Die Jagiellonenzeit wird insbesondere in Polen mit der Herausbildung des Parlamentarismus und der Emanzipation der Szlachta, des polnischen Adels, gegenüber der monarchischen Herrschaft verbunden. Der gewachsene Einfluss der Szlachta auf die Innen- wie Außenpolitik der polnischen Krone zeigte sich in dem zuvor bereits besprochenen Vertrag von Kreva (1385). Mit dem Einfädeln der Ehe zwischen Hedwig und Jogaila bewiesen die an Einfluss gewinnenden Adelshäuser rund um die kleinpolnischen Familien der Tarnowskis, Melszty´nskis und Kurozw˛eckis politische Weitsicht. Die primär gegen den expandierenden Deutschordensstaat gerichtete Verbindung beider Länder war zudem auch den neuen Interessen der polnischen Großen in den neugewonnen ruthenischen Gebieten geschuldet.
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Im 15. und im frühen 16. Jahrhundert konnte die Szlachta ihre Stellung entscheidend ausbauen: So waren es allen voran die jagiellonischen Könige Kasimir IV. und seine Söhne Johann I. Albrecht, Alexander und Sigismund I., in deren Regierungszeiten den Ständeversammlungen entscheidende Impulse gegeben wurden und an deren Ende das Doppelkammersystem aus Sejm und Senat stand.
Die Unterscheidung zwischen Krone und Königreich wird immer wichtiger
In diesem Zusammenhang ist die Unterscheidung zwischen Königreich und Krone wichtig. Ein zentraler Begriff ist hier die corona regni Poloniae, die Krone des Königreichs Polen. Was ist damit gemeint? Zunächst zum Begriff Polonia. Im engeren Sinne bezeichnete Polonia die vom Stamm der Polanen bewohnte heutige Provinz Großpolen mit den Zentren Gniezno, Poznań und Kalisz, wie auch im übertragenen Sinne die westslawische Dynastie, die aus diesem Gebiet hervorging, also die sogenannten Piasten.
Im weiteren Sinne wurde Polonia seit der frühen Piastenzeit auch zum Synonym für die zwischen Oder und Weichsel von den Polanen eroberten Gebiete. Allerdings schwand dieser Oberbegriff in der Zeit der Zersplitterung in verschiedene regionale Teilfürstentümer nach der Einrichtung des Seniorats (1138; das Vorrecht des Ältesten) und noch mehr nach seinem Scheitern im frühen 13. Jahrhundert.
Tatsächlich wurde Polonia um 1300 fast ausschließlich für das Herzogtum Großpolen verwendet, letzterer Begriff war zu dieser Zeit hingegen noch sehr selten in Gebrauch. So titulierten sich die großpolnischen Herzöge Boleslaus der Fromme (gest. 1279) und sein Neffe und Nachfolger Premislaus II. (gest. 1296) vornehmlich als Herzöge von Polen, letzterer nach seiner Königskrönung 1295 (der ersten seit 1079) gar ausschließlich als rex Poloniae. Das von ihm in Personalunion beherrschte Pommerellen wurde als eigenständiges Herzogtum behandelt.
Auch die Nachfolger Premislaus’ auf dem polnischen Thron im 14. Jahrhundert – die Přemyslidenherrscher Wenzel II. und sein gleichnamiger Sohn (beide Könige von Böhmen und Polen in Personalunion) wie auch die letzten beiden Piastenkönige Ladislaus I. Ellenlang und sein Sohn Kasimir der Große – handhabten dies so.
Im 14. Jahrhundert kam es hier zu einer interessanten politischen und kulturellen Entwicklung: der stärkeren Unterscheidung zwischen corona regni (Krone des Königreichs) und dem ursprünglichen regnum (Königreich). Der corona-regni-Begriff überstieg dabei das ursprüngliche regnum an Bedeutung. Kurz: Das Königreich war ein bestimmtes Gebiet, dessen Herrscher die königliche Würde innehatten. Die Krone hingegen umfasste all jene Gebiete, die im Lauf der Zeit diesem Königreich unmittelbar unterstellt worden sind und fortan als sogenannte Kronländer geführt wurden.
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Auf unseren Fall bezogen: Das Begriffspaar Königreich Polen (regnum Poloniae) wurde in offiziellen Schreiben des späten Mittelalters zunehmend von dem begrifflichen Konzept corona regni Poloniae („Krone des Königreichs Polen“) abgelöst. Polen als alleinstehender Terminus wurde entsprechend zusehends als Abkürzung für das eigentliche Königreich (Groß- und Kleinpolen) und die direkt von der Krone abhängigen Territorien verwendet (Kujawien, Pommerellen bzw. Königliches Preußen, später auch die als Kronländer inkorporierten ehemaligen ruthenischen Fürstentümer Galizien, Wolhynien und Podolien).
