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Gewohnheitsrecht, das bis heute nachwirkt
Er entstand zwischen 1220 und 1235 und wurde noch 1932 für eine Entscheidung des Reichsgerichts herangezogen: der „Sachsenspiegel“. In diesem Rechtsbuch, verfasst von Eike von Repgow, wurde schon lange mündlich tradiertes Gewohnheitsrecht zusammengefasst. In Verbindung mit dem Magdeburger Stadtrecht prägte der „Sachsenspiegel“ später auch die Rechtsordnungen in Osteuropa.
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Kaum ein anderer deutscher Rechtstext hat die Forschung in den vergangenen zwei Jahrhunderten so umgetrieben wie der „Sachsenspiegel“. Er gehört zur Rechtsquellengattung der Rechtsbücher, die in größerer Anzahl seit dem frühen 13. Jahrhundert bis in das 15. Jahrhundert in ganz verschiedenen Regionen Europas entstanden sind. Dabei handelt es sich um schriftliche Aufzeichnungen des mündlich tradierten und schon lange vorher gelebten Gewohnheitsrechts. Einer besonderen Inkraftsetzung dieser Rechtstexte durch herrschaftliche Autoritäten bedurfte es daher nicht.
Der „Sachsenspiegel“ ist das berühmteste deutsche Rechtsbuch. Seine Entstehungszeit liegt zwischen 1220 und 1235. Gemeinsam mit dem gleichaltrigen „Mühlhäuser Rechtsbuch“ ist er eines der zwei ältesten deutschen Rechtsbücher. Neben seiner Einzigartigkeit als ausführliche authentische Quelle des mittelalterlichen Rechts besitzt er für die sprachgeschichtliche Forschung als erstes größeres Prosawerk in deutscher Sprache herausragende Bedeutung.
Aufgrund seiner hohen inhaltlichen und sprachlichen Akzeptanz nimmt der „Sachsenspiegel“ eine Ausnahmestellung ein, was Verbreitung und Anwendung in Deutschland sowie großen Teilen Europas, vor allem in Ostmitteleuropa, angeht. Seine Charakterisierung als wichtigstes deutsches Rechtsbuch lässt sich überzeugend auch auf seine Geltungs- bzw. Beachtungsdauer stützen: Zwischen der Zeit der Aufzeichnung und der Heranziehung dieses Rechtsbuchs in einer Entscheidung des Reichsgerichts von 1932 liegen nicht weniger als sieben Jahrhunderte.
Diese eindrucksvolle zeitliche Dimension korrespondiert mit einer europaweiten Ausbreitung. In einem Zeitraum von wenigen Jahrzehnten nach seiner Entstehung beeinflusste der „Sachsenspiegel“ weitere Rechtsbücher und andere Rechtsquellen zunächst in Mittel-, Ost- und Norddeutschland. Noch weitaus wirkungsvoller war die Rezeption des „Sachsenspiegels“ in Ostmitteleuropa. Hier prägte er in Verbindung mit dem berühmten Stadtrecht von Magdeburg (vgl. DAMALS 9-2019) die Rechtsentwicklung bis ins 19. Jahrhundert hinein. Das trifft besonders für Polen, das Baltikum, Weißrussland, die Ukraine, Böhmen, Mähren, Ungarn und die Slowakei zu. Eine solche Wirkung hat sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht bis heute kein weiterer deutscher Rechtstext erreicht. Die moderne Forschung erfasst dieses Ineinandergreifen zutreffend mit dem Begriff „sächsisch-magdeburgisches Recht“.
Bei der Betrachtung der komplexen Rezeptionsvorgänge darf allerdings nicht übersehen werden, dass auch römisches Recht, kanonisches Recht, byzantinisches Recht, flämisches Recht, italienisches Recht, schwedisches Recht, das Recht der Stadt Lübeck sowie süddeutsches Recht („Schwabenspiegel“ und das „Nürnberger Stadtrecht“) neben den jeweiligen lokalen Rechtstraditionen die ostmitteleuropäischen Rechtsordnungen mit geprägt haben.
