Dass in Auschwitz massenweise Menschen getötet worden waren, leugneten die Angeklagten nicht, persönliche Schuld wiesen sie aber durchweg von sich. Das war ein Charakteristikum des Auschwitz-Prozesses in Frankfurt am Main. Die Beweise gegen die ehemaligen SS-Angehörigen waren aber erdrückend – zahlreiche Zeugen schilderten die Untaten.
Letzter kostenloser Artikel3/3
Am 20. Dezember 1963 begann der Prozess in der „Strafsache gegen Mulka u. a.“. Das öffentlichkeitswirksame Verfahren ging in die Rechtsgeschichte der Bundesrepublik ein. Zunächst 23 SS-Angehörige und einen sogenannten Funktionshäftling hatte die Frankfurter Staatsanwaltschaft in ihrer im April 1963 beim Landgericht Frankfurt am Main eingereichten Anklageschrift des Mordes und der Mordbeihilfe für verantwortlich befunden. Unter den Angeklagten war der letzte Kommandant von Auschwitz, Richard Baer (1911–1963). Er starb wenige Monate vor Prozessbeginn in der Untersuchungshaft. Ein weiterer Angeklagter, ein im SS-Sanitätsdienst tätig gewesener SS-Mann niederen Ranges (Hans Nierzwicki, 1905 –1967), schied aus Krankheitsgründen aus dem Verfahren aus, so dass die Hauptverhandlung gegen 22 Angeklagte begann.
Die Prozessbeteiligten waren durchweg davon ausgegangen, dass das Verfahren etwa ein halbes Jahr dauern würde. Die Einschätzung erwies sich als falsch: 20 Monate tagte das Gericht, in der Regel drei Verhandlungstage in der Woche, insgesamt waren es 183 Verhandlungstage. Es vernahm insgesamt 360 Zeugen, darunter 211 Überlebende von Auschwitz. Aus aller Welt waren sie an den Gerichtsort gekommen, um Zeugnis abzulegen.
22 Männer, die im Lager über Leben und Tod der Häftlinge entschieden hatten
Durch den Tod des vormaligen Kommandanten Baer rückte Robert Mulka (1895 –1969) in die Position des „Hauptangeklagten“. Mulka war von Anfang 1942 bis März 1943 Adjutant des ersten Kommandanten von Auschwitz, Rudolf Höß, gewesen. Er hatte nach Auffassung der Staatsanwaltschaft maßgeblich an der Errichtung des Vernichtungslagers Birkenau mitgewirkt. In Birkenau waren zunächst zwei Bauernhäuser zu provisorischen Gaskammern umgebaut worden. Seit Mitte 1942 wurden dann vier große Krematorien mit integrierten Gaskammern errichtet.
Vorgeworfen wurde Mulka, bei Prozessbeginn ein gutsituierter Hamburger Geschäftsmann, an der Beschaffung des Gases „Zyklon B“ beteiligt gewesen zu sein und die Aufsicht bei Rampenselektionen geführt zu haben. Auf der sogenannten Alten Rampe am Güterbahnhof hatte die SS die angekommenen Juden selektiert. Zwei Wege gab es nach der Ankunft für die Opfer: den Weg ins Gas oder den Weg zur Vernichtung durch Arbeit ins Lager.
Neben Mulka war Karl Höcker (1911– 2000) nicht weniger wichtig. Er war im Mai 1944 als Adjutant von Richard Baer nach Auschwitz kommandiert worden, weil beide dort als bewährte Kräfte die „Ungarn-Aktion“ zu organisieren hatten. Die systematische Ermordung der Juden aus Ungarn in möglichst kurzer Zeit betrachtete die SS-Führung als derart großes Unterfangen, dass auch Rudolf Höß (1901–1947), der das Lager Birkenau zwischen 1941 und 1943 aufgebaut und geleitet hatte, im Sommer 1944 erneut von Oranienburg nach Auschwitz beordert wurde.
