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Was bleibt von 1848/49?
Die Demokratisierung Deutschlands war mit dem Scheitern der Revolution auf unbestimmte Zeit verschoben worden. In einzelnen Bereichen, etwa der Lage der Bauern, war die Arbeit der Nationalversammlung direkt spürbar. Als ein großes Verdienst des Parlaments von 1848/49 erwies sich der Grundrechtekatalog, der auch…
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Für den zurückblickenden Historiker kann kaum ein Zweifel bestehen: Die im März 1848 beginnende Revolution ist, gemessen an den zentralen Zielen, mit denen sie angetreten war, gescheitert. Weder der nationale Verfassungsstaat noch eine freiheitliche Gesellschaft gleichberechtigter Bürger konnten 1848/49 durchgesetzt und verwirklicht werden. Der fundamentale Systemwechsel blieb aus.
Worin besteht nun das Scheitern der Revolution? Zunächst einmal in der Niederlage der revolutionären Erhebung selbst. Sie ist am unmittelbarsten in der blutigen Niederschlagung der Reichsverfassungskampagne zu greifen. Denn neben den Bemühungen der Frankfurter Nationalversammlung sowie vieler Landtage und Stadtverordnetenversammlungen, die Monarchen mit politischem Druck zur Annahme der Reichsverfassung zu zwingen, kam es seit Anfang Mai 1849 vor allem im Königreich Sachsen, in der linksrheinischen, zu Bayern gehörenden Pfalz und im Großherzogtum Baden zu gewaltsamen Volkserhebungen.
Diese wurden nach und nach von preußischen Truppen unter dem Oberbefehl des „Kartätschenprinzen“ Wilhelm, des späteren preußischen Königs und Deutschen Kaisers, mit großer Brutalität niedergeschlagen. Als letzte revolutionäre Bastion musste am 23. Juli 1849 die Festung Rastatt kapitulieren.
Viele Revolutionäre bezahlen mit ihrem Leben oder werden zu Gefängnisstrafen verurteilt
Nun triumphierte die Gegenrevolution mit politischen Verfolgungen, mit Todesurteilen, Zuchthausstrafen und Berufsverboten. Allein in Baden wurden etwa 50 bis 60 Aufständische zum Tod verurteilt und hingerichtet; mehr als 1500 Personen erhielten oft langjährige Haftstrafen. Hunderttausende emigrierten in den ersten Jahren nach der Revolution in das benachbarte Ausland oder in die USA. Nur eine Minderheit floh unmittelbar vor politischer Verfolgung, aber auch bei vielen anderen Auswanderern mischte sich die Erfahrung wirtschaftlicher Not mit politischen Motiven.
Das Trauma der Niederlage legte sich als langer, dunkler Schatten über das politische Handeln nach der Revolution und auch das Wirken der nachfolgenden Generation. Heinrich Heine hat diese fatalen Folgen einer gescheiterten Revolution schon 1840 in Worte gefasst: „Eine Revolution ist ein Unglück, aber ein noch größeres Unglück ist eine verunglückte Revolution.“
Mehr noch: Der alte reaktionäre Geist kehrte nicht einfach zurück, sondern trat nun in neuem, modernisiertem Gewand auf, mit verbesserten Instrumenten der politischen Einflussnahme und Überwachung und einer im Zuge der Industrialisierung und der gesellschaftlichen Modernisierung wachsenden staatlichen Machtfülle.
Dennoch erfasst diese Betonung der Niederlage nur einen – wenn auch zentralen – Teilaspekt der historischen Wirkung der Revolution. Denn daneben ist unübersehbar, dass das Rad der Geschichte 1849 nicht vollständig auf die Zeit vor der Revolution zurückgedreht wurde.
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Die Nationalversammlung selbst, die im April und Mai durch den teils erzwungenen, teils freiwilligen Austritt zahlreicher Abgeordneter schon nachhaltig geschwächt worden war, tagte als ein von der Linken dominiertes Rumpfparlament in Stuttgart weiter, bis es am 18. Juni 1849 durch württembergisches Militär aufgelöst und vertrieben wurde. Die Reichsverfassung, die nach dem Verständnis der Nationalversammlung mit ihrer Verkündung am 28. März 1849 in Kraft getreten und im Lauf des April von 28 Einzelstaaten anerkannt worden war, wurde de facto als nicht vorhandenes Recht behandelt.
