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Revision im Auftrag des Königs
Als er die Engländer aus Frankreich vertrieben hatte, wollte Karl VII. den Vorwurf entkräften, er verdanke seine Krone einer Ketzerin, also letztlich dem Teufel. Für den enorm aufwendigen Revisionsprozess, der fast 20 Jahre nach Jeannes Tod begann, wurden zahlreiche Zeitzeugen erneut befragt.
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Am 15. Februar 1450 war der Rückzug der Engländer soweit fortgeschritten, dass sie auch Rouen räumen mussten. Nur drei Monate später befahl der König, die Revision des Prozesses gegen Jeanne d’Arc in Angriff zu nehmen. Dies war natürlich höchst problematisch, weil Jeanne d’Arc einem regelrechten Inquisitionsprozess unterworfen worden war, den auch der mächtige Karl VII. nicht einfach rückgängig machen konnte. Deshalb wurde der Revisionsprozess von Seiten der Kirche unter direkter Beobachtung durch den Vatikan durchgeführt.
Federführend war Guillaume Bouillé, die größte theologische Autorität des Königreiches. Er wollte nachweisen, dass der Prozess von 1431 nicht von „der Kirche“, sondern von einem Bischof (Cauchon) geführt worden war, der Kirchenrecht gebrochen habe, um den englischen Herrschern zu gefallen.
Guillaume Bouillé prüft die Protokolle von 1431
Zur Vorbereitung des Prozesses wurden die Akten, die sich zum größten Teil noch in Rouen befanden, zusammengestellt und bereits im Jahr 1450 erste Zeugen vernommen. Hieraus ergab sich ein Fragenkatalog, der in den folgenden Jahren von Bouillé und seinen Helfern erarbeitet wurde.
Die 1450 noch in Rouen vorliegende Urschrift des Vernehmungsprotokolls von 1431 wurde von Bouillé mit dem einige Jahre später gefertigten „offiziellen“ Protokoll in lateinischer Sprache genauestens verglichen. Dabei wurden einige schwerwiegende Abweichungen von dem, was die Jungfrau im Prozess ausgesagt hatte, festgestellt.
Erste Zeugen, besonders Guillaume Manchon, einer der Protokollanten des Prozesses von 1431, beklagten die Parteilichkeit der Richter von Rouen und betonten, dass Jeanne sich immer der Kirche, also dem Papst und dem Konzil, untergeordnet habe. Das aber hätten „Cauchon und seine Komplizen“ systematisch negiert und im Protokoll verschleiert. Überhaupt habe man der Angeklagten viel zu schwierige Fragen gestellt.
Insgesamt bemühten sich diese Zeugen, Jeanne als eine unbedingt königstreue Gestalt und den König als keineswegs einer Häretikerin verfallenen Menschen zu schildern. Die einzige Ausnahme war die Aussage des Magisters Jean Beaupère, der nach wie vor nicht überzeugt war, dass die Erscheinungen der Jungfrau wirklich übernatürlicher Herkunft waren. Jeanne – so Beaupère – sei zwar sicher Jungfrau gewesen, aber leider auch spitzfindig und besserwisserisch „wie es die Frauen halt sind.“
In dieser Voruntersuchung kam Bouillé 1452 zu dem abschließenden Urteil, der Prozess von 1431 habe „nicht der Suche nach Wahrheit“ gedient, sondern sei „lügnerisch, ungenau und beleidigend“ gewesen. Denn die Vernehmungsprotokolle zeigten, dass Jeanne in keiner Weise im Hexenwahn befangen oder abergläubisch gewesen sei und nichts in hinterhältiger Absicht oder aus Eigennutz gesagt und getan habe. Das Urteil von 1431 müsse also von der Kirche kassiert werden.
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Bouillés Untersuchungen waren theologisch und kirchenrechtlich sehr präzise, und er war peinlich genau bemüht, dem tatsächlichen Verlauf des Verdammungsprozesses gerecht zu werden. Größere Fehler sind ihm bis heute nicht nachgewiesen worden.
Allerdings betonte Guillaume Bouillé abschließend auch, dass seine Untersuchungen allen, die den König beleidigten, künftig „den Mund verschließen“ und eine „unverletzliche Treue für das Königshaus“ bewirken sollten. Deutlicher kann eigentlich nicht gezeigt werden, dass auch die Revision ein politischer Prozess war, genau wie der Inquisitionsprozess von 1431.
Die zweite Etappe der Revision wurde bereits 1452 von päpstlicher Seite eingeleitet. Kardinal Guillauame d’Estouteville ließ weitere Gutachten anfertigen und insbesondere eine Fragenliste zusammenstellen, die so formuliert wurde, dass nicht mehr die Vertreter der Kirche die Fehlerhaftigkeit des Inquisitionsprozesses zu verantworten hatten, sondern allein die Engländer. Diese hätten Richter berufen, die kirchenrechtlich überhaupt nicht zuständig waren, wie der Artikel 21 betonte.