Mehr aus Geschichte & Archäologie
Weitere aktuelle Artikel aus der Rubrik Geschichte & Archäologie.
Schwäbische Alb: 40.000 Jahre alte Vogelfiguren entdeckt
30. Juli 2026
Archäologen haben in der Hohle-Fels-Höhle zwei kleine, aber filigran ausgearbeitete Vogelfiguren aus Mammutelfenbein entdeckt. SIe sind rund 40.000 Jahre alt.
Geschichte & Archäologie
Fußspuren zeigen: Paranthropus war größer als gedacht
28. Juli 2026
Bisher galt der Vormensch Paranthropus boisei als ein kleinerer, primitiverer Zeitgenosse des Homo erectus. Doch in Kenia entdeckte Fußspuren widerlegen dies.
Wegen ihrer Funktionsstellung innerhalb der SS-Lagerhierarchie waren Mulka und Höcker die wichtigsten Angeklagten. Ihnen nachgeordnet war Franz Hofmann (1906 –1973). Von Ende 1942 bis Mai 1944 hatte er als Schutzhaftlagerführer im „Stammlager“ (Auschwitz I) fungiert. Hofmann war laut Anklage für Selektionen auf der Rampe und im Lager sowie für Erschießungen an der „Todeswand“ im Stammlager verantwortlich gewesen.
Eine besondere Rolle spielten im Auschwitz-Prozess Angehörige des medizinischen Personals, zu dem Truppen-, Lager- und Zahnärzte sowie Apotheker und Krankenpfleger, sogenannte Sanitätsdienstgrade, gehörten. Den Ärzten Franz Lucas (1911–1994), Willy Frank (1903 –1989) und Willi Schatz (1905 –1985) wurde zur Last gelegt, im Sommer 1944 auf der „Neuen Rampe“ innerhalb des Lagers Birkenau Selektionen durchgeführt zu haben. Zum „Dienst auf der Rampe“ waren sie von ihrem obersten Chef, dem SS-Standortarzt, befohlen worden. Die Massentransporte aus Ungarn – oft kamen an einem Tag drei Transporte mit jeweils rund 3000 Deportierten an – erforderten die Mitwirkung aller „Mediziner“. Im Fall der drei angeklagten Ärzte hatte es zunächst keine Zeugen gegeben, welche die Angeklagten auf der Rampe über Leben und Tod der angekommenen Juden hatten entscheiden sehen. Einzig nach Aussagen von SS-Zeugen hatten sie auf dem Dienstplan für den Rampendienst gestanden.
Anders war die Beweislage beim angeklagten Apotheker Victor Capesius (1907–1985). Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklage hatten Zeugen gefunden, die Capesius erkannt und beim Selektieren gesehen hatten. Der Fall des Göppinger Apothekers und Reutlinger Kosmetiksalon-Inhabers war speziell. Capesius war in einem Landstrich, der seit 1940 zu Ungarn gehörte, Vertreter des Pharmaunternehmens Bayer gewesen. Jüdische Ärzte und jüdische Apotheker hatten zu seinen Kunden gezählt. Viele von ihnen wurden deportiert, und sie traten 1944 Capesius auf der Rampe von Birkenau unverhofft gegenüber. Einige sprachen ihn an und erhofften sich Hilfe von ihm. Mehrere Zeugen berichteten, Capesius habe viele seiner vormaligen Geschäftspartner ungerührt in den Tod geschickt.
Drei Angeklagte sind noch aufzuführen, weil sie durch ihre Brutalität und durch ihre sadistischen Morde besondere Aufmerksamkeit in den Medien fanden. Dazu zählte zunächst Oswald Kaduk (1906 –1997), Rapportführer im Stammlager. Neben dem Schutzhaftlagerführer war es seine Aufgabe, gemäß der Lagerordnung für den reibungslosen Betrieb im Lager zu sorgen. Insbesondere oblag Kaduk damit, die Häftlinge beim Aus- und Einmarsch in das Lager zu kontrollieren und bei den Appellen die Lagerstärke festzustellen. Kaduk wurden unzählige Morde an Häftlingen zur Last gelegt. Er hatte sie „befehlslos“, also eigenmächtig und aus eigener Initiative, begangen.