Hinzu kam eine weitere Entwicklung, die seit dem 15. Jahrhundert so auch in großen Teilen Teilen Europas zum Tragen kam: die allmähliche Loslösung der Krone vom Monarchen. Zwar blieb der König weiterhin die augenscheinliche Personifikation des Reichsverbandes, doch verstanden sich im Lauf der Zeit die Stände der zu einer politischen Einheit gehörenden Länder in immer stärkerem Maße als die eigentlichen Vertreter der Krone.
Bei jedem Herrscherwechsel – und noch viel mehr bei jedem Dynastiewechsel – konnten die Stände ihre Macht gegenüber dem König kontinuierlich ausbauen. Besonders das Zusammenlegen mehrerer Kronen im Zeichen einer Personalunion bedeutete für die jeweiligen Landesvertretungen einen willkommenen Anlass, sich nicht nur die alten Rechte und Privilegien durch den neuen (landesfremden) Monarchen bestätigen und verbriefen zu lassen, sondern auch noch zusätzliche.
Auf Polen bezogen wären etwa die polnisch-ungarischen Unionen 1370 bis 1382 und 1440 bis 1444 oder eben die hier bereits thematisierten zahlreichen polnisch-litauischen Unionen zu nennen. Dieses Phänomen war indessen keine polnische (oder litauische) Sonderentwicklung, sondern lässt sich vielmehr bei zahlreichen anderen Personalunionen der europäischen Vormoderne genauso beobachten, ob in Ostmitteleuropa, Spanien, im Reich oder in West- und Nordeuropa.
Ausgehandelt wurden diese Rechte und Privilegien zwischen Herrscher und den tonangebenden Großen eines Reichs auf „Tagen“, das heißt Reichsversammlungen, aus denen sich peu à peu der vormoderne Parlamentarismus mit dauerhaften Ständevertretungen entwickelte. Hier sind die ersten Ansätze für die Herausbildung des späteren Zusammenspiels von Exekutive und Legislative zu beobachten.
Ironischerweise löste sich in zahlreichen spätmittelalterlich-renaissancezeitlichen Reichsverbänden die „Krone“ als Synonym für die politische Einheit allmählich von der Monarchie und wurde zum Vorläufer des frühmodernen Staates. Das republikanische Gedankengut als Ausdruck eines ausgeprägten Emanzipationsbewusstseins der Stände in der frühen Neuzeit ging einher mit der Transformation des corona-regni-Gedankens in einen frühneuzeitlichen Staat.
Staaten mit geteilter Souveränität sind keinesfalls nur Ausnahmen
Ein aus zahlreichen Teilen zusammengesetztes Gemeinwesen mit starkem Adel und/oder Bürgertum verstärkte diese Entwicklung in vielen Teilen Europas (so auf den Britischen Inseln, in Ungarn und Kroatien-Dalmatien, den Ländern der böhmischen Krone und – wenn auch ohne eine Krone – den republikanischen Niederlanden). Diese als monarchiae mixtae bzw. res publicae mixtae beschriebenen Gemeinwesen bildeten neben dem Absolutismus tatsächlich den zweiten Weg zum spätmodernen souveränen Nationalstaat.
Entgegen der immer noch weit verbreiteten (und in den Schulen gelehrten) Meinung, der absolutistische, zentralisierte Staat sei die logische Abkehr vom feudalen System des Mittelalters gewesen, hat die neuere Forschung nun vermehrt betont, dass zusammengesetzte Staaten mit geteilter Souveränität im renaissance- und frühneuzeitlichen Europa eher die Regel als die Ausnahme darstellten.
Ein sehr gutes Beispiel für all diese Entwicklungen, allem voran die Trennung der Krone vom jeweiligen Monarchen, ist das spätmittelalterliche Königreich Polen und später der frühneuzeitliche polnisch-litauische Unionsstaat. Insbesondere nach der Unterzeichnung der Lubliner Union im Jahr 1569 galten die gewählten Herrscher als permanente Bedrohung der sogenannten goldenen Freiheit (libertas aurea) der politischen Nation, nämlich des Adels – letzterer wiederum wurde gleichgesetzt mit dem Staat als Ganzes.
Beeinflusst vom Renaissance-Humanismus verbreiteten sich gleichzeitig auch unter der Szlachta republikanische Werte, und der Begriff corona wurde zunehmend von res publica (polnisch: Rzeczpospolita) begleitet oder sogar ganz ersetzt. In diesem Zusammenhang scheint dem polnisch-litauischen Verbundstaat die sprichwörtliche Quadratur des Kreises gelungen zu sein. Es handelte sich um eine Realunion, selbstbetitelt als res publica utriusque nationis (wörtlich „Republik beider Nationen“) mit einem gewählten Herrscher, der in Personalunion die Ämter eines Königs (für die Länder der polnischen Krone) und eines Großherzogs (für die Länder des litauischen Großfürstentums) innehatte, dessen Macht jedoch von den aristokratischen Parlamenten beschnitten und der jederzeit abgesetzt werden konnte.