Doch auch der Deutsche Bund, der bis zur Revolution das staatliche Dach über Mitteleuropa gebildet hatte, kehrte nicht einfach zurück. Vielmehr versuchte der preußische König Friedrich Wilhelm IV. zunächst, einen kleindeutschen Nationalstaat unter seiner Führung in Form einer Union der Fürsten und mit einer in wichtigen Punkten konservativ modifizierten Reichsverfassung zu schaffen.
Erst auf massiven Druck Österreichs und Russlands – ein Kriegsausbruch stand unmittelbar bevor − gab Preußen im November 1850 seine Unionspläne auf und akzeptierte die von Österreich von Anfang an gewünschte Wiederherstellung des Deutschen Bundes. Zu dessen ersten Maßnahmen zählte am 23. August 1851 die formelle Aufhebung der Grundrechte, die die Nationalversammlung wegen ihrer fundamentalen Bedeutung schon vorab am 27. Dezember 1848 zu unmittelbar geltendem Recht erklärt hatte.
Ähnlich komplex und differenziert stellt sich die verfassungspolitische Lage in den deutschen Einzelstaaten dar. Die Habsburger-Monarchie, in der Kaiser Franz Joseph am 4. März 1849 einseitig, ohne parlamentarische Mitwirkung eine Konstitution verkündet hatte, ging Ende 1851 wieder zu einem absolutistischen Regime über.
Im Gegensatz dazu blieb Preußen, für das Friedrich Wilhelm IV. am 5. Dezember 1848 ebenfalls eine Verfassung oktroyiert hatte, Verfassungsstaat mit weitgehend gesicherten Grundrechten und einer gewählten Volksvertretung. Doch stärkten konservative Verfassungsrevisionen wie die Einführung des Dreiklassenwahlrechts im Mai 1849 und die Schaffung des durch Krone und Adel dominierten Herrenhauses zwischen 1850 und 1855 zusätzlich die monarchische Macht.
Für die Bauern war die Revolution ein Erfolg
In vielen anderen Einzelstaaten hatte die revolutionäre Zeit bis zum Einsetzen der Reaktion nicht gereicht, durchgreifende Verfassungsreformen zu vollenden. Was dennoch in Gang gekommen war, wurde nun oft abgebrochen oder die bestehende konstitutionelle Situation sogar im reaktionären Sinn revidiert. In die darüber ausbrechenden Konflikte griff teilweise auch der Deutsche Bund direkt ein, indem er strenge Vorgaben für die in den Verfassungen zu gewährenden Rechte machte.
Große Fortschritte waren in der Revolutionszeit hingegen in der Agrargesetzgebung erzielt worden – für die nach wie vor mehrheitlich auf dem Land lebende Bevölkerung das brennendste Problem. Die im Vormärz in Gang gekommene Ablösung der feudalen Zwänge gegen Entschädigungszahlungen hatte die Bauern oft mit hohen Abgaben belastet. Entsprechend groß waren das Protestpotential auf dem Land und die bäuerliche Beteiligung an den März-Unruhen.
Unter diesem Druck wurden oft bereits im Frühjahr 1848 entsprechende Reformgesetze beschlossen, die die Lage auf dem Land beruhigen sollten und dies teilweise auch erreichten. Die Entschädigungszahlungen wurden drastisch reduziert und auf staatliche Kassen übergeleitet, fast alle noch verbliebenen adligen Privilegien im Gerichtswesen, bei Jagd und Fischerei oder in der lokalen Polizei und Verwaltung wurden aufgehoben. An diese sozialen Errungenschaften der Revolution wurde auch in der Reaktionszeit nicht gerührt.
Nur eine soziale Gruppe, die zu den Gewinnern des revolutionären Umbruchs gezählt hatte, musste nach 1849 wieder eine massive Verschlechterung ihrer rechtlichen Situation hinnehmen: die jüdische Minderheit. Statt der vollen Gleichberechtigung einschließlich des Wahlrechts, die ihnen im Frühjahr 1848 in vielen Einzelstaaten gewährt worden war, mussten sich die Juden nun wieder mit einem eingeschränkten Rechtsstatus abfinden, der oft erst in den 1860er Jahren von der vollständigen Emanzipation abgelöst wurde.