Auch Wilhelm Boger (1906 –1977) gehörte zu dieser Kategorie: Als Angehöriger der Lager-Gestapo war er für Fluchten von Häftlingen zuständig. Boger war ein bestialischer Folterer, der Häftlinge auf einer von ihm erfundenen Vorrichtung („Boger-Schaukel“) malträtierte, bis sie elend starben. Ihm wurde auch zur Last gelegt, Häftlinge im Lagergefängnis ausgewählt und an der „Todeswand“ im Stammlager durch Genickschuss ermordet zu haben.
Aufsehen erregte während des Prozesses auch der Sanitätsdienstgrad Josef Klehr (1904 –1988). Er war unter anderem des Mordes an einer Vielzahl von kranken, entkräfteten Häftlingen angeklagt. Die von ihm getöteten Lagerinsassen hatten sich im Lagerhospital (Häftlingskrankenbau) zur Untersuchung gemeldet und waren von einem SS-Arzt per Augenschein nicht zur Behandlung ins Spital geschickt, sondern zur „Sonderbehandlung“ durch Klehr aussortiert worden. Klehr ermordete die abgemagerten und als nicht mehr arbeitsfähig erachteten Häftlinge mit einer Phenol-Injektion ins Herz.
Er tötete nicht nur die von SS-Ärzten selektierten Kranken. Er wählte auch nach eigenem Gutdünken Häftlinge im Krankenbau aus. Manchmal, so sagten Überlebende aus, rundete er aus eigenen Stücken die Opferzahlen auf. Waren es an einem Tag 46 Opfer, dann nahm Klehr auf eigene Initiative vier weitere Häftlinge hinzu. Die runde Zahl 50 gefiel dem Mörder besser.
Die Angeklagten leugneten während des Prozesses jede Mitverantwortung an den Verbrechen. Persönliche Schuld gestanden sie nicht ein. Sie bestritten jedoch nicht die Tatsache der in Auschwitz verübten Verbrechen, sie leugneten keineswegs den Massenmord. Nur ihre eigene Mitwirkung stellten sie in Abrede.
Mit den Aussagen der Opferzeugen konfrontiert, hielten sie den Überlebenden vor zu fabulieren, sie mit anderen SS-Leuten zu verwechseln, sich gegen sie verschworen zu haben. Sie ziehen die Zeugen der Lüge, der Unwahrheit. So meinte der Angeklagte Klehr, er habe in seiner Funktion als „Desinfektor“ weder „Zyklon B“ in die Gaskammer geschüttet noch im Häftlingskrankenbau Injektionen vorgenommen. „Das ist unwahr“, ließ er wiederholt verlauten. Der vormalige Schutzhaftlagerführer Franz Johann Hofmann beteuerte nach einer Zeugenaussage gegenüber dem Gericht: „Ich finde tatsächlich, Herr Vorsitzender, wenn man das hört von Zeugen, diese Lügen!“.
In den Fällen, dass übereinstimmende Zeugen einen Mord schilderten, nahmen die Angeklagten bei der Behauptung Zuflucht, sie hätten ausschließlich und gezwungenermaßen auf höheren Befehl gehandelt. Den Befehlen hätten sie sich, zum Gehorsam durch ihren „Führereid“ verpflichtet, nicht entziehen können.