In dieser neuen Fragestellung war Bischof Cauchon nur noch ein williger Handlanger. So wurde der offiziellen Kirche eine Revision des Inquisitionsprozesses erleichtert, denn nun trug nicht sie die Hauptschuld an den Verfahrensfehlern, sondern die Gewaltherrschaft der Engländer.
Nach all diesen Voruntersuchungen war der Weg frei für den offiziellen Revisionsprozess. In dem am 3. Juni 1455 vorgelegten Revisionsbegehren im Umfang von 101 Punkten wird festgehalten, dass Jeanne aus einer unzweifelhaft guten katholischen Familie stammte, in der es seitens der Eltern, der Familie und der Jungfrau selber keinerlei „Verbrechen“ gegeben hatte, sondern nur „Einigkeit mit dem katholischen Glauben“ (Artikel II bis V).
Die Ankläger und Richter von 1431 seien geleitet gewesen von „persönlichen Leidenschaften und grenzenlosem Hass oder von einer zu großen Parteilichkeit gegenüber den Gegnern unseres Königs“. Man habe die Regeln für einen ordnungsgemäßen Prozess missachtet, Jeanne d’Arc gegen jeden juristischen Verstand „Verbrechen und Irrtümer gegen den Glauben und die Kirche“ vorgeworfen und sie fälschlich als eine „notorische Ketzerin“ verurteilt.
Auch habe man gegen jedes Recht die erwiesene Jungfräulichkeit der Angeklagten nicht respektiert, sondern einfach verschwiegen. Eine schwerwiegende Verfehlung war danach auch, dass Cauchon nicht gestattet habe, dass der Fall dem doch bereits in Basel versammelten Konzil vorgelegt wurde, obwohl Jeanne dies gefordert hatte.
Das Revisionsbegehren wurde am 7. November 1455 von Jeannes Mutter Isabelle Romée in einer dramatisch inszenierten Feierlichkeit in der Kathedrale Notre Dame in Paris vorgebracht. Vor den Hauptakteuren des Revisionsprozesses warf sie sich „unter großem Seufzen und Stöhnen“ zu Boden und übergab diesen ihre Revisionsbitte.
Zunächst erklärte sie, dass sie in legitimer Ehe eine Tochter geboren habe und diese, wie es sich zieme, mit den Sakramenten der Taufe und der Heiligen Kommunion habe versehen lassen. Als Heranwachsende habe Jeanne bei der Feldarbeit und der Betreuung des Viehs geholfen. Sie habe auch „häufig genug“ die Kirche besucht und „trotz ihres zarten Alters“ fast jeden Monat das Sakrament der Eucharistie nach angemessener Beichte empfangen.
Jeanne habe gefastet und sehr viel für die „Nöte des Volkes, die damals sehr groß waren“, gebetet und von ganzem Herzen Mitleid für die einfachen Menschen empfunden. Durch die Verurteilung und „sehr grausame“ Hinrichtung der Jungfrau habe sie, die Mutter, einen „irreparablen Schaden“ erlitten.
Das Gericht befragt 125 Zeitzeugen der damaligen Ereignisse
1456 wurden schließlich Zeuginnen und Zeugen in Lothringen, Orléans, Paris und Rouen unter Eid vernommen. Insgesamt verfügte das Gericht am Ende über 144 Aussagen von 125 Personen, denn einige von ihnen wurden mehrfach vorgeladen.
Diese Befragungen erbrachten ebenso viele stereotype und interessengeleitete Aussagen wie zuverlässige und historisch nutzbare Erinnerungen. In Domrémy ging es vor allem um die Frage, ob Jeanne d’Arc in magischen Praktiken befangen gewesen sei, was von den Zeugen entschieden verneint wurde.
Die Zeugen in Orléans sollten beurteilen, ob die Befreiung durch die Jungfrau als ein Wunder zu bezeichnen sei. Hier als Beispiel die Aussage von Jean d’Aulon, einem der wichtigsten Begleiter der Jungfrau: „Und er sagt, dass alle Taten besagter Pucelle ihm göttlich und wunderbar erschienen und dass es unmöglich für eine solche Jungfrau war, derartige Werke zu vollbringen ohne den Willen und die Fügung unseres Herrn … Weiter sagt er, dass er, obgleich sie ein junges Mädchen war, schön und wohlgestaltet, und er manches Mal, wenn er ihr in die Rüstung half und sonst, ihre Brüste gesehen hat und gelegentlich ihre nackten Beine, wenn er ihre Wunden verband, und ihr häufig nahe war, und obgleich er jung und stark war und in voller Manneskraft, dass er dennoch niemals, wie immer er die Jungfrau sah oder berührte, von einer fleischlichen Begierde nach ihr ergriffen wurde. Ebenso erging es allen Leuten und Knappen, wie er diese mehrmals hat sagen hören.“
Bei den abschließenden Ermittlungen in Paris und Rouen ging es wiederum darum, ob das Gericht von Rouen wirklich Jeannes Jungfräulichkeit überprüft hatte. Und da mehrere Zeugen dies bestätigten, stand schließlich auch in dieser Hinsicht eine schwere Verfehlung der Richter von 1431 fest: Man hätte eine Jungfrau nicht in Männergewahrsam lassen dürfen, weil sie dadurch quasi gezwungen worden sei, nach der Abschwörung wieder Männerkleidung anzulegen, um sich besser vor Zudringlichkeiten ihrer Wärter zu schützen.