Über die Revolutionszeit hinaus wirkte ferner das rege politische Leben, die Presse, die Vereine, die Partei- und Fraktionsbildungen. Es flaute zwar durch die reaktionäre Wende zunächst wieder ab, denn das Bundespressegesetz und das Bundesvereinsgesetz vom Juli 1854 schränkten die Freiheit und Unabhängigkeit der Presse und die Möglichkeiten der politischen Betätigung massiv ein. Aber die Repression erreichte nicht mehr das Ausmaß der Vormärz-Epoche. So wurde etwa die Vorzensur nicht wieder eingeführt.
Viele Einzelstaaten verhielten sich zudem zögerlich bei der Umsetzung der Repressionsgesetze. So boten sich der liberalen Opposition immer wieder gewisse Spielräume und Rückzugsmöglichkeiten. Als sich dann seit 1859 eine neue Ära des politischen Lebens wieder freier entwickeln konnte, zeigten sich die starken Wurzeln, die 1848/49 gesetzt worden waren. Für viele Politiker der Reichsgründungsepoche, die nun wieder – teilweise aus dem Exil zurückkehrend – politisch aktiv wurden, waren die Erfahrungen der Revolutionszeit prägend gewesen.
Auch die Kommunikationsstrukturen und persönlichen Netzwerke, die in den lokalen politischen Vereinen aufgebaut worden waren, überlebten vielfach das Jahrzehnt der Unterdrückung und konnten danach reaktiviert werden. Nicht zuletzt lebte die allgemeine Struktur des in der Revolution ausgebildeten Parteiensystems, die Gliederung in fünf große politische Richtungen, wieder auf.
Ebenso ging ein nicht zu unterschätzender Einfluss von dem nationalpolitischen Streben der Revolution aus: zunächst einmal in dem allgemeinen Sinn, dass die ungeheure Schubkraft der nationalen Idee unübersehbar geworden und der Nationalstaat auf der politischen Tagesordnung ganz nach oben gerückt war. Auch konservative Politiker, die von den Einzelstaaten her dachten und deren Monarchien erhalten wollten, konnten die nationale Herausforderung nun mittel- und langfristig nicht mehr ignorieren.
Die entsprechenden politischen Konsequenzen hat dann vor allem seit 1862 Otto von Bismarck als preußischer Ministerpräsident gezogen. Und es galt ebenso in einer konkreteren Weise: Indem die Frankfurter Nationalversammlung die Kernprobleme deutscher Nationalstaatlichkeit intensiv beraten und sich letztlich für die kleindeutsche Option entschieden hatte, waren die Realisierungschancen dieser Form eines deutschen Nationalstaates erheblich gestiegen, ohne dass allerdings schon eine definitive Entscheidung gefallen gewesen wäre.
Die Reichsverfassung zeugt von Selbstbewusstsein
Vorbildhaft und vielfach prägend hat schließlich das zentrale Werk der Paulskirchenversammlung gewirkt, die von ihr ausgearbeitete Reichsverfassung. Dieser kam zugute, dass sie gerade nicht aus einer Vereinbarung mit den alten Gewalten hervorgegangen, sondern von der Nationalversammlung ganz aus eigener Machtvollkommenheit beschlossen worden war.
Dieser fehlende Kompromisscharakter der Verfassung hatte zwar ihre Chancen geschwächt, sich in der Kräfteverteilung von 1849 durchzusetzen. Sie hatte den Widerstand der Monarchen in den Einzelstaaten geradezu herausgefordert. Aber das machte eben zugleich ihre Stärke aus: In vielen Elementen und in den in sie eingeflossenen praktischen Erfahrungen aus der Arbeit der Nationalversammlung hatte sie das Potential, vorbildhaft für eine künftige konstitutionelle Ordnung aus dem Geist der Volkssouveränität zu wirken. Immer aber war sie ein zentraler Orientierungspunkt, der bei der Formulierung neuer Verfassungen herangezogen wurde und zu dessen Kerngedanken Stellung zu beziehen war.
Dies gilt bereits für jene Verfassung, die unter dem maßgeblichen Einfluss Bismarcks für das Deutsche Reich von 1871 entworfen wurde. Zur Überraschung vieler Zeitgenossen entschied sich Bismarck für einen nach dem allgemeinen, gleichen Wahlrecht der Paulskirche zu wählenden Reichstag, gegen dessen Willen kein Gesetz und kein Staatshaushalt beschlossen werden konnte. Allerdings war die übrige Konstruktion – vor allem die bundesstaatliche Ordnung mit dem Bundesrat als Vertretung der Einzelstaaten – darauf angelegt, die Macht des Reichstags wieder zu begrenzen. Eine direkte Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament, wie von der Nationalversammlung 1848/49 praktiziert, sollte ausgeschlossen werden.