Zum Auftakt liefern Gutachter den historischen Hintergrund
Vor der Vernehmung von Zeugen erstatteten Historiker Gutachten. Fritz Bauer hatte die Expertisen angeregt. Sie sollten als wissenschaftliches Fundament der Beweiserhebung allen Verfahrensbeteiligten ein Gesamtbild von der nationalsozialistischen Verfolgungs- und Vernichtungspolitik geben und Aufklärung über den geschichtlichen Hintergrund der im Prozess verhandelten Taten liefern. Nur auf der Grundlage einer umfassenden zeithistorischen Darstellung war nach Auffassung Bauers und seiner Staatsanwälte eine zutreffende und gerechte Bewertung der gegen die Angeklagten vorgebrachten Tatvorwürfe möglich.
War durch die Gutachten der Zeitgeschichtsforscher der historisch-politische Kontext in den Prozess eingeführt, dann konnten Angeklagte und ihre Verteidigung die verhandelten Taten nicht mehr als isolierte, vereinzelte Handlungen bewerten. Sie waren vielmehr als Teil des Gesamtgeschehens zu verstehen, das die Historiker in ihren Expertisen über das KZ-System, die NS-Polen-Politik, die Judenverfolgung und die SS umfassend darstellten.
Nach der Erstattung der ersten Gutachten vernahm das Gericht sogenannte „Milieu-“ beziehungsweise „Hintergrundzeugen“. Überlebende und SS-Zeugen brachten keine Tatvorwürfe gegen einzelne Angeklagte vor, sondern schilderten das Gesamtgeschehen in den Lagern Auschwitz und Birkenau. Das Gericht und die Prozessbeteiligten sollten sich durch die Aussagen ein umfassendes Bild von den Ereignissen in den Lagern machen können.
Die bestellten Gutachten hatten mit Absicht die Geschichte der Lager Auschwitz und Birkenau nicht dargestellt. Allein auf der Grundlage der Beweisaufnahme hatte das Gericht seine Feststellungen zu treffen. Gemäß der Strafprozessordnung hatten die Richter ihre Überzeugung, welche die Grundlage ihrer Wahrheitsfindung war, aus dem „Inbegriff der Verhandlung“ zu schöpfen. Deshalb sparten die Gutachten Auschwitz und Birkenau bewusst aus.
Zeugen schildern den Prozess der Vernichtung in allen Details
Das Gericht war überwiegend auf den Zeugenbeweis angewiesen. Aus Mangel an Dokumenten spielte der in der Regel viel zuverlässigere Urkundenbeweis eine geringe Rolle. Die SS hatte vor der Auflösung des Lagers nahezu alle Unterlagen vernichtet. Nur im Fall Mulka gab es Dokumente, die strafbare Handlungen bewiesen. So hatte er für die Gaskammern gasdichte Türen bestellt und der Lkw-Staffel des Lagers die Genehmigung erteilt, von einem Chemiewerk in Dessau das Tötungsmittel „Zyklon B“ abzuholen.
Neben den vielen Einzeltaten, die Zeugen gegenüber den Angeklagten Kaduk, Boger und Klehr vorbrachten, schilderten die Überlebenden auch das alltägliche, der SS zur Routine gewordene Verbrechensgeschehen. Die Zeugen waren in wichtigen Arbeitskommandos tätig gewesen und konnten den Massenmord aus unmittelbarer Erfahrung schildern. Die Ankunft der Transporte auf der Rampe, die Selektionen nach der Leerung der Viehwaggons, den Gang zu den Vernichtungsstätten, das Auskleiden der Opfer, das Hineinpferchen in die Gaskammern, das Verriegeln der Türen, das Einwerfen von „Zyklon B“, den Todeskampf der Opfer, die Leerung der Vergasungsräume, das Ziehen von Goldzähnen, das Abscheren von Frauenhaar, die Verbrennung in Öfen und Gruben, die Beseitigung der Asche, die Sortierung und Verarbeitung von Hab und Gut der Ermordeten: Den gesamten Vernichtungsprozess stellten die Opferzeugen in ihren Aussagen umfassend dar. Unter ihnen waren drei Überlebende des „Sonderkommandos“, die in den Gaskammern zur Sklavenarbeit gezwungen worden waren.
