Nach Kriegsende blieben die SMT in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) erhalten. Grundsätzlich besaßen ihre Urteile keine rechtsstaatliche Basis, ergingen zumeist in Geheimprozessen, und das Strafmaß folgte standardisierten Vorgaben. Dementsprechend wurden diese SMT bisher vorrangig als ein Beitrag zur Stalinisierung der SBZ bzw. repressive Instrumente der DDR-Diktatur wahrgenommen. …
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Dr. Heike Talkenberger





