutschen Kindern bei Pflegefamilien und in konfessionellen Heimen angeordnet. Im besetzten Polen überlebten etwa 5000 jüdische Kinder. Ein Großteil von ihnen waren Vollwaisen, die in jüdischen Kinderheimen betreut wurden.
Die Fürsorge für alleinstehende deutsche Kinder war temporär angelegt. Diese Kinder sollten nur bis zu ihrer Repatriierung nach Deutschland in Polen bleiben. Zur Vorbereitung auf die Rückführung der deutschen Kinder erließ das Ministerium für Öffentliche Verwaltung 1947 eine Richtlinie zur Erfassung und Verifizierung aller betreffenden Kinder bis zum 14. Lebensjahr, die sich vorübergehend oder dauerhaft ohne elterliche Fürsorge in staatlichen und konfessionellen Heimen oder bei Pflegefamilien aufhielten.
Die staatlich einberufenen Kommissionen zur Repatriierung deutscher Kinder agierten landesweit. Nach staatlichen Vorgaben führten sie „Untersuchungen zur Klärung der Abstammung“ der Kinder durch, um zu verhindern, dass sich polnischstämmige Kinder unter den zur Rückführung Vorgesehenen befanden. Ausreisen konnten alleinstehende deutsche Kinder, deren Eltern ihre Rückholung beantragten, und jene, die vor der Kommission ihre Zugehörigkeit zur deutschen Nation erklärten und den Willen bekundeten, zu ihren Eltern zurückkehren zu wollen. Für die Repatriierung waren zudem Kinder vorgesehen, an deren „deutschen Eigentümlichkeiten“ das Gremium keinen Zweifel hatte, sowie schwererziehbare und jene, „die vom Hitlergeist so durchdrungen waren“, dass sie dem Staat zur Last fallen würden.





