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Napoleons juristisches Vermächtnis
Zu Napoleons zwiespältiger Herrschaft gehört neben Krieg und Gewalt, die er über ganz Europa brachte, auch die Tatsache, dass seine juristischen Reformen einen wirklichen Fortschritt bedeuteten. Im Mittelpunkt des Gesetzeswerks stand der „Code civil“.
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In der Verbannung auf Sankt Helena hatte Napoleon ausreichend Zeit, auf sein Leben zurückzublicken, am 26. September 1816 kam er zu folgender Erkenntnis: „Mein Ruhm besteht nicht darin, 40 Schlachten gewonnen zu haben … Waterloo wird die Erinnerung an so viele Siege auslöschen … Was aber durch nichts ausgelöscht werden wird, was ewig leben wird, das ist mein Code civil.“
Trotz aller Unbescheidenheit lag der vormalige Kaiser der Franzosen mit seiner Einschätzung nicht vollkommen falsch. Der „Code civil“, das Bürgerliche Gesetzbuch Frankreichs, gilt noch heute in Frankreich und hat die Rechtsordnungen zahlreicher europäischer und außereuropäischer Länder beeinflusst, darunter Deutschland.
Napoleon gibt ein neues Gesetzbuch in Auftrag
Der „Code civil“ ist ein spätes Produkt der Französischen Revolution. Bestandteil des Umgangs mit dem Ancien Régime war seit den Ereignissen von 1789 die Beseitigung seiner prägenden Rechtsgrundlagen. Die unmittelbaren revolutionären Änderungen des französischen Rechts blieben nach Ziel und Umfang zunächst beschränkt und entsprachen eher aktuellen Bedürfnissen als weitgreifenden Konzepten.
Das änderte sich im Jahr 1800: Als Erster Konsul der Französischen Republik beauftragte Napoleon eine Kommission handverlesener Juristen mit der Erarbeitung eines landesweit einheitlichen Zivilrechts. Dieser Vorstoß entsprach nicht nur einem in vielen Teilen Kontinentaleuropas spürbaren kodifikatorischen Geist des 18. Jahrhunderts, sondern auch dem Bestreben, nun, da die drei Konsuln am 15. Dezember 1799 offiziell die Revolution als beendet erklärt hatten, der Republik eine ihr angemessene Rechtsordnung zu geben.
Das galt für die innere Gestaltung des geplanten Gesetzes wie für den politischen Geltungsbereich: Die bislang herrschende Rechtszersplitterung, nicht zuletzt die Teilung Frankreichs in eine Nord- und eine Südhälfte mit je sehr unterschiedlichen Rechtstraditionen, sollte mit dem Erlass eines für ganz Frankreich und alle Franzosen geltenden Zivilrechts beseitigt werden. Der Gedanke einer Rechtsvereinheitlichung war nicht neu, hatte in den Jahrhunderten zuvor aber das Stadium wissenschaftlicher Projekte nicht verlassen. Jetzt, unter der Konsulatsverfassung, waren aus Napoleons Sicht auf politischer Ebene die Rahmenbedingungen gegeben, aus einem Projekt ein Gesetz werden zu lassen.
Für Napoleon selbst war der „Code civil“ nicht nur ein Prestige-, sondern auch ein Herzensprojekt: An 59 der insgesamt 102 Sitzungen, in denen der Staatsrat die Gesetzesentwürfe diskutierte, nahm er nicht nur persönlich teil, sondern leitete sie; einige Regelungen werden der persönlichen Einflussnahme Napoleons zugeschrieben. Diesem Engagement entsprach ein rascher Fortgang der Gesetzgebungsarbeiten – bereits 1804 wurde das Gesetzbuch erlassen.
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In seinem Titel spiegeln sich die Bedeutung und die potentielle Strahlkraft, die der Korse seiner Kodifikation beimaß. Während das Gesetz noch als „Code civil des Français“ in Kraft trat, als das „Bürgerliche Gesetzbuch der Franzosen“, wurde es 1807 in „Code Napoléon“ umbenannt, ein Titel, den es bis 1815 behielt und dann später (1852–1870) unter anderen politischen Vorzeichen und in bewusster propagandistischer Anlehnung an seinen ersten kaiserlichen Patron erneut trug.
Inhaltlich brachte dieser „Code civil“ viel Neues. Modern war die Kürze und Abstraktheit seiner Regelungen. Während sich das nur zehn Jahre zuvor, 1794, in Kraft getretene „Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten“ (ALR) mit seinen über 19 000 dem öffentlichen, Straf- und Zivilrecht gewidmeten und äußerst detaillierten Vorschriften darum bemühte, das Rechtsleben der preußischen Untertanen in staatlich geordnete Bahnen zu lenken, wartete der „Code civil“ mit nicht einmal 2300 knapp formulierten Artikeln auf.