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Ein Original ist nicht erhalten – aber es gibt rund 480 Textzeugnisse
Der „Sachsenspiegel“ wurde sehr wahrscheinlich im östlichen Harzvorland aufgezeichnet. Der Text ist in Mittelniederdeutsch bzw. Elbostfälisch geschrieben. Sein Verfasser Eike von Repgow war ein Mann, dessen Familie sich nach dem Ort Reppichau, gelegen in Anhalt zwischen Dessau, Köthen und Aken, nannte. Er selbst schildert in einer der Vorreden zum „Sachsenspiegel“, dass ihn sein Herr, Graf Hoyer von Falkenstein, dazu angehalten habe, den von ihm verfassten lateinischen Text (nicht erhalten) ins Deutsche zu übersetzen. Die von der älteren Forschung formulierte Vermutung, der „Sachsenspiegel“ sei auf der Burg Falkenstein im Harz geschrieben worden, gilt als überholt. Der Ort der Niederschrift konnte bis heute nicht ermittelt werden.
Eike teilt ferner mit, dass er sein Werk „Spiegel der Sachsen“ genannt habe, weil das Sachsenrecht darin bekanntgemacht werde – und zwar so, wie Frauen ihr Antlitz in einem Spiegel beschauen. Die Spiegelmetapher steht hier für das idealisierte Gesamtwissen über einen Gegenstand, im Fall des „Sachsenspiegels“ über das Recht der Sachsen.
Von Eikes Rechtsbuch sind heute etwa 480 handschriftliche Textzeugnisse bekannt. Sie umfassen ganze Bücher (vollständige „Sachsenspiegel“-Handschriften), wenige Blätter oder Reste davon (Fragmente). Ein „Original“ oder Autograph Eikes ist nicht überliefert. Die ältesten Zeugnisse sind zwei schmale Pergamentstreifen aus dem 13. Jahrhundert, die älteste vollständige Handschrift datiert von 1295.
Die berühmtesten Handschriften sind die vier Bilderhandschriften des „Sachsenspiegels“. Sie werden nach ihren heutigen Aufbewahrungsorten in Bibliotheken benannt: Heidelberger, Oldenburger, Dresdner und Wolfenbütteler Bilderhandschrift. Sie stammen aus dem 14. Jahrhundert und entstanden somit Jahrzehnte bzw. mehr als ein Jahrhundert nach der Urfassung.
Diese Handschriften zeichnen sich durch die weitgehend vollständige, fortlaufende Illustration des Rechtstextes mit farbigen Miniaturen aus. Viele massive Goldauflagen auf Figuren, Herrschaftszeichen und Großbuchstaben unterstreichen ihre prachtvolle Ausstattung. Sie entstanden wahrscheinlich im Auftrag von Fürsten und Grafen und fanden neben Repräsentationszwecken darüber hinaus für die didaktische Unterweisung des hochadligen Nachwuchses am Hof Verwendung.
Jede Seite weist eine Text- und eine Bildkolumne auf. Die als einzelne waagerecht angelegte Bildfolgen (Bildzeilen) gestalteten Illustrationen sind in einigen Bilderhandschriften durch die Beifügung von kolorierten, teils vergoldeten Großbuchstaben (Versalien) mit dem danebenstehenden Text, in dem die betreffende Textstelle durch denselben auffällig gestalteten Buchstaben gekennzeichnet ist, verbunden. So ist ein müheloses Auffinden des Bildes zum Text und auch andersherum (des Textes zum Bild) möglich.
Die Bilder illustrieren, konkretisieren und präzisieren die im Text formulierten Rechtsregeln. Die Annahme der älteren Forschung, bei den Illustrationen handle es sich um Verständnishilfen für Leseunkundige, lässt sich nicht aufrechterhalten. Die Bilder versteht man ohne den dazu gehörigen Rechtstext nicht oder nur unvollständig, oder der Zusammenhang geht insgesamt verloren. Die durchdachten Bild-Text-Relationen können aufgrund ihrer Entstehungszeit nicht als eine Art „Bildersprache“ des Eike von Repgow angesehen werden.