Zudem unterstand das Militär nur dem Kaiser und konnte vom Reichstag lediglich indirekt beeinflusst werden. Auch enthielt die Bismarck-Verfassung keinen Grundrechtekatalog, sie bildete damit letztlich geradezu einen Gegenentwurf zur Paulskirchenverfassung von 1849.
Das Kaiserreich blieb dadurch bis zu seinem Ende 1918 ein eigentümliches Zwittergebilde: einerseits jene Art von Obrigkeitsstaat, den die Revolutionäre von 1848/49 überwinden wollten, und andererseits doch von den Demokratisierungs- und Modernisierungsprozessen geprägt, denen der liberale Konstitutionalismus den Weg geöffnet hatte.
Mit dem Sturz der Monarchie in der Revolution 1918/19 bot sich erneut die Chance, bei der Gestaltung der staatlichen Ordnung an das Werk von 1849 anzuknüpfen. Tatsächlich finden sich in einzelnen Artikeln der Weimarer Reichsverfassung teils wörtliche Übernahmen, doch in den leitenden Gedanken und in der Gesamtkonstruktion stand das Werk von Weimar letztlich wiederum in erheblicher Distanz zur Paulskirchenverfassung.
Das gilt besonders für den Grundrechteteil. Aus zahlreichen Äußerungen von Abgeordneten lässt sich entnehmen, dass das Verständnis für die existentielle Bedeutung freiheitssichernder Grundrechte 1919 kaum mehr vorhanden war. Dem zufolge traten neben die klassischen Artikel nun viele unverbindliche Programmsätze, die die Grundrechtsgarantien erheblich schwächten. Im Verhältnis von Parlament und Regierung rückte die jetzt nach dem reinen Verhältniswahlrecht und auch von Frauen zu wählende Volksvertretung endgültig in das Zentrum der politischen Macht.
Doch mit dem ebenfalls vom Volk direkt zu wählenden Reichspräsidenten und seinen umfassenden Befugnissen gegenüber Reichsregierung und Reichstag sowie dem Notverordnungsrecht schufen die Verfassungsgeber eine dualistische Konstruktion von Exekutive und Legislative, die das Fortbestehen fundamentaler antiparlamentarischer Vorbehalte erkennen ließ.
Die Schöpfer des Grundgesetzes knüpfen an 1848/49 an
Wiederum eine andere Konstellation findet sich in den Beratungen über das Grundgesetz 1948/49. Hier verband sich der kritisch reflektierte Bezug auf die deutsche Verfassungsgeschichte mit dem Bestreben, Lehren aus dem Scheitern der ersten deutschen Demokratie zu ziehen, und der entschiedenen Abgrenzung von der jüngsten Vergangenheit der nationalsozialistischen Diktatur.
Das damals anstehende 100. Jubiläum der Revolution und der Wiederaufbau der Paulskirche haben mit dazu beigetragen, bei der historischen Orientierung das hellste Licht auf die Frankfurter Nationalversammlung und ihr Werk fallen zu lassen. Bei der Gestaltung des Regierungssystems lassen sich nur sehr allgemeine Parallelen zwischen Frankfurt 1848/49 und Bonn 1948/49 ziehen. In beiden Fällen sollte dem Parlament der maßgebliche Einfluss auf Regierungsbildung und Regierungshandeln eingeräumt werden.
Doch wegweisend für das Grundgesetz war die Paulskirchenverfassung beim Grundrechtsteil. Offenkundig hatte die Erfahrung mit der nationalsozialistischen Diktatur die Sinne für die zeitlose Bedeutung und stetige Bedrohtheit von Freiheitsrechten und Rechtsstaatlichkeit wieder geschärft, die 1871 und 1919 eher in den Hintergrund getreten war. Darin zeigte sich eine tiefe innere Verwandtschaft zu den Abgeordneten der Frankfurter Nationalversammlung und zu einem Grundrechtsverständnis, das deren Erfahrungen mit dem vormärzlichen Repressionssystem widerspiegelte.
Das Fazit bietet sich an: Auch gescheiterte Revolutionen können fundamentale Erfolge vorweisen und dauerhafte Veränderungen bewirken, indem sie auf lange Sicht als Vorbilder und Orientierungspunkte für den historischen Wandel dienen.
Autor: PROF. DR. DIETER HEIN
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