Der gewählte „Monarch“ wurde zunehmend eingebettet in ein Korsett von Rechts- und frühen Verfassungsnormen. Zwei von ihnen wurden seit jeher unzertrennbar mit der Rzeczpospolita verbunden: die Gesetzgebungsnorm nihil novi und das liberum veto. Ersteres bestimmte, dass kein Gesetz ohne Zustimmung des Sejms beschlossen werden durfte; letzteres räumte jedem Abgeordneten das Recht ein, das Ende einer jeden parlamentarischen Sitzung mit einem einfachen Veto zu erzwingen und so jegliche Gesetzgebung im Sejm aufzuheben.
Angesichts dieser starken republikanischen Überzeugungen innerhalb der Szlachta mag es nicht verwundern, dass sich in der aristokratischen Wahrnehmung des polnisch-litauischen Verbundstaates das royalistisch-skeptische Motto rex regnat et non gubernat („Der König herrscht, regiert aber nicht“) zum offen anti-königlichen Slogan non rex sed lex regnat („Nicht der König regiert, sondern das [vom Adel erlassene] Gesetz“). Davon abgeleitet wurde und wird der polnisch-litauische Unionsstaat häufig auch als „Adelsrepublik“ oder „Adelsdemokratie“ bezeichnet (Rzeczpospolita szlachecka, demokracja szlachecka).
1569: Realunion zwischen Polen und Litauen
Die Beschlüsse von Lublin im Jahr 1569 bzw. das Ende der Jagiellonen-dynastie mit dem Tod Sigismunds II. August drei Jahre später bildeten markante Zäsuren in der polnisch-litauischen Geschichte. Wie bereits weiter oben beschrieben, wurde die bisherige Personalunion zwischen dem Königreich Polen und dem Großfürstentum Litauen in eine Realunion umgewandelt. Durch die Einführung der Wahlmonarchie wurden sowohl die Problematik eines kinderlosen Herrschers – wie im Fall Sigismunds II. August – als auch die damit einhergehende Gefahr der vorzeitigen Beendigung der von einer dynastischen Kontinuität abhängigen Personalunion umgangen.
Der Monarch sollte fortan von den adligen Eliten beider Länder gewählt werden und die Würden des polnischen Königs wie auch des litauischen Großfürsten in einer Person vereinigen. Beschlossen wurden ebenfalls eine einheitliche Gesetzgebung, eine gemeinsame Währung und ein für den ganzen Verbundstaat einberufenes Parlament in Warschau, der Sejm.
Auch wenn das Großfürstentum Litauen formell der polnischen Krone innerhalb der Realunion gleichgestellt worden war, verstärkten sich die polnischen Einflüsse besonders auf die außen- und wirtschaftspolitische Ausrichtung wie auch auf das kulturelle Leben des polnisch-litauischen Unionsstaates seit dem ausgehenden 16. Jahrhundert immens.
Mit dieser Entwicklung einher ging auch die oben angesprochene zunehmende Polonisierung der litauischen wie ruthenischen Eliten im 17. und 18. Jahrhundert. Dieses Missverhältnis war in erster Linie dem demographischen Aufbau wie auch der Wirtschaftskraft beider Landesteile geschuldet, erreichte doch Litauen in beiden Fällen nicht einmal ein Drittel des Königreichs Polen und der zu ihm gehörenden Gebiete. Innenpolitisch konnte sich das Großfürstentum jedoch weitestgehend seine Eigenständigkeit bewahren (so etwa im „Dritten Litauischen Statut“ von 1588).
Mächtige Magnatengeschlechter wie das der Radvila (polnisch Radziwiłł), Čartoriskis (Czartoryski), Oginskis (Ogiński), Pociejus (Pociej), Goštautas (Gasztołd), Pacas (Pac), Astikas (Ościk bzw. Ościkowicz) oder Kęsgaila (Kieżgajło) prägten die Politik des polnisch-litauischen Unionsstaates bis zu seiner Auflösung 1795.
Ältere, zumeist von einer nationalgeschichtlich eingestellten polnischen Geschichtswissenschaft propagierte Auffassungen, die mit der Union von Lublin eine Inkorporation Litauens in eine vermeintlich „polnische“ Rzeczpospolita postulierten, gelten daher mittlerweile in der internationalen Forschung (Ausnahmen bestätigen die Regel!) als überholt.
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