Wesentlich wichtiger für die fulminante Wirkungsgeschichte des „Sachsenspiegels“ waren seine glossierten Bearbeitungen. Das Wort „Glosse“ steht in diesem Fall für ausführliche Anmerkungen, welche den Text mit dem römischen und dem kanonischen Recht verbinden. Damit gelang es, den „Sachsenspiegel“ unter den Bedingungen des vordringenden „gelehrten Rechts“, welches von akademisch gebildeten Juristen beherrscht und angewendet wurde, als fortgeltendes Recht zu etablieren und in das Rechtsquellensystem der beiden mittelalterlichen Universalrechte (römisches und kanonisches Recht) zu integrieren.
Das Landrecht des „Sachsenspiegels“ wurde erstmals um 1325 von Johann von Buch, einem aus der Altmark stammenden Absolventen der berühmten Juristenfakultät in Bologna, glossiert. Weitere Glossierungen, auch des Lehnrechts, folgten. Ohne sie hätte der „Sachsenspiegel“ in der frühen Neuzeit sehr wahrscheinlich seine Relevanz für die Rechtspraxis verloren. So aber gelang es, ihn langfristig als gültigen Rechtstext zu erhalten.
Inhaltlich besteht der „Sachsenspiegel“ aus zwei großen Teilen: dem Landrecht und dem Lehnrecht. Das Landrecht umfasst nahezu alle Gebiete des im 13. Jahrhundert geltenden Rechts (Verfassungs-, Gerichtsverfassungs-, Prozess-, Straf-, Familien-, Erb-, Sachenrecht usw.). Das für die mittelalterliche Gesellschaft bedeutsame Lehnrecht, das heißt die Rechtsbeziehungen zwischen Lehnsherren und Lehnsleuten (Vasallen), erfuhr eine ausführliche und umfassende Regelung in einem gesonderten (zweiten) Teil des „Sachsenspiegels“. Der „Sachsenspiegel“ enthält kein Stadtrecht und auch kein Dienstmannenrecht. Dessen ungeachtet verkörpert er den repräsentativsten und umfassendsten deutschsprachigen Rechtstext des hohen Mittelalters.
Eike von Repgow: kein Jurist, aber ein gebildeter „Schöffenbarfreier“
Eike von Repgow, der sich selbst als Verfasser in seinem Werk nennt, wird zwischen 1209 und 1233 in sechs Urkunden als Zeuge bei der Übertragung von Grundstücken im anhaltischen/meißnischen Raum erwähnt. Heute besteht in der Forschung weitgehend Einigkeit darüber, dass Eike, der kein studierter Jurist war, eine solide Bildung besaß. Als Stätten seiner Ausbildung kommen die Domschulen in Halberstadt und Magdeburg in Frage.
Er kannte nachweislich römische und kirchenrechtliche Rechtssätze, besaß gediegene Bibelkenntnisse und war mit dem Reichsrecht seiner Zeit vertraut. Manches deutet auf eine besondere Nähe zum Orden der Zisterzienser und damit auf eine eventuelle Nutzung der Bibliothek des Zisterzienserklosters Altzella bei Meißen hin, doch ließ sich diese Vermutung bislang nicht belegen. Man darf in jedem Fall mit guten Argumenten davon ausgehen, dass Eike an den Bischofssitzen in Halberstadt und Magdeburg Zugang zu kirchenrechtlichen und anderen gelehrten Schriften hatte.
Sehr wahrscheinlich gehörte Eike von Repgow dem Stand der „Schöffenbarfreien“ an, der sich durch die erbliche Berechtigung, als Zeuge und Schöffe an den Grafengerichten mitzuwirken, auszeichnete. Die sechs Urkunden belegen Eikes Mitwirken bei (mark)gräflichen Gerichtsversammlungen als Zeuge. Als Schöffe, das heißt Urteilsfinder auf Befragen des Richters, ist er jedoch nicht nachweisbar. Kurz nach seiner letzten urkundlichen Erwähnung wird Eike, etwa 53-jährig, verstorben sein.