Der „Code civil“ gibt den Richtern mehr Freiheiten – und Verantwortung
Dahinter stand nicht nur eine gezügelte Regelungswut, sondern zudem diametral entgegengesetzte Richterbilder. Die preußische Monarchie hatte nichts übrig für eine selbstständig denkende Justiz – hier übrigens ganz in Anlehnung an Montesquieu, der in seinem 1748 publizierten „De l’esprit des loix“ forderte, dass die Richter nichts zu sein hätten als „la bouche qui prononce les paroles de la loi“, „der Mund, der das Gesetz verkündet“.
Der preußische Staat sah in seinen Richtern lediglich technische Transmissionsriemen für den gesetzgeberischen Willen. Abweichungen, Spielräume, richterliche Rechtsfortbildung – all das war in Preußen unerwünscht. Vor diesem Hintergrund ergab eine in ihrer Detailliertheit schon besessen wirkende Kodifikation wie das ALR Sinn.
Anders im zeitgenössischen Frankreich: Der in Planung befindliche „Code civil“ sollte – ebenso wie die vier anderen, später erlassenen napoleonischen Kodifikationen einer Zivil- und Strafprozessordnung („Code de procédure civile“, „Code d’instruction criminelle“), eines Strafgesetzbuches („Code pénal“) und eines Handelsgesetzbuches („Code de commerce“) – ein geschmeidiges Konfliktlösungsinstrument einer modernen, aufgeklärten Gesellschaft sein.
Seine generell-abstrakt formulierten Regeln erlaubten nicht nur richterliche Freiheit, sie setzten einen kreativen juristischen Geist auf dem Richterstuhl geradezu voraus. Modern war ferner das im „Code civil“ gespiegelte Gesellschaftsbild: Ständische Privilegien waren abgeschafft; in einer egalitären Gesellschaft sollte der vom Willen der Gleichberechtigten getragene Vertrag das Recht zwischen zwei Parteien gestalten, nicht mehr der mit der Geburt vermittelte Status einer Person.
Das konnte man freilich auch anders lesen: Intermediäre zwischen Staat und Bürgern wurden ungern gesehen – die Einführung der Berufsfreiheit und die damit einhergehende Abschaffung der Zünfte etwa beseitigten nichtstaatliche Formen autonomer Selbstregulierung.
Vieles war also neu, aber nicht alles fortschrittlich. Einige Rechtsgebiete des französischen bürgerlichen Rechts erhielten durch den „Code civil“ eine traditionalistische Prägung. Dazu zählt das Familienrecht, dem – beeinflusst durch Napoleon und dessen Zerwürfnis mit Joséphine – die Vorstellung einer patriarchalischen Gesellschaft unterlegt wurde, in der die Frau einen Vormund benötigte und bei Scheidungen schlechter gestellt wurde als der Mann. Der revolutionäre Gedanke allgemeiner Gleichheit stieß bei der Frage der Geschlechtergleichstellung an seine Grenzen. Dennoch: Insgesamt hatte in puncto Modernität der „Code civil“ in Europa neue Maßstäbe gesetzt.
Seit 1802 galt im Linksrheinischen französisches Recht, damit seit 1804 der „Code civil“. Bereits einige Jahre zuvor waren die institutionellen Grundlagen gelegt und das französische Gerichtssystem eingeführt worden, besetzt mit deutschem wie französischem Gerichtspersonal. Aus der linksrheinischen Rechts- und Gerichtsvielfalt einheimischer Regional- und Lokalrechte sowie des subsidiär geltenden gemeinen römisch-kanonischen Rechts war so ein einheitlicher Rechtsraum geworden.
Französisch als einzige Amtssprache lässt sich nicht durchsetzen
Wenngleich insbesondere die deutschsprachigen Rheinländer schnell die neuen Freiheiten einer modernen, liberaleren Rechtsordnung, darunter im prozessualen Bereich die Einführung von Laienrichtern, zu schätzen lernten – nicht alles lief reibungsfrei. Das galt vor allem für eines der ambitionierteren Projekte der französischen Regierung: Nicht nur die Rechtsordnung aller Franzosen sollte die gleiche sein, sondern auch ihre Sprache.
1798 wurde in den vier neuen französischen Departements entlang des Rheins – den Departements Saar, Donnersberg, Rur sowie Mosel und Rhein – das Französische zur einzigen Verwaltungs- und Gerichtssprache erhoben. Das führte zu einem Sturm der Entrüstung, gerade unter den deutschsprachigen Juristen der betroffenen Gebiete.
Ob denn wirklich ein Vielfaches der eingeklagten Summe für die Übersetzung von Dokumenten und Aussagen bezahlt werden müsse? Und ob den revolutionären Verfahrensreformen der Mündlichkeit und der Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens durch den faktischen Ausschluss des überwiegenden Teils der linksrheinischen Bevölkerung der Boden unter den Füßen weggezogen werden solle, wenn weder Prozessparteien noch Zuschauer das Verfahrensgeschehen verstehen könnten?
Gerade in Strafverfahren würde so das Versprechen der Besserstellung von Angeklagten und der Verfahrenstransparenz unterminiert werden. Die Kritik verfing, und bald darauf blieb es bei der Möglichkeit, Verfahren in deutscher Sprache zu führen. Von solchen Widerstandsakten abgesehen war der „Code civil“ selbst unter den deutschsprachigen Neu-Franzosen rasch angekommen und akzeptiert.
