Wer die mittelalterliche Adelsburg als eine vorwiegend militärische Anlage versteht, versteht sie sicher falsch. Gewiss war sie – in welcher Größe und architektonischen Ausformung auch immer – zur Verteidigung eingerichtet. Burgen standen aber nur selten im Brennpunkt kriegerischer Ereignisse. Auch sangesfrohe Festlichkeiten, an denen Turnierspiele und Minnedienst gepflegt wurden, fanden kaum auf Burgen statt, sondern in Residenzstädten geistlicher und weltlicher Fürsten.
Als Wehrbau repräsentierte die Burg – selbst in ihrer bescheidensten Ausführung als isolierter Wohnturm – Macht und Stand ihrer Erbauer bzw. Besitzer. Sie war aber mehr als nur ein auf Sichtwirkung angelegtes Symbol. Sie bildete den Mittelpunkt eines größeren oder kleineren Komplexes von Gütern und Rechten aller Art. Dazu gehörten Ländereien wie Äcker, Wiesen, Weinberge, Weiden oder Wälder, bäuerliche Gehöfte, Mühlen und Gewerbebetriebe, ferner die Vogteigewalt über unfreie, zu Leistungen und Abgaben verpflichtete Untertanen, die Aufsicht über Pfarrkirchen, die Gerichtshoheit und vielerlei Nutzungsrechte wie das Recht der Jagd, des Fischfangs, des Bergbaus, der Salzgewinnung und – im Spätmittelalter häufiger Anlass zu Streitigkeiten mit den Städten – die Straßen- und Brückenzölle.
In den Urkunden des Hoch- und Spätmittelalters finden sich als Bezeichnungen für die Gesamtheit eines solchen, zu einer Burg gehörigen Besitzkomplexes die Ausdrücke Herrschaft, Herrlichkeit oder – lateinisch – pertinentia. Die Burg mit ihrem Zubehör konnte Eigengut sein, das heißt ein unabhängiges Besitztum, oder ein Lehen, also ein vom Landesherrn geliehenes, erbliches, mit Leistungen und Treueverpflichtungen belastetes Gut.
Allerdings gilt es zu beachten, dass mit der Ausübung und Nutznießung der Herrschaftsrechte, dem Bezug von Abgaben und dem Anspruch auf Leistungen der Untertanen auch Pflichten verbunden waren, die in dem Begriff „Schutz und Schirm“ zusammengefasst sind. Wenn der Burgherr diese Pflichten gegenüber den Untertanen vernachlässigte, erlosch, wie die Satzungen des „Schwabenspiegels“ (um 1275) ausdrücklich festhalten, deren Gehorsamspflicht. Wer Weg- und Brückenzölle bezog, war für den Unterhalt der Straße und für die Bekämpfung der Wegelagerei verantwortlich, wer Gebühren für die Benützung einer Mühle erhob, hatte für deren guten Zustand zu sorgen. Streitigkeiten zwischen Burgherren und Untertanen, die sich zu gewaltsamen Aufständen steigern konnten, beruhten nicht selten auf der tatsächlichen oder vermeintlichen Verletzung der Schutz- und Schirmverpflichtung durch den auf der Burg sitzenden Inhaber der Herrschaftsrechte.