Das Neue am „Sachsenspiegel“ waren weder das darin schriftlich festgehaltene Gewohnheitsrecht noch die Begründung seiner Geltung, sondern die Schriftform des Rechts. Eike schrieb im Wesentlichen das auf dem Land geltende Recht seiner sächsisch-anhaltischen Heimat nieder – und zwar primär für „die Sachsen“. Es ist das Recht der Sachsen und nicht das Recht Sachsens. Das mittelalterliche Recht, auch der „Sachsenspiegel“, knüpft an einen personellen Geltungsbereich an (Personalstatut). Erst in späterer Zeit erstreckte sich die Geltung von Rechten auch auf Territorien.
Von seinem Entstehungsraum, dem südöstlichen Zipfel des alten Herzogtums Sachsen Heinrichs des Löwen, aus wurde der „Sachsenspiegel“ nach Nord- und Ostdeutschland weitergetragen – teils durch gewohnheitsmäßige Anwendung, teils durch die Anfertigung von Abschriften und Neubearbeitungen. In den Südwesten Deutschlands gelangte das „Sachsenspiegel“-Recht durch seine Umarbeitung unter Einbeziehung römisch-kanonischer Rechtsregeln, die um 1275 in Augsburg, nach einer neueren Ansicht vielleicht auch in Regensburg, erfolgte (seit 1609 „Schwabenspiegel“). Von hier aus verbreitete sich dieses Rechtsbuch über die habsburgischen Länder bis nach Ungarn.
In Verbindung mit dem berühmten Stadtrecht von Magdeburg gelangte der „Sachsenspiegel“ über Schlesien nach Polen und von dort aus in das Großfürstentum Litauen, aus dem die späteren Staaten Litauen, Weißrussland und Ukraine hervorgingen. In Kiew wurde 1802 ein Denkmal errichtet, das noch heute an die einstige Zugehörigkeit Kiews zum sächsisch-magdeburgischen Rechtskreis erinnert.
Auf anderen Wegen wurde der „Sachsenspiegel“ in zahlreiche Städte und Regionen Böhmens, Mährens und Ungarns (inklusive des Gebiets der späteren Slowakei) übernommen. Auch in Städten im heutigen Rumänien und an der heutigen Westgrenze Russlands wurde sächsisch-magdeburgisches Recht rezipiert. In Richtung Westen finden sich „Sachsenspiegel“-Texte im Rheinland bei Köln und in der Grafschaft Holland, was auf seine dortige Anwendung hinweist.
Alles geregelt: Sühne für Totschlag, Ehevollzug, Erbrecht, Zehntpflicht
Für das Strafrecht und das dazugehörige Strafverfahrensrecht des „Sachsenspiegels“ galt die Regel „Wo kein Kläger, da kein Richter“. Missetaten wurden vorwiegend durch die Zahlung von Bußen („Wergeld“ oder „Manngeld“) ausgeglichen. Die Höhe richtete sich nach der sozialen Stellung des Opfers und der Art des Deliktes. Bei Fällen von Totschlag kam oft das Sühneverfahren zur Anwendung. Der Täter hatte der Opferfamilie das sogenannte Wergeld zu zahlen, Gebete in der Kirche zu bestellen, eine Sühnewallfahrt nach Rom oder Aachen zu absolvieren und ein Steinkreuz („Sühnekreuz“) zu setzen.
Nur wenige Missetaten wurden mit dem Tod bestraft: Diebstahl mit einem Wertumfang über drei Schillinge, Raubmord, Friedensbruch, Ehebruch, Vergewaltigung, Zauberei und Giftmischerei (Landrecht, im Folgenden als „Ldr.“ abgekürzt, II 13). Die Folter kannte der „Sachsenspiegel“ nicht.
Soziale Grundlage des Familien- und Erbrechts ist im hohen Mittelalter die Großfamilie (Sippe). Ihre Mitglieder sind durch Verwandtschaft miteinander verbunden, wobei den unterschiedlichen Teilen der Verwandtschaft („Magschaften“) eine differenzierte rechtliche Bedeutung zukommt.