Auch die Ereignisse im Lager, das Schicksal der registrierten Häftlinge, kamen im Prozess ausführlich zur Sprache. Wichtiger Gegenstand der Verhandlung war das Lagergefängnis im Stammlager, in der Sprache des Lagers „Bunker“ genannt. Der Überfüllung der Arrestzellen half der Chef der Lager-Gestapo dadurch ab, dass Gefangene nach Gutdünken ausgesucht, entkleidet und durch Genickschuss an der Todeswand ermordet wurden. „Bunkerentleerung“ oder „Bunkerentstaubung“ nannte die SS den Vorgang.
Die Beteiligten wussten, dass viele Befehle rechtswidrig waren
Boger und andere Angehörige der Lager-Gestapo beteiligten sich eifrig an der Auswahl der Arrestanten und nahmen auch die Erschießungen vor. Die Tötungen waren nach Auffassung der Anklagebehörde und des Gerichts rechtswidrig. Kein höherer Befehl aus Berlin, kein Urteil eines Gerichts hatte vorgelegen. Boger und seine Mittäter wussten um die Rechtswidrigkeit der Tötungen. Indem sie die Befehle des Lager-Gestapo-Chefs, der in der Regel die „Bunkerentleerungen“ anordnete, bereitwillig befolgten, obgleich sie wussten, dass die Befehle ein allgemeines Verbrechen darstellten, machten sich die an Erschießungen Beteiligten mitschuldig.
Die Handlungen der Angeklagten wurden nicht nur nach dem Mord-Paragraphen 211 des Strafgesetzbuches rechtlich bewertet, sondern auch nach dem damaligen Militärstrafgesetzbuch (MStGB). Die SS unterlag der Militärstrafgerichtsbarkeit. Nach Paragraph 47 MStGB war für einen Befehl in Dienstsachen, durch dessen Ausführung ein Strafgesetz verletzt wurde, allein der den Befehl erteilende Vorgesetzte (zum Beispiel der Chef der Lager-Gestapo) verantwortlich. Den gehorchenden Untergebenen, den Befehlsausführenden (zum Beispiel Boger), traf aber die Strafe des Teilnehmers (des „Gehilfen“ zum Beispiel), wenn er den verbrecherischen Charakter des Befehls erkannte, sicher darum wusste, dass der von ihm ausgeführte Befehl ein allgemeines oder militärisches Verbrechen bezweckte.
Auch Bogers Tötungen von Häftlingen auf seiner „Schaukel“ waren Mord. Sogenannte verschärfte Vernehmungen waren nur auf höheren Befehl durchzuführen. Boger handelte aber nicht auf Befehl, sondern folterte eigenmächtig Häftlinge, die er des Widerstands, des Fluchtversuchs, der politischen Konspiration verdächtigte, zu Tode.
Das Lagerhospital, der Häftlingskrankenbau, war gleichfalls ein Ort, an dem viele Verbrechen begangen worden waren. Klehr und andere angeklagte „Sanitätsdienstgrade“ hatten Häftlinge „abgespritzt“, durch Injektionen ins Herz getötet. Nicht nur entkräftete und erkrankte Lagerinsassen wurden auf diese Weise ermordet. Auch jüdische Kinder, die zur Ermordung ins Lager gebracht worden waren, fanden auf diese Weise den Tod.
Meist handelten die Sanitätsdienstgrade auf Befehl des im Krankenbau tätigen SS-Arztes. Er hatte in den meisten Fällen per Augenschein die kranken und abgezehrten Häftlinge zur Tötung ausgesucht. Die Tätigkeit der dem SS-Arzt untergebenen Sanitätsdienstgrade war daher wiederum nach Paragraph 47 MStGB zu bewerten. Auch in diesen Fällen war die rechtliche Wertung der Taten unzweifelhaft: Die „Krankenpfleger“ der SS wussten, dass die vom zuständigen SS-Arzt erteilten Befehle ein allgemeines Verbrechen darstellten, und waren deshalb als „Gehilfen“, die den Befehl bewusst unterstützt hatten, mitschuldig.