Überaus wichtig für das Revisionsgericht – und auch noch für die Heiligsprechung von 1920 – war, ob Jeanne tatsächlich abgeschworen hatte. Man stellte fest, dass sie auch in dieser Situation hintergangen worden sei und dass die ihr laut mehreren Zeugenaussagen vorgelesene sehr kurze Abschwörungsformel nicht identisch sein konnte mit der in den Prozessakten überlieferten, die nahezu eine Seite in Anspruch nahm.
Am 7. Juli 1456 wurde das Revisionsurteil im erzbischöflichen Palais zu Rouen feierlich verkündet. Die Anklageschrift von 1431 wurde kassiert und die betreffende Urkunde „als falsch und lügnerisch“ zerrissen.
Das Urteil von 1431 wurde als „befleckt von Arglist, Verleumdung, Unrecht, Widersprüchen“ aufgehoben: „Wir erklären, dass besagte Jeanne, deren Verteidiger und Eltern … keinerlei Schimpf noch Makel auf sich gezogen haben; dass sie entlastet und gereinigt werden sollen, und wir waschen sie, soweit es nötig ist, völlig rein. Wir verfügen, dass die Ausführung oder feierliche Bekanntgabe unseres Urteils unverzüglich an zwei Orten dieser Stadt vorgenommen wird: die eine auf dem Platz von Saint-Ouen, nach vorausgegangener Prozession und in Verbindung mit einer allgemeinen Predigt, die andere morgen auf dem Altmarkt, das heißt an der Stelle, wo besagte Jeanne auf einem grausamen und schrecklichen Scheiterhaufen erstickt wurde; gleichzeitig soll eine feierliche Predigt gehalten und ein ehrenvolles Kreuz errichtet werden, um das Gedenken an sie zu verewigen.“
Die militärischen Unternehmungen der Jungfrau sind nicht von Belang
Der Revisionsprozess hatte mittels der so umfangreichen Zeugenbefragungen und der mit diesen verknüpften theologischen Erwägungen die Jungfrau von den vorgeblichen Verbrechen wider den Glauben freigesprochen. Auffällig ist, dass in diesem Prozess nahezu alles, was Jeannes militärische „Karriere“ betraf, beiseitegelassen wurde, auch wenn einige Zeugen ausführlich von ihren Heldentaten vor Orléans und Reims berichtet hatten. Doch diese militärische Seite der Jungfrau interessierte ihre Richter nicht weiter. Wesentlich für die Gelehrten und Richter des Revisionsprozesses war allein festzustellen, dass hier ein einfaches und reines Mädchen aus dem Volke mit Gottes Willen dem legitimen König geholfen hatte, Orléans zu befreien und in Reims geweiht zu werden.
Was macht die Besonderheit des Revisionsprozesses im Fall Jeanne d’Arc aus, wenn man ihn etwa mit den Prozessen des 20. Jahrhunderts vergleicht? In erster Linie ist es wohl die Tatsache, dass nicht die Propaganda für einen vorgeblich oder vermeintlich guten Zweck bzw. höheren Wert dominiert, sondern die Suche nach der Wahrheit.
Sicherlich: die Intention des Revisionsprozesses war in demselben Maße politisch wie die des Verdammungsprozesses von 1431. Bemerkenswert ist aber dennoch die große Anzahl an Expertengutachten und von Zeugen, die überall im Land mehr als 20 Jahre nach den Ereignissen gefunden und genauestens befragt wurden. Zwar waren die Fragen vorgegeben, aber es scheint, dass die Antworten nicht zensiert wurden. Jeder Zeuge, jede Zeugin musste außerdem unter Eid die Wahrheit ihrer Aussage bestätigen.
Im Unterschied zu späteren politischen Prozessen, wie etwa dem Fall des jüdischen Offiziers Alfred Dreyfus im Frankreich des 19. Jahrhunderts oder aber auch zu Schauprozessen in der Zeit des Stalinismus, war nicht die Verurteilung die klare Absicht, sondern das echte Bedürfnis, herauszufinden, wie sich die Dinge wirklich zugetragen hatten. Denn jeder Zeitgenosse glaubte damals, dass man Gott nicht irreführen könne, weshalb es darauf ankam, sicherzustellen, dass das eigene Verhalten im Rahmen des insgesamt von Gott Gewollten blieb.
Autor: Prof. Dr. Gerd Krumeich
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