Für die Begründung einer rechtsgültigen Ehe waren die an oder gegenüber der Kirche vorgenommenen Handlungen lange Zeit irrelevant. Vielmehr brachte der Geschlechtsakt (eheliches Beilager) nach der Heimführung der Braut in das Haus des Bräutigams die vollen Rechtswirkungen der Ehe hervor: „Die Frau ist ebenso Standesgenossin ihres Mannes, sobald sie mit ihm ins Bett gegangen ist.“ (Ldr. III 45, 3; Übersetzung bei C. Schott, 1996). Die verschiedenen Güter der Eheleute blieben getrennte Vermögensmassen. Mann und Frau bildeten hinsichtlich ihres Vermögens eine Verwaltungsgemeinschaft. Der Mann hatte das unbeschränkte Nutzungsrecht an den Gütern der Frau.
Beim Tod eines Ehegatten fielen diese Gütermassen wieder auseinander. Während Grundbesitz („Eigen“) nur an die jeweils nächsten Nachkommen vererbt werden konnte, gab es Vermögensbestandteile, die stets nur an männliche („Heergewäte“) und an weibliche Verwandte („Gerade“) gelangten. Ein wichtiger Bestandteil des alltäglichen Dorflebens war die Zehntpflicht, der zufolge die Bauern jährlich den zehnten Teil ihrer Erträge als Abgaben an die Kirche bzw. an ihren weltlichen Grundherrn zu entrichten hatten. Der Getreidezehnt wurde aus jedem zehnten Schock, das heißt jedem zehnten aus 60 Garben gepackten Haufen („Schockzehnt“) oder jeder zehnten Garbe („Garbenzehnt“), gebildet.
Der Fleisch- oder Blutzehnt war mit der Geburt von Nutztieren fällig. Nur für Hühner wurde kein Zehnt erhoben. Da das Vieh nicht beliebig teilbar war, wurde der Blutzehnt grundsätzlich in Geld entrichtet. Für jeden Hof und für jedes Haus musste ein Huhn als Zehnt entrichtet werden. Ferner wurde ein Bienenzehnt geschuldet (Ldr. II 48 § 11).
Das gilt noch immer: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst …“
Der „Sachsenspiegel“ ist heute nicht mehr geltendes Recht. Doch ist er in seinem großen Geltungsbereich erst im Lauf des 18. und 19. Jahrhunderts außer Kraft getreten. Das wissenschaftlich durchgebildete, vom römischen Recht geprägte moderne Gesetzesrecht (Gesetzbücher) hat ihn endgültig abgelöst. Dennoch sind einige der im „Sachsenspiegel“ fixierten Rechtssätze bis heute von zeitloser Aktualität. So hat Eike ein erstaunlich modern anmutendes Freiheitspostulat formuliert: „Als man zum ersten Mal Recht setzte, da gab es keinen Dienstmann und da waren alle Leute frei … Mit meinem Verstand kann ich es auch nicht für Wahrheit halten, daß jemand des anderen Eigentum sein sollte … Nach rechter Wahrheit hat Unfreiheit ihren Ursprung in Zwang und Gefangenschaft und unrechter Gewalt, die man seit alters zu unrechter Gewohnheit hat werden lassen und die man nun als Recht haben möchte.“ (Ldr. III 42 §§ 3 – 6; Übersetzung bei C. Schott, 1996).
Ferner findet sich eine Regelung, nach der für einen Beklagten vor Gericht, der die Gerichtssprache nicht versteht, ein Dolmetscher zu bestellen ist (Ldr. III 71 § 1; vgl. § 185 des heute geltenden Gerichtsverfassungsgesetzes). Die wohl berühmteste, sprichwörtlich gewordene Rechtsregel aus dem „Sachsenspiegel“ lautet: „Wer zuerst zur Mühle kommt, der soll auch zuerst mahlen.“ (Ldr. II 59, 3 – 4; Übersetzung bei C. Schott, 1996). Sie bewährt sich nach wie vor als Ordnungsprinzip unseres Alltags in einer kompliziert gewordenen Rechtswelt: Obwohl alle Straßenbahnfahrgäste ihre Fahrt bezahlt haben, kann sich jemand nur dann auf einen Sitzplatz setzen, wenn dieser frei ist, das heißt wenn sich nicht ein anderer Fahrgast schon vorher („zuerst“) dorthin gesetzt hat. Ähnliches gilt bei der leidigen Suche nach einem freien Parkplatz (§ 12 Abs. 5 StVO) …
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