… Von Anfang an hatte das Reichskammergericht sich bemüht, im Rahmen der damaligen Rechtsauffassungen dem Bürger zu seinem Recht zu verhelfen. In den sogenannten Untertanenprozessen hat es vor allem Schutz vor willkürlicher Verhaftung gewährt, wie der Fall von Hans Hess gegen den Oberamtmann von Laubach und den Grafen von Solms-Braunfels zeigt. Hess wurde durch den Grafen von Solms-Braunfels Gotteslästerung und Blasphemie vorgeworfen, da er gegenüber einem Pfarrer geäußert hatte, daß „die Pfaffen die seligsten Menschen seien“, weil das, was sie in der Kirche predigten, von den Bauern für wahr gehalten werde. Auch sei es absolut falsch, was die Prediger lehrten: daß diejenigen, die nicht getauft seien, nicht selig werden könnten. Dabei berief er sich auf Adam und Abraham. In dem folgenden Prozeß vor dem Oberamtmann in Solms-Laubach erschien Hess nicht, weil er bereits einmal trotz freien Geleits in dieser Sache verhaftet worden war. Er wandte sich deshalb an das Reichskammergericht. Dieses entschied durch Mandat vom 17. September 1567, daß das Vorgehen des Oberamtmanns ein Verstoß gegen den reichsrechtlich verbürgten Schutz vor willkürlicher Gefangennahme gewesen sei, und verbot eine weitere Verhaftung von Hess.
Ähnlich verhielt sich das Reichskammergericht auch in anderen Fällen. Dem Grafen zu Solms-Greifenstein, Wilhelm I., gab es durch Mandat vom 4. Februar 1615 auf, etliche Bauern und Bürger aus dem Gefängnis freizulassen, damit sie ihre Prozesse gegen den Grafen vor dem Reichskammergericht in Speyer fortsetzen konnten. Der Graf hatte den Widerstand der Bauern gegen seine Anordnung, die althergebrachten Frondienste in Form von Heu-, Kalk- und Mistfuhren auch auf Wein-, Holz- und Baufuhren auszudehnen, als Rebellion gegen die Obrigkeit bezeichnet und ihre Viehweiden zur herrschaftlichen Nutzung umpflügen lassen. Im Verlauf der Prozesse vor dem Reichskammergericht mußten sich die Greifensteinschen Dörfer und Gemeinden gegen gewaltsame Überfälle des gräflichen Militärs wehren, mit denen der Graf die Untertanen gefügig machen wollte.
Große Verdienste kommen dem Reichskammergericht auch in den Hexenprozessen zu. Obwohl das Reichskammergericht für Strafverfahren nicht zuständig war, konnte es aufgrund seiner in der Kammerge?richtsordnung niedergelegten Rechte überprüfen, ob die strafgerichtlichen Beweisregeln nach der Peinlichen Halsgerichtsordnung von 1532 (Carolina) eingehalten wurden. Denn strenge Verfahrensregeln sollten dazu dienen, willkürliche und sadistische Folterungen zu verhindern, mit denen man ein Geständnis des Delinquenten herbeizuführen versuchte. Bei Vorliegen gravierender Verletzungen von Verfahrensgrundsätzen konnten sich die Angehörigen an das Reichskammergericht wenden. Die damalige Rechtswissenschaft stufte die Hexerei als ein besonders schwerwiegendes Verbrechen mit der Folge ein, daß im Hexenprozeß die allgemein geltenden Verfahrensgrundsätze außer acht gelassen wurden. Die mit Hexerei befaßten Gerichte ließen daher die „Besagung“, also die Beschuldigung anderer Frauen durch eine unter der Folter leidende Delinquentin, als ausreichende Begründung dafür zu, daß auch die derart Benannten gefoltert werden durften.