Das galt auch über das Rheinland hinaus. In zahlreichen anderen deutschen Staaten und Territorien wurde in den Folgejahren entweder direkt durch Frankreich oder über Klientelregierungen der „Code civil“ eingeführt, unter anderem in den sogenannten Modellstaaten Königreich Westphalen, Großherzogtum Frankfurt und Großherzogtum Berg. Im Großherzogtum Baden trat das Gesetz in deutscher Übersetzung und um regionale Rechtssätze ergänzt als „Badisches Landrecht“ in Kraft.
Als die Franzosen 1814/15 wieder gingen, blieb an vielen dieser Orte ihr Recht in Kraft, vor allem in Baden und in den Rheinlanden, hier jedoch erst nach jahrelanger politischer und publizistischer Auseinandersetzung. Städte wie Trier hatten knapp eine Generation lang unter französischer Herrschaft gelebt. Eine Rückkehr zu den alten Rechtsverhältnissen oder die Übernahme des als Rechtsordnung des Ancien Régime verstandenen ALR konnten sich die Bewohner der nunmehr preußischen Rheinlande nicht mehr vorstellen.
Insbesondere das Bürgertum der rheinischen Metropolen wie Köln, Düsseldorf und Bonn trug aufseiten der Neu- oder „Muss-Preußen“ in den Jahren 1815 bis 1819 den „Kampf um die Rheinischen Institutionen“ aus, das politische Ringen um die Beibehaltung französischen Rechts. Verkürzend wurde mit dem Schlagwort der „Rheinischen Institutionen“ der Fokus auf öffentlichkeitswirksame und sinnfällige Aspekte des französischen Rechtsimports gelenkt. Dazu zählten insbesondere die Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens, die Geschworenengerichte und die Staatsanwaltschaft (ministère public).
Preußen macht gegenüber den Rheinländern Zugeständnisse
Zwar war der staatsrechtliche Übertritt nach Preußen eine vollendete Tatsache, damit die Frage des in den Rheinlanden geltenden Rechts aber aus Sicht der Rheinländer noch nicht geklärt. Immerhin war der preußische Staat – anders als das soeben besiegte napoleonische Frankreich – eben nicht in rechtlicher Hinsicht homogenisiert. Das ALR war vor allem als Rückfallrechtsordnung eingeführt worden und kam dort zur Anwendung, wo keine entgegenstehenden Regionalrechte Vorrang beanspruchten.
Nachdem ausführliche preußische Gutachten dazu geraten hatten, den Rheinlanden ihr französisches Recht zu belassen, gab die preußische Regierung 1819 nach: Die Gebiete am Rhein (seit 1822: preußische Rheinprovinz) durften ihr französisches Recht behalten und damit den „Code civil“.
Die Gerichtsstruktur wurde an das preußische Modell angepasst, sodass etwa aus den französischen Kreisgerichten preußische Landgerichte wurden und der 1819 neu eingerichtete Rheinische Appellationsgerichtshof in Köln die Kompetenzen der drei in französischer Zeit installierten Appellationshöfe Trier, Köln und Düsseldorf bündelte. Wohl auch als Zugeständnis an die neuen preußischen Herren wurde das in den Rheinlanden anwendbare Recht seit den 1820er Jahren nicht mehr „französisch“ genannt; man sprach nun vom „Rheinischen Recht“.
Der Gesetzestext des „Code civil“ war ohnehin schon während der Franzosenzeit ins Deutsche übersetzt worden. Wenn rheinische Gerichte in ihren Entscheidungen nun vom „Bürgerlichen Gesetzbuch“ sprachen, dann meinten Sie den französischen „Code civil“. Die napoleonische Zeit hatte den Rheinlanden damit ein vielfältiges Erbe hinterlassen: Seit 1819 wandten in der preußischen Rheinprovinz rheinische und preußische Richter an preußischen Gerichten französisches Zivilrecht an.
Während beispielsweise im Strafrecht bereits 1851 der ebenfalls in den Rheinlanden fortgeltende „Code pénal“ durch ein preußisches Strafgesetzbuch verdrängt wurde, zeigte das französische Privatrecht größeres Beharrungsvermögen. Das lag nicht nur am hohen Ansehen, das dieses „Bürgerliche Gesetzbuch“ unter den Rheinländern genoss, sondern auch am Ausbleiben einer preußischen Privatrechtskodifikation, die den „Code civil“ hätte verdrängen können.
Erst mit dem Inkrafttreten des reichsweit geltenden „Bürgerlichen Gesetzbuchs“ (BGB) am 1. Januar 1900 musste der „Code civil“ weichen. In seinem deutschen Geltungsbereich fiel er damit dem gleichen Prozess einer mit staatlichem Wandel einhergehenden Rechtsvereinheitlichung zum Opfer, aus dem er entstanden war.
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