Die Anklagevertretung und die Nebenklage plädierten auf Mord, sahen die Täter- bzw. Mittäterschaft der Angeklagten als gegeben an. Einhellig waren sie der Meinung, die Angeklagten hätten mit „Täterwillen“ gehandelt, sich die Taten also zu eigen gemacht.
Nicht wenige Verteidiger verfolgten die Strategie, die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der Opferzeugen in Frage zu stellen. Da der Zeitabstand zu den verhandelten Taten rund 20 Jahre betrug, wurden Gedächtnisleistung und Erinnerungsvermögen der Zeugen immer wieder in Frage gestellt.
Ein Anwalt fragt: Ist nicht Rache das Motiv der jüdischen Zeugen?
Einer der Verteidiger, Hans Laternser (1908 –1969), verstieg sich zu der Behauptung, alle jüdischen Zeugen sagten angesichts des Massenmords an den europäischen Juden ausschließlich aus Hass und aus Rachsucht aus. In seinem Plädoyer meinte er: „So müssen Sie [das heißt das Gericht] zum Beispiel bei den jüdischen Zeugen daran denken, daß Ursache und Hauptgegenstand dieses Prozesses diese unermeßlichen Leiden des jüdischen Volkes sind, … an dem das größte Verbrechen seit Bestehen der Menschheit begangen worden ist. Ein Volk, das in so unvorstellbarer Weise heimgesucht worden ist, wird seine Peiniger und Mörder nicht vergessen können. Es muß … als sichere Folge angenommen werden, daß sich ein tiefer und, wie ich ausdrücklich betonen möchte, auch verständlicher Haß gegen alle diejenigen richtet, die mit dem Verbrechen gegen das jüdische Volk im Zusammenhang standen …“
Laternser brachte noch ein Argument vor, das Aufsehen erregte. Er vertrat die Auffassung, der auf der Rampe tätige „Selekteur“ sei ein „Lebensretter“ gewesen, habe er doch gegen den allgemeinen „Führerbefehl“ zur Ermordung aller Juden Deportierte gerettet, indem er sie ins Lager eingewiesen habe.
Die Verteidigung versuchte auch, bei den Angeklagten „Befehlsnotstand“ zu veranschlagen. Die Angeklagten hätten den verbrecherischen Befehlen nur gehorcht, weil sie bei Nicht-Befolgung ihr eigenes Leben in Gefahr gebracht hätten. Rechtlich ist ein Befehlsausführender entschuldigt, wenn er als Untergebener einen Befehl nur befolgt, weil allein durch Gehorsam sein Leben nicht in Gefahr gerät. Er kann dann strafrechtlich nicht belangt werden.
Auf das Problem des „Befehlsnotstands“ verwandte das Gericht in der Beweisaufnahme viel Zeit. Viele SS-Zeugen wurden gehört. Niemand konnte allerdings von einem Fall berichten, in dem die Nicht-Befolgung eines Befehls für den Verweigerer mit dem Tod bestraft worden wäre.
Autor: Werner Renz
DAMALS PlusGeschichte & Archäologie
Die Krieger des Mahdi
27. Juli 2026
Am Ende des 19. Jahrhunderts erhoben sich sudanesische Kämpfer gegen die ägyptische Fremdherrschaft in ihrem Land. Sie waren Anhänger des islamischen Führers…
Geschichte & Archäologie
Halle: Silbermünzen-Hort aus der römischen Republik gefunden
23. Juli 2026
Silbermünzen aus der Zeit der römischen Republik sind in Mitteldeutschland rar. Umso spannender ist ein Hortfund von fünf Silberdenaren aus jener Zeit in